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Bundesstrafgericht 25.10.2017 RR.2017.130

25 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,994 parole·~20 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 25. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Hugelshofer und Daniel Sykora, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.130

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der organisierten Kriminalität und Korruption Mazedonien führt gegen B., C., D., E., F., G. und H. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte.

Den Beschuldigten B., C., D., E., F., G. und H. wird zusammengefasst vorgeworfen, in ihrer Funktion als Geschäftsführer und/oder juristische Vertreter der Gesellschaften I. mit Sitz in Z./MK, der J. mit Sitz auf den Marschallinseln, der K. mit Sitz in Y./MK, der L. mit Sitz in Y./MK, der M. mit Sitz in Panama sowie der N. mit Sitz auf den Marschallinseln im Zeitraum von Anfang 2004 bis Ende 2007 für die vorerwähnten Gesellschaften diverse Verträge über Beratungs- und Managementdienstleistungen sowie Agenturverträge abgeschlossen zu haben. Dies in der Absicht, für die drei Gesellschaften J., K. sowie L. Vermögensvorteile zu erlangen, auf die rechtmässig gar kein Anspruch bestanden habe. Zu diesem Zweck sollen von der J. diverse Scheinrechnungen an die I. erstellt worden sein, so jeweils per Ende der Jahre 2004, 2005 und 2006, obwohl die J. bereits auf den 1. Dezember 2005 hin liquidiert und aus den Registern der Marschallinseln gelöscht worden sei. Darüber hinaus sollen in derselben Zeitspanne von 2004 bis Ende 2007 Verträge zur Abtretung von Forderungen zwischen den von den Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften abgeschlossen worden sein, die diverse Kapitalüberträge innerhalb der vorerwähnten Gesellschaften nach sich gezogen, die keinerlei wirtschaftlichen Hintergrund gehabt hätten. In diesem Zusammenhang soll auch eine Richterin am Amtsgericht Z./MK mitgewirkt haben, die unrechtmässig Forderungen anerkannt und somit Hand zu diesen Kapitalübertragungen geboten habe. Bei diesen Kapitalübertragungen sei das Konto mit der IBAN Nr. 1, lautend auf die J., bei der Bank O. in Zürich in Erscheinung getreten, auf das Vermögenswerte im vorerwähnten Zusammenhang aus Mazedonien geflossen bzw. von dem aus Vermögenswerte nach Mazedonien überwiesen worden sein sollen. Die J., N. und L. seien von der Familie von A. aus Schweden gegründet worden, welcher zur Zeit in Monaco lebe und Mitgesellschafter der I. und P. in Schweden sei, welche ihrerseits die Gründerin der M. sei, welche anschliessend die K. gegründet habe. Derzeit seien die Töchter von A., Q. und R., sowie deren Ehemann Geschäftsführer der K. (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Verfahrensakten“], Urk. 1 und 2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die mazedonische Staatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 12. April 2016, ergänzt am 23. November 2016,

- 3 um Vornahme von Bankenermittlungen bei der Bank O. in Zürich hinsichtlich der auf die J. lautenden Kontoverbindung sowie hinsichtlich weiterer auf die J. lautenden Kontoverbindungen bei der Bank O. (Verfahrensakten, Urk. 1 und 2, 8).

C. Nach summarischer Prüfung übertrug am 17. Mai 2016 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das mazedonische Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug (Verfahrensakten, Urk. 3).

D. Mit Eintretensverfügung vom 25. November 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die ersuchte Edition der Bankunterlagen bei der Bank O. an (Verfahrensakten, Urk. 11). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 übermittelte die Bank O. die angeforderten Bankunterlagen (Verfahrensakten, Urk. 13).

E. Mit Schlussverfügung vom 27. April 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 2 die Herausgabe an die ersuchende Behörde der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. 2, Unterkonten 3 sowie 4, lautend auf die J. bei der Bank O. in Zürich, für den Zeitraum von 1. Januar 2007 bis zu deren Saldierung, wie folgt an (Verfahrensakten, Urk. 23):

„- Schreiben der Bank betreffend Einreichung Bankunterlagen vom 13. Dezember 2016 - Kontoeröffnungsunterlagen betr. das Konto mit der Stamm-Nr. 2, Unterkonten 3 sowie 4, lautend auf die J. […] - Kontoauszüge betr. das Unterkonto Nr. 3, lautend auf die J., für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zu dessen Saldierung am 16. Januar 2008 […] - Kontoauszüge betr. das Unterkonto Nr. 4, lautend auf die J. für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zu dessen Saldierung am 17. Januar 2008 […].“

F. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 1. Juni 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 27. April 2017 und Abweisung des Rechtshilfeersuchens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft (act. 1 S. 2).

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Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Gleiches beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 (act. 9). Zu diesen Eingaben repliziert der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (act. 11). Das BJ und die Beschwerdegegnerin verzichten in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (act. 13 und 14). Diese Eingaben wurden mit Schreiben vom 21. Juli 2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Mazedonien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar, denen jeweils beide Staaten beigetreten sind.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2

- 5 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, die der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

2.2.2 Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).

Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009,

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E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 seine Rechtsprechung dahingehend klargestellt, dass der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten nicht nur mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden könne. Vielmehr könne dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet werden. Wie der Beweis erbracht werde, könne keine Rolle spielen; entscheidend sei, dass er erbracht werde (E. 2.7).

2.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt, die J. sei am 1. Dezember 2005 definitiv annulliert und in der Folge liquidiert worden, weil sie es versäumt habe, die jährlichen Handelsregistergebühren zu bezahlen. Es würden somit keine Anhaltspunkte für eine vorgeschobene oder rechtsmissbräuchliche Liquidation vorliegen. Dokumente, welche seine Darstellung belegen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Er erläutert auch nicht, weshalb die jährlichen Handelsregistergebühren nicht bezahlt worden seien. Ob das Konto der J. bei der Bank O. vor, nach oder mit der Liquidation saldiert wurde, geht im Übrigen aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Es lässt sich somit vorliegend nicht ausschliessen, dass es sich im Falle der J. um eine vorgeschobene oder rechtsmissbräuchliche Liquidation handelte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei die einzige wirtschaftlich berechtigte Person an der J., was sich aus dem Formular A vom 23. Februar 2005 ergebe. Er sei zudem der einzige Begünstigte der Liquidation von J. gewesen. Dies ergebe sich u.a. aus der Bestätigung von S. vom 24. Februar 2017, dem Direktor mit Einzelzeichnungsberechtigung von J. bis zur Liquidation (act. 1 S. 6). Dieser erklärt, dass im Liquidationsverfahren die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beendet worden sei und dass die Gesellschaft keine Verpflichtungen habe; alle übriggebliebenen Vermögenswerte würden als auf den Alleinaktionär (den Beschwerdeführer) übertragen gelten (s. act. 1 S. 7; act. 1.8). Will man der im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren abgefassten schriftlichen Erklärung Beweiskraft zusprechen, wäre zumindest die entsprechende Voraussetzung zur Bejahung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Begünstigter der Liquidation und damit zur Bejahung seiner Beschwerdelegitimation gegeben. Wie es sich aber im Einzelnen mit der Beweiskraft dieser von der Partei in Auftrag gegebenen schriftlichen Erklärung verhält, kann offen gelassen werden, da sich die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – materiell ohnehin als unbegründet erweist.

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3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Rechtshilfevoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522, S. 519).

5. 5.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe bringt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt vor, das mazedonische Strafverfahren sei politisch motiviert und verletze die Menschenrechte und Grundfreiheiten (act. 1 S. 7 ff.). In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend noch eine Verletzung des Ordre Public gemäss Art. 2 lit. d IRSG geltend (act. 11 S. 3 ff.). Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, er und die beschuldigten Personen seien Anhänger der sozialdemokratischen Oppositionspartei. Die strafrechtliche Verfolgung werde nur vorgeschoben, um ihn sowie die beschuldigten Personen aus politischen Gründen zu verfolgen. Die politische Führung von Mazedonien beabsichtige nicht nur, die beschuldigten Personen zu Unrecht zu bestrafen, sondern ihn auch zu Unrecht zu enteignen. Namentlich beabsichtige die politische Führung von Mazedonien insbesondere, sein äusserst lukratives Casino T. in Z./MK zu enteignen (act. 1 S. 9). 5.2 5.2.1 Einem Rechtshilfeersuchen wird gestützt auf Art. 2 IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland

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(lit. b) durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen, (lit. c) dazu führen könnte, die Lage des Person aus einem unter lit. b angeführten Grunde zu erschweren oder (lit. d) andere schwere Mängel aufweist. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987, E. 7a).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998, E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

5.2.2 Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich

- 9 nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Nach der neuesten Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und 4.3).

5.2.3 Wie vorstehend (s. supra E. 2.2) ausgeführt, ist die allfällige Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vorliegend lediglich ersatzweise gegeben. Der Beschwerdeführer kann sich daher auf Art. 2 IRSG nur soweit berufen, als dies auch die J. gekonnt hätte. Bei der J. handelte es sich um eine juristische Person mit Sitz auf den Marschallinseln und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Keine der in den Sachverhaltsvorwurf involvierten Gesellschaften, auch keine der aktuell noch existierenden Gesellschaften, ist im mazedonischen Strafverfahren beschuldigt. Bei dieser Sachlage hätte sich demnach die J. nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen können, die sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen ergeben. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Rechtshilfeersuchen müsse abgelehnt werden, weil die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen würden und offensichtlich ungeeignet seien, die Untersuchung voranzutreiben. Das Rechtshilfeersuchen erscheine nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung. Die ersuchende Behörde versuche vorliegend im Rahmen einer fishing expedition ein Maximum an Informationen über die J., den Beschwerdeführer und das Casino T. zu erlangen, welche keinen Zusammenhang zum Strafverfahren hätten (act. 1 S. 12 ff.). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 91 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,

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E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Sachzusammenhang zwischen dem Konto der J. und den Beschuldigten der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde eindeutig zu entnehmen, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Von einer “fishing expedition“

- 11 kann keine Rede sein. Die Herausgabe der streitigen Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Was den Einwand anbelangt, das Verhältnismässigkeitsprinzip werde in zeitlicher Hinsicht verletzt, führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung zurecht aus, dass die Herausgabe der Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren notwendig sei, damit u.a. der Geldfluss rekonstruiert werden könne (act. 1.2 S. 4 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen für die im Strafverfahren beschuldigten Personen auch entlastend wirken können. Die erhobenen Bankunterlagen erweisen sich für die in Mazedonien geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Namentlich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das beschriebene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Recht fällt und damit das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des bereits geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Markus Hugelshofer und Daniel Sykora - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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