Entscheid vom 13. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2016.320
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Sachverhalt:
A. Deutschland ersuchte die Schweiz mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 19. August 2014 um Rechtshilfe betreffend Bestechung eines Amtsträgers eines ausländischen Staates. Das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen datiert vom 2. Oktober 2013. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen zielt auf Auskünfte und Editionen bei verschiedenen Schweizer Banken. Namentlich von Interesse für die deutsche Strafuntersuchung sind vorliegend Unterlagen betreffend die Bankbeziehung Nr. 1 unter der Bezeichnung "B." bei der Bank C. AG.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat am 22. Januar 2015 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 19. August 2014 ein (Rechtshilfeverfahren RH.13.0156). Sie ordnete am 29. Januar 2015 die Edition und Beweismittelbeschlagnahme der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf "B." bei der Bank C. AG an. Die Edition ergab, dass dieses Konto auf A. und D. lautete (vgl. Akten BA RH.13.0156 B07.113.010.01 E Seite 2).
C. Auf Anfrage der BA vom 14. Juni 2016 zeigte der Rechtsvertreter von A. an, dass er seinen Mandanten im Rechtshilfeverfahren RH.13.0156 vertrete und verlangte Akteneinsicht. Seine Stellungnahme datiert vom 29. August 2016 (vgl. act. 1.2 S. 2 Ziff. 5).
D. Am 18. November 2016 erliess die BA die Schlussverfügung im Verfahren RH.13.0156 (act. 1.2). Diese ordnete die Herausgabe der Eröffnungsunterlagen des Stammkontos Nr. 1 bei der Bank C. AG an sowie die diesbezügliche Bankkorrespondenz und Vermögensübersicht, die Unterlagen des EUR- Kontos Nr. 1.1 wie auch des USD-Kontos Nr. 1.2. Die Anwendbarkeit des Spezialitätsprinzips wurde in Ziffer 3 der Schlussverfügung festgehalten.
E. Dagegen liess A. am 20. Dezember 2016 Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt:
"1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2016, Verfahrensnummer: RH.13.0156 im Zusammenhang mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2013 und 19. August 2014 des Leitenden Oberstaatsanwalts Bremen vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe der griechischen Behörden zu verweigern.
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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Eingeladen zur Beschwerdeantwort, verzichtete das Bundesamt für Justiz am 19. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Eingaben wurden dem Rechtsvertreter von A. am 24. Januar 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
F. A. liess am 1. Februar 2017 per Fax eine unaufgeforderte Eingabe einreichen, worin er um die Ansetzung einer Frist zur Replik ersuchte (act. 10). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde A. darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben per Fax grundsätzlich unbeachtlich sind, und dass die Beschwerdeantworten zur Begründung vollumfänglich auf die Schlussverfügung verwiesen, weshalb keine Veranlassung bestehe, zur Replik einzuladen (act. 11).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR), dem beide Staaten beigetreten sind, das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53, BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff.
- 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Brüssel/Bern 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
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3. 3.1 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 2. Oktober 2013 bestehe der Verdacht, dass E. GmbH und F. GmbH gemeinsam mit dem Beschuldigten G. ab 1998 bis 2011 Bestechungszahlungen in Millionenhöhe über die Konten der Londoner Gesellschaften H. Limited und I. Limited an griechische Amtsträger geleistet hätten. Die Bestechungszahlungen sollten dazu dienen, verschiedene von der griechischen Regierung zu vergebende Aufträge erhalten und durchführen zu können, unter anderem für Rüstungsgeschäfte (Akten BA S. 01.000-0001 bis 3). Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 19. August 2014 seien Bestechungszahlungen auch über die Konten der Gesellschaft J. Ltd bei der Bank K., heute Bank C. AG, angewiesen worden. Die ersuchende Behörde listet dazu sechs Zahlungen auf. Ersucht wird um sämtliche Belege, aus denen die Umsätze für diese Konten hervorgehen, insbesondere die Angabe sämtlicher Empfängerkonten, und zwar bis zum heutigen Tag oder bis zur Schliessung der Konten (Akten BA S. 01.000-0047).
3.2 Der Beschwerdeführer legt dar, welches der legale Hintergrund der Überweisung der EUR 306'000.-- der J. Ltd gewesen sei (act. 1 S. 6–8, S. 12 Rz. 25): Er habe von 2002 bis 2005 einen, in den Worten des Beschwerdeführers, "speziellen Überweisungsservice" der Bank für die staatlich streng reglementierten Auslandsüberweisungen von Bargeld in Anspruch genommen, was er durch Zeugenaussagen belege könne. Er habe damit, aus steuerlichen Gründen, legal erwirtschaftete Vermögenswerte in die Schweiz transferieren wollen und sei nur durch Zufall in die vorliegende Korruptionsaffäre verwickelt worden. Er habe der Bank das Geld in bar übergeben und sei davon ausgegangen, dass die J. Ltd der damaligen Bank K. gehöre. Der Beschwerdeführer räumt einen ausreichenden Sachzusammenhang der verdächtigen Transaktionen der J. Ltd zugunsten seines Kontos für die Jahre 2003-2005 wie auch für die Kontoeröffnungsunterlagen mit der ausländischen Strafuntersuchung ein (act. 1 S. 11 Rz. 22). Die Zahlungen, für welche sich die ersuchende Behörde darüber hinaus interessiert, hätten sachlich zu ihrem Untersuchungsgegenstand jedoch keinen Bezug und seien offensichtlich ungeeignet, die Strafuntersuchung in Griechenland voranzutreiben (act. 1 S. 11 Rz. 23). Die Schlussverfügung enthalte dazu keine genügend konkrete Ausführungen (act. 1 S. 11 Rz. 24). Die Herausgabe aller Kontounterlagen verletze daher das Verhältnismässigkeitsprinzip. 3.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das
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Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723). 3.4 Die ausführende Behörde legt in der Schlussverfügung detailliert und nachvollziehbar dar, wie das fragliche Konto durch Gelder in Zusammenhang mit dem deutschen Strafverfahren geäufnet wurde (act. 1.2 S. 4 Ziff. 3). Darauf kann hier verwiesen werden. Den sachlichen Konnex des Kontos zum deutschen Strafverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die deutschen Strafbehörden ersuchen für ihre Strafuntersuchung um alle Belege der vorliegenden Stammbeziehung, um auch den Weiterfluss der von J. Ltd gutgeschriebenen Gelder zu klären. Da ab dem Jahr 2006 die ersten Belastungen des Kontos erfolgten (act. 1.2 S. 4 Ziff. 3), sind diese zweifellos für die dortige Strafuntersuchung erheblich. Nicht im vorliegenden Zusammenhang relevant sind jedoch die Vorbringen zum "speziellen Überweisungsservice", welche der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit den von ihm allgemein kritisierten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen ab 2005 auseinander. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4).
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3.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die vorgesehene Herausgabe von Bankunterlagen auch Interessen von Drittpersonen betroffen seien. Insbesondere überwiege das Interesse des Beschwerdeführers als Steuerberater an der Wahrung seines Berufsgeheimnisses, wozu insbesondere die Bankverbindungen seiner Kunden und Geschäftspartner gehörten (act. 1 S. 14 Ziff. 32 f.). 3.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, nach Art. 9 IRSG ein Berufsgeheimnisträger mit Zeugnisverweigerungsrecht zu sein. Nicht näher ausgeführten Geschäftsgeheimnissen gegenübergestellt, wiegen Strafverfolgungsinteressen jedoch schwerer. Aus den sehr allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts, was die Übermittlung der Bankunterlagen als unverhältnismässig erscheinen lässt (zur seiner Mitwirkungspflicht, vgl. obige Erwägung 3.4). 3.7 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet: Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens ist zureichend und die zu übermittelnden Aktenstücke stehen in einem ausreichenden Sachzusammenhang zur deutschen Strafuntersuchung. Sie sind für diese wie dargelegt potentiell erheblich. Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet sodann, dass die deutschen Behörden das Spezialitätsprinzip nicht beachten und die erhaltenen Unterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Rechtshilfeweg an die griechischen Strafverfolgungsbehörden weiterleiten würden. In Griechenland wiederum hätte der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen die Einleitung eines langwierigen Verfahrens wegen mutmasslicher Steuerhinterziehung zu gewärtigen, eine nach griechischem Steuerstrafrecht bei entgangener Steuer über EUR 150'000.-- als Verbrechen qualifizierte Tat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren bedroht sei (act. 1 S. 12–14). 4.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128
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II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben (Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.1). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG). 4.3 Hat, wie hier, die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht (vgl. S. 5 Ziff. 5, Dispositiv Ziffer 3 und Seite 8 der Schlussverfügung), so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Der Wortlaut des Spezialitätsvorbehalts macht auch die Übermittlung der rechtshilfeweise von der Schweiz erlangten Beweismittel an einen Drittstaat von der Zustimmung des Bundesamtes für Justiz abhängig (S. 8 der Schlussverfügung, Ziff. 6a). Es gibt keine Gründe zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind damit ohne Grundlage.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).