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Bundesstrafgericht 08.02.2017 RR.2016.290

8 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,181 parole·~6 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 8. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien 1. A. INC., 2. B., 3. C. INC., 4. D. INC., 5. E. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Remin, Beschwerdeführer 1-5

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.290-294

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die polnischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen;

- die Berufungsstaatsanwaltschaft Danzig mit Rechtshilfeersuchen vom 20. Juni 2013 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Bankermittlungen betreffend der bei den Banken F. in Zürich, G. in Zürich und H. in Zürich oder Genf, unter anderem auf die A. Inc., B., die C. Inc., die D. Inc. und die E. Ltd. lautenden Konten ersuchte (act. 1.1 und 1.2);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensverfügung vom 20. April 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei den obgenannten Banken anordnete;

- die Banken F. und H. dieser Aufforderung am 10. und 25. Mai 2016 nachkamen, während die Bank G. am 10. Mai 2016 mitteilte, dass bei ihr keine Geschäftsbeziehungen zu den in der Eintretensverfügung genannten Personen existieren würden;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 20. Oktober 2016 die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen bei den Banken F. und H. verfügte (act. 1.1. und 1.2);

- dagegen die A. Inc., B., die C. Inc., die D. Inc. und die E. Ltd. (nachfolgend auch „Beschwerdeführer“) durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Andrzej Remin (nachfolgend „Rechtsanwalt Remin“), am 30. November 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liessen und sinngemäss beantragten, es seien die Schlussverfügungen aufzuheben (act. 1);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 eingeladen wurden, bis zum 19. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.-- zu leisten und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei versäumter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 5);

- B. am 16. bzw. 19. Dezember 2016 sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 7);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 B. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und ihn aufforderte, dieses ausgefüllt bis spätestens 30. Dezember 2016 zu retournieren (vgl.

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RP.2016.75); die Beschwerdekammer gleichzeitig die mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10‘000.-- abnahm und neu der A. Inc., der C. Inc., der D. Inc. und der E. Ltd eine Frist bis 30. Dezember 2016 ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.-- zu leisten und hinsichtlich der Säumnisfolgen auf ihr Schreiben vom 6. Dezember 2016 verwies (act. 8);

- die eingeschriebene Postsendung vom 20. Dezember 2016 gemäss elektronischer Sendungsverfolgung nicht abgeholt und mit Datum vom 29. Dezember 2016 zurückgesandt wurde (act. 9);

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);

- Rechtsanwalt Remin das Beschwerdeverfahren eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;

- gemäss Postnachforschungen das Schreiben am 21. Dezember 2016 bei Rechtsanwalt Remin avisiert wurde (act. 9);

- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 20. Dezember 2016 den Beschwerdeführern demnach spätestens am 28. Dezember 2016 und damit vor Ablauf der Frist vom 30. Dezember 2016 als zugestellt gilt;

- die A. Inc., die C. Inc., die D. Inc., die E. Ltd innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;

- B. innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit den darin genannten Unterlagen nicht retourniert hat;

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- das Fehlen der Mittel B.s damit zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan wurde, weshalb die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 11. Januar 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und B. eine Frist bis zum 23. Januar 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.-- ansetzte und im Entscheid darauf aufmerksam machte, dass bei versäumter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 10; RP.2016.75, act. 4);

- B. bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;

- auf die Beschwerde der Beschwerdeführer daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern 1-5 unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 9. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrzej Remin - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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