Entscheid vom 24. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2015.4
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schlussverfügung vom 20. November 2014 einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Koblenz entsprach und u. a. die Herausgabe von A. betreffenden Steuerunterlagen und von bei A. sichergestellten Unterlagen, Geräten und Datenträgern bewilligte (act. 1.2);
- diese Verfügung A. am 1. Dezember 2014 zugestellt wurde (act. 4.1);
- A. der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 30. Dezember 2014 ein Schreiben per Telefax zugehen liess, in welchem er sich nach der Beschwerdefrist erkundigte und erklärte, er erhebe Beschwerde gegen «die Schlussverfügung» und er werde der Beschwerdekammer seine Dokumente und die Kopie der Schlussverfügung sodann via Post zugehen lassen (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 2. Januar 2015 den Fristablauf «mit dem heutigen Datum» unterstellte und Beschwerde erhob (act. 1), er diese Eingabe aber erst am 3. Januar 2015 der Post übergab (act. 1.0);
- A. am 14. Januar 2015 eingeladen wurde, sich zur Frage der Fristwahrung zu äussern (act. 5);
- A. mit Eingabe vom 4. Februar 2015 u. a. geltend machte, er habe bereits mit seiner Eingabe vom 30. Dezember 2014 per Fax seiner Absicht zur Beschwerdeerhebung Ausdruck verliehen und der Beschwerdekammer die Beschwerde per Einschreiben am ersten möglichen Termin (die Postschalter seien am 2. Januar 2015 geschlossen gewesen) zugestellt (act. 9);
- A. weiter geltend machte, er habe im Dezember einen Unfall gehabt und sei nicht arbeitsfähig gewesen (act. 9, 9.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
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- die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde 30 Tage beträgt (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);
- die Beschwerdefrist vorliegend an dem auf die Mitteilung der Schlussverfügung an den Beschwerdeführer folgenden Tage, mithin am 2. Dezember 2014 zu laufen begann (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder um einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt, wobei das Recht massgebend ist, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 20 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdefrist vorliegend am Mittwoch, 31. Dezember 2014, endete;
- der Eingabe per Telefax (act. 1.1) keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.354 vom 16. Januar 2014; RR.2013.136 vom 19. Juli 2013, E. 2.1);
- sich die Postaufgabe am 3. Januar 2015 als verspätet erweist, umso mehr als es sich sowohl beim 31. Dezember 2014 (Mittwoch) als auch beim 2. Januar 2015 (Freitag), gemäss dem Recht am Wohnsitz des Beschwerdeführers weder um einen öffentlichen Ruhetag noch um einen hohen Feiertag handelte (Art. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Graubünden vom 22. September 1985 [Ruhetagsgesetz; RB 520.100]);
- der 2. Januar auch von der Gemeinde Malans gestützt auf Art. 3 des Ruhetagsgesetzes nicht als lokaler Ruhetag bezeichnet wird (act. 10);
- es sich bei der fehlenden Unterschrift bei Eingabe mittels Telefax gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt und dem Beschwerdeführer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.10 vom 7. Mai 2013, E. 2.5);
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- vorliegend der Beschwerdeführer zudem bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Fax- Schreiben der Schriftform nicht genügt (siehe RR.2014.263, act. 5.3);
- der Beschwerdeführer auch aus dem offensichtlich erst im Hinblick auf die Eingabe vom 4. Februar 2015 erstellten und eingereichten Arztzeugnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, nachdem dieses keine konkreten Angaben zur Einschränkung des Beschwerdeführers enthält und es ihm am 3. Januar 2015 und somit während andauernder hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit doch möglich gewesen ist, eine Poststelle aufzusuchen;
- sich der vorliegende Fall vom bereits im September 2014 vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren dahingehend unterscheidet, als die seinerzeitige Beschwerde formgültig und fristgerecht erhoben wurde;
- sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die entsprechende Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).