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Bundesstrafgericht 11.12.2015 RR.2015.266

11 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,171 parole·~11 min·2

Riassunto

Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Serbien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 11. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., zur Zeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Serbien

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.266

Sachverhalt:

Mit Interpolmeldung vom 3. Dezember 2014 ersuchten die serbischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des in der Schweiz wohnhaften, serbischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1-5.4). Mit Note vom 9. Februar 2015 übermittelte die Botschaft der Republik Serbien in Bern dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Ersuchen des serbischen Ministeriums für Justiz vom 26. Januar 2015 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 120 Tagen wegen Raubes und Diebstahls. Die Freiheitsstrafe basiert auf zwei Urteilen des Amtsgerichts Nis vom 10. Januar 2012 (in Verbindung mit dem Urteil des Appellationsgerichts Nis vom 6. Februar 2013) und vom 6. Oktober 2011 (in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Nis vom 30. Mai 2012) (act. 5.5).

B. A. wurde am 4. März 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt zum serbischen Auslieferungsersuchen einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte A., mit einer Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein (act. 5.7). Mit Eingabe vom 1. April 2015 reichte der Rechtsvertreter von A. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.12).

C. Die serbische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom 30. Juli 2015 ein Schreiben des serbischen Ministeriums für Justiz vom 24. Juli 2015, worin dieses ergänzend zum Auslieferungsersuchen vom 26. Januar 2015 auch um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Nis vom 17. Mai 2011, berichtigt durch den Beschluss des Amtsgerichts Nis vom 3. Oktober 2011, angeordneten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten wegen Raubes und versuchten Raubes ersuchte (act. 5.15).

D. Am 12. August 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 14. August 2015 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eröffnet wurde (act. 5.16-5.18). A. wurde gleichentags zur Ergänzung des serbischen Auslieferungsersuchens einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung an Serbien nicht einverstanden zu sein (act. 5.19).

E. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 18. September 2015 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des serbischen Ministeriums für Justiz vom 26. Januar 2015, resp. 9. Februar 2015, ergänzt am 24. Juli 2015, resp. 30. Juli 2015, zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.22).

F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim BJ mit Eingabe vom 23. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Das BJ übermittelte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. September 2015 zuständigkeitshalber die Beschwerde und informierte das Gericht darüber, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. September 2015 angekündigt habe, gegen den Auslieferungsentscheid Beschwerde zu erheben (act. 2).

G. Eine durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde ging jedoch in der Folge bei der Beschwerdekammer nicht ein. Die Beschwerdekammer ersuchte das BJ am 28. Oktober 2015 um Einreichung der Akten (act. 4), welche ihr am 30. Oktober 2015 übermacht wurden (act. 5, 5.1-5.24). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982

über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E.2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG), sodass sich die gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. September 2015 erhobene Beschwerde vom 23. September 2015 als fristgerecht erweist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N 522, S. 519).

Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftbedingungen in den serbischen Gefängnissen würden gegen die Menschenrechte verstossen. Im Jahre 2011 sei er im Belgrader Gefängnis "B." inhaftiert gewesen. In dieser Zeit seien ihm diverse Medikamente verabreicht worden, obwohl er gesund gewesen sei. Diese Medikamente hätten aus ihm einen "lebenden Toten" gemacht. Vor der Überführung ins Belgrader Gefängnis habe der Beschwerdeführer mehrere Monate im berüchtigten Gefängnis "C." in Nis verbracht. Dieses Gefängnis sei bekannt für seine gewalttätigen Wärter und Mitinsassen. Auch der Beschwerdeführer sei von den Wärtern grundlos geschlagen worden (act. 1).

4.2 4.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

4.2.2 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen, die ihm im Jahre 2011 in serbischen Gefängnissen widerfahren seien, genügen grundsätzlich nicht, damit von allgemeinen und systematischen Misshandlungen in den serbischen Gefängnissen gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass Serbien seit 12. März 2001 (in Kraft seit 27. April 1992) Vertragsstaat des UNO- Pakt II, seit 12. März 2001 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit 27. April 1992) der UNO-Folterschutzkonvention und seit 3. März 2004 der EMRK und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106)

ist. Auslieferungen nach Serbien werden denn auch grundsätzlich ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt. So hat insbesondere die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2013.102 vom 18. Juli 2013 festgehalten, dass zufolge des Berichts des Human Rights Committee der UNO aus dem Jahre 2011 in Serbien Fortschritte bei der Implementierung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Garantien bestünden. Insbesondere sei positiv vermerkt worden, dass Verletzungen von Grundrechten und Menschenrechtsabkommen direkt bei den serbischen Gerichten geltend gemacht werden könnten. Die von den Menschenrechtsorganisationen Amnesty International und Human Rights Watch geübte Kritik an Serbien bestehe hauptsächlich darin, dass dieses Land Kriegsverbrecher nicht konsequent strafrechtlich verfolge, dafür ethnische Minderheiten, wie Roma, stark diskriminiere (vgl. RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 6.4). Aktuell liegen keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen vor, weshalb keine ernsthaften Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

Hinzu kommt, dass vorliegend der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Raubes ausgeliefert werden soll. Es handelt sich weder um einen besonders heiklen Fall mit politischer Implikation, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einer ethnischen Minderheit, wie den Roma, angehören würde. Ernsthafte Gründe, dass der Beschwerdeführer eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die serbischen Strafvollzugsbehörden droht, sind damit weder konkret dargetan noch generell anzunehmen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

5. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei bereit, die von den serbischen Gerichten ausgefällten Freiheitsstrafen in der Schweiz zu verbüssen und sich damit sinngemäss auf Art. 37 Abs. 1 IRSG beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG gemäss ständiger Rechtsprechung gegenüber einem Staat, welcher wie im vorliegenden Fall Vertragspartei des EAUe ist, nicht in Frage kommt (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3 S. 486 ff.; vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 5; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.240 vom 27. Oktober 2011; RR.2011.206 vom 5. Oktober 2011, E. 6).

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- Rechnung getragen werden (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., zur Zeit in Auslieferungshaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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