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Bundesstrafgericht 29.10.2015 RR.2015.265

29 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,092 parole·~5 min·1

Riassunto

Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 29. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.265

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 11. September 2015 die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums für Justiz des Fürstentums Liechtenstein vom 9. Juli 2015 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 2.1);

- A. mit handschriftlich verfasster und über weite Strecken unleserlicher Eingabe vom 21. September 2015 (Postaufgabe: 22. September 2015) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdekammer A. am 23. September 2015 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis 5. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (act. 4);

- sie ihn gleichzeitig aufforderte, innerhalb derselben Frist die unleserliche Beschwerdeschrift zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge, andernfalls aufgrund der Akten entschieden bzw. bei Fehlen von Begehren und Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4);

- A. der Beschwerdekammer am 30. September 2015 die dem Auslieferungsentscheid angehängte Empfangsbescheinigung einreichte, auf welcher er das Kästchen mit dem Text «Ich erkläre hiermit, dass ich gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde beim Bundesstrafgericht erheben werde» ankreuzte und auf welcher er weitere handschriftliche und weitgehend unleserliche Bemerkungen anbrachte (act. 5);

- innerhalb der anberaumten Frist kein Kostenvorschuss einging (act. 6);

- A. am 15. Oktober 2015 der Beschwerdekammer eine weitere handschriftliche und erneut weitgehend unleserliche Eingabe einreichte, welcher er u. a. ein ausgefülltes Formular in englischer Sprache mit dem Betreff «motion for leave to proceed in forma pauperis» beifügte (act. 8);

- das BJ der Beschwerdekammer ebenfalls am 15. Oktober 2015 aufforderungsgemäss die Akten des Auslieferungsverfahrens übermachte (act. 9).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- auch unleserliche Eingaben, welche nur teilweise entziffert werden können, unklare Begehren und Begründung enthalten (SEETHALER/BOCHSLER, VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 102);

- die erste Eingabe des Beschwerdeführers (act. 1) über weite Strecken unleserlich ist, womit sowohl Begehren als auch Begründung unklar bleiben;

- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zur Verbesserung anberaumten Frist lediglich mit einer weiteren kaum lesbaren Eingabe (act. 5) reagierte;

- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm anberaumten Frist den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat;

- 4 -

- das am 15. Oktober 2015 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8) erst nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereicht wurde und sich deshalb als verspätet erweist;

- sich aufgrund der Akten hinsichtlich der geltend gemachten Mittellosigkeit ohnehin ernsthafte Zweifel ergeben, nachdem der Beschwerdeführer, der beruflich als Hedge Fonds Berater tätig ist (act. 9.7), bei seiner Einvernahme vom 15. Juli 2015 sinngemäss angab, er habe einen Buchhalter (act. 9.13);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss sowohl wegen unklarer Begehren und Begründung sowie wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;

- selbst für den Fall eines Eintretens eine Durchsicht der vom BJ eingereichten Akten keine Gründe erkennen lässt, welche die Auslieferung des Beschwerdeführers an das Fürstentum Liechtenstein als unrechtmässig erscheinen liessen;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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