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Bundesstrafgericht 09.12.2015 RR.2015.194

9 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,297 parole·~11 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 9. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Haefelin,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.194

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 16. September 2013 ersuchte die Leiterin der Staatsanwaltschaft Wien die Staatsanwaltschaft Zürich um Rechtshilfe in Strafsachen im Strafverfahren gegen A. und B. wegen Verbrechen nach §§ 3g, 3h des österreichischen Verbotsgesetzes sowie der Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs. 2 des österreichischen Strafgesetzbuchs. Die Beschuldigten werden verdächtigt, von 2007 bis Dezember 2012 als Verantwortliche der Website «C.» Artikel zu veröffentlichen, welche gegen Homosexuelle hetzen, Nazisymbole enthielten und den Holocaust leugnen bzw. zumindest gröblich verharmlosen. Für «C.» würde um Spenden über Bezahlung durch den Online-Zahlungsservice D. geworben. Ersucht wird diesbezüglich um Auskunft über Bankkonten bzw. Bankgeschäfte durch die E. SA bezüglich der Kreditkarte Nr. 1 (act. 7.1, 7.2).

B. Mit Eintretensverfügung vom 3. Februar 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft Zürich») die Herausgabe der Dokumente und Verträge für die Kreditkarte Nr. 1 an (act. 7.3). Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 übermachte die E. SA die gewünschten Unterlagen (act. 7.4.1), woraus sich A. als Karteninhaber ergab.

C. Nachdem eine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG seitens von A. nicht erreicht werden konnte, erliess die Staatsanwaltschaft Zürich am 26. Mai 2015 eine Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe folgender Unterlagen der E. SA betreffend die Kreditkarte Nr. 1, lautend auf A. an: Schreiben der E. SA betreffend Einreichung Bankunterlagen vom 13. Februar 2015; Eröffnungsunterlagen betreffend die Kreditkarte Nr. 1; E-Mail-Korrespondenz betreffend die Sperrung der Kreditkarte vom 28. Oktober 2008 sowie (teilweise abgedeckt) die Abrechnung vom 24. Juni 2005 (act. 7.14).

D. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juni 2015 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben, namentlich sei dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien nicht stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

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E. Das Bundesamt für Justiz am 17. Juli 2015 und die Staatsanwaltschaft Zürich am 20. Juli 2015 beantragen ohne weitere Ausführungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde bzw. soweit darauf einzutreten sei (act. 6, 7), wovon dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 Kenntnis gegeben wird (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a

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Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Postaufgabe 26. Juni 2015) gegen die Schlussverfügung vom 26. Mai 2015 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Die Herausgabe betrifft Unterlagen der Kreditkarte Nr. 1. Der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Kreditkarte ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer lässt bestreiten, dass er Verantwortlicher bzw. Betreiber der fraglichen Website sei. Er habe insgesamt nur drei Artikel darauf publiziert, welche keine gegen Homosexuelle gerichteten Inhalte aufgewiesen hätten. Selbst wenn er verantwortlich für die Website gewesen wäre, wäre im Übrigen primär der Autor nach Art. 28 Abs. 1 StGB strafbar; und somit nicht er. Als Weiteres lässt der Beschwerdeführer einwenden, er sei auch nicht Inhaber des Spendenkontos beim Online-Zahlungsservice D. Dieses laute auf einen F., der gemäss dem Online-Zahlungsservice D. Inhaber der fraglichen Kreditkarte sein solle, obschon dies seine (des Beschwerdefüh-

- 5 rers) Kreditkarte sei. Seine Kreditkarte sei offensichtlich missbraucht worden. Entsprechend gebe es in der ganzen Kreditkartenabrechnung nur eine einzige Buchung mit Bezug zum Online-Zahlungsservice D., und zwar vom 22. Juli 2005 und könne damit mit der Kontoeröffnung beim Online-Zahlungsservice D. nichts zu tun haben. Insofern bestünden offensichtlich Irrtümer und Widersprüche im Sachverhalt.

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).

4.3 Soweit der Beschwerdeführer den von der ersuchenden Behörde dargestellten Sachverhalt bestreiten lässt, ist er nicht zu hören. Dies gilt sowohl mit Bezug auf den geäusserten Verdacht, er sei Verantwortlicher bzw. Betreiber der Website «C.» sowie den geltend gemachten Verdacht eines Konnexes zwischen seiner Kreditkarte und Spenden über den Online-Zahlungsservice D. für «C.». Die Argumentation des Beschwerdeführers verkennt, dass im

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Rechtshilfeverfahren gerade keine Beweiswürdigung erfolgt. Herauszugebende Beweismittel können sowohl belastend wie auch entlastend wirken. Dies zu prüfen und zu beurteilen, obliegt allein der ersuchenden Behörde. Die fraglichen Rügen in der Beschwerde sind daher unbehilflich.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die doppelte Strafbarkeit insofern weiter als er geltend macht, selbst wenn er Verantwortlicher für die fragliche Website gewesen wäre, wäre seine Strafbarkeit deshalb nicht gegeben, weil primär verantwortlich und damit die Strafbarkeit des Redaktors aufgrund von Art. 28 Abs. 1 StGB ausschliessend der Autor der inkriminierten Artikel wäre. Diese Argumentation verkennt, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht die Strafbarkeit des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen voraussetzt. Auch die Strafbarkeit des Autors der inkriminierten Passagen selbst genügt, sofern die Äusserung nach schweizerischem Recht strafbar ist. Letzteres ist vom Beschwerdeführer jedoch gerade nicht bestritten worden, weshalb die Beschwerdekammer dies – wie ausgeführt (E. 3) – nicht weiter überprüft.

5. Soweit der Beschwerdeführer den Konnex zwischen dem Spendenkonto beim Online-Zahlungsservice D. und seiner Kreditkarte bestreitet, stellt er die potentielle Erheblichkeit und damit die Verhältnismässigkeit der nachgesuchten Rechtshilfehandlung in Abrede. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (für viele: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163).

Die von der Herausgabeverfügung umfassten Unterlagen sind sehr wohl geeignet, der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde als Beweismittel zu dienen für die Frage, ob das Kreditkartenkonto des Beschwerdeführers als

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Spendenkonto genutzt worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Beweismittel, die unter Umständen entlastend sind, im Strafverfahren gleichermassen geeignet sind wie belastende. Damit geht auch diese Rüge fehl.

6. 6.1 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorliegen solcher offensichtlich ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Walter Haefelin - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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