Entscheid vom 12. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A., 2. B., 3. C., Beschwerdeführer 1–3, 4. D., Beschwerdeführer 4,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, Gesuchsteller
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2015.161–164; RP.2015.25–28
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Sachverhalt:
A. Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch vom 3. Juni 2015 richtet sich gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.173– 176/RR.2015.5–8 vom 30. April 2015. Dieser erlaubte, gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chilenischen Herausgabeersuchens und auf eine rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung, Vermögenswerte von rund USD 8.8 Mio. an Chile herauszugeben.
B. Die heutigen Gesuchsteller erhoben dagegen Beschwerde ans Bundesgericht. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten (Urteil 1C_261/2015 vom 22. Mai 2015).
C. Im Revisionsbegehren vom 3. Juni 2015 wird beantragt, es sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. April 2015 aufzuheben und Beweis abzunehmen über Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller: Dargelegt werden solle, dass die an Chile herausgegebenen Vermögenswerte nicht-deliktischen Ursprungs seien (Antrag Ziff. 2). Beantragt ist weiter, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Gesuchstellern eine ergänzende Begründung innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist von 90 Tagen zu gestatten (act. 1 S. 2 f.).
Am 10. Juni 2015 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch um Akteneinsicht ein (act. 3).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die Ausführungen des Revisionsgesuchs und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gelten die Artikel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110, BGG) sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können (Art. 40 Abs. 1 und 2 StBOG). Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2). Das Begehren um Revision ist bei derjenigen Instanz zu stellen, die die fraglichen Tatsachen beurteilt hat (BGE 134 III 45 E. 2.2).
1.2 Aus den folgenden Erwägungen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.
2. 2.1 Die Gesuchsteller bringen als neue Tatsachen und Beweismittel vor, dass die Gesuchstellerin 1 im Jahre 1983 eine Liegenschaft in Rio de Janeiro gekauft hätte und zwar als sie noch ledig gewesen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handle es sich dabei um legale Vermögenswerte. Die Unterlagen hätten bei einem Notar in Rio de Janeiro gelegen und seien vom chilenischen Anwalt der Gesuchsteller im Mai 2015 entdeckt worden. Die Gesuchsteller hätten sie nicht vorher beibringen können. Überhaupt habe erst der detaillierte Entscheid des Bundesstrafgerichts dazu Anlass gegeben (act. 1 S. 4 Ziff. 2.1 bis 2.3). Das Begehren um eine Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung sei deshalb gestellt worden, da die Gesuchsteller noch wichtige Auskünfte der Bank erwarten. Auch habe das Gesuch wegen des Antrags auf aufschiebende Wirkung schnell eingereicht werden müssen; eine sorgfältig Begründung brauche aber noch etwas Zeit (act. 1 S. 6 Ziff. 5).
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2.2 Die Gesuchsteller bezwecken, mittels neuer Tatsachenvorbringen eine Nachprüfung der Konnexität von strafbarer Handlung und einzuziehenden Vermögenswerten zu erreichen. Die Konnexität wurde aber bereits gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chilenischen Herausgabeersuchens und auf rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehungsentscheide bejaht (RR.2014.173–176/RR.2015.5–8 E. 5.6) und vom Bundesgericht geschützt. Die Vorbringen zielen damit darauf ab, die chilenischen Entscheide selbst durch das Bundesstrafgericht überprüfen zu lassen. Dies liegt aber ausserhalb der Zuständigkeit des Rechtshilfegerichts. Eine solche Revision müsste, wenn schon, bei chilenischen Gerichten beantragt werden. Aus diesem Grund kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. 2.3 Auch aus folgenden Gründen kann nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden: a) Eine Überprüfung chilenischer Entscheide hinsichtlich des Deliktskonnexes der eingezogenen Vermögenswerte wurde bereits vor Bundesstrafgericht (RR.2015.5–8 E. 5.1, 3./4. Absatz) und Bundesgericht (RR.2015.5–8 act. 17.1 S. 7–10 Ziff. 4.3, 4.4) verlangt. Schon damals boten die heutigen Gesuchsteller Beweismittel für die nichtdeliktische Herkunft der eingezogenen Vermögenswerte an. Die Beweismittel waren damals vom Bundestrafgericht (mangels Wesentlichkeit) nicht abgenommen worden (vgl. RR.2015.5–8 E. 5.4 sowie vorstehende Erwägung 2.2). Im Herausgabeverfahren festgestellt unwesentliche Beweismittel können indes keine Revisionsgründe schaffen. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
Sodann sind bereits angebotene Beweismittel definitionsgemäss keine Noven nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die Anlass zu einer Revision gäben. Weiter wurde der angerufene Revisionsgrund bereits mit Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht (vgl. RR.2015.5–8 act. 17.1 S. 7–10 Ziff. 4.5), was eine Revision ausschliesst (vgl. Art. 40 Abs. 2 StBOG).
Auch aus diesen Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
b) Schliesslich hätten bei einem Notar liegende und dem Anwalt der Familie zugängliche Unterlagen bei zureichender Sorgfalt schon früher aufgefunden und dem Gericht angeboten werden müssen (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Es hätte allen Anwälten und sogar
- 5 der Gesuchstellerin 1 klar sein müssen, dass Grundstückkaufverträge beim Notar liegen. Wie es entgegen aller Umsicht doch nicht möglich gewesen sein sollte, die Verträge zuvor einzubringen, müsste den Gesuchstellern schon heute bekannt sein – wurde im Revisionsgesuch indes mit keinem Wort begründet. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
2.4 Zeigen demnach die vorstehenden Erwägungen auf, dass gestützt auf Ziff. 2 der Anträge (act. 1 S. 2) keine Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2014.173–176/RR.2015.5–8 vom 30. April 2015 möglich ist, kann auf die beantragte Frist zur Ergänzung der Revisionsbegründung verzichtet werden. 2.5 Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Damit werden die prozessualen Anträge (aufschiebende Wirkung, Akteneinsicht, Begründungsergänzung) gegenstandslos.
3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) und den Gesuchstellern je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung des Einzelnen für den ganzen Betrag.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die prozessualen Anträge werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Heinrich - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage von act. 1 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.