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Bundesstrafgericht 15.12.2015 RR.2015.107

15 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,513 parole·~28 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 15. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner, Beschwerdeführerin

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.107/156

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen B. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Am 28. Juli 2009 erliess das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss für die Räumlichkeiten der A. AG. Das Rechtshilfeersuchen datiert vom 10. August 2009. Es wurde ergänzt mit Nachtrag vom 4. November 2009 (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. A).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf das Rechtshilfeersuchen ein und übertrug die Durchführung dem Bezirksamt Kreuzlingen. Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. November 2009 den Arbeitsort von B. in den Räumlichkeiten der A. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher. Die Datenträger wurden auf der Basis einer mit Schreiben vom 19. Januar 2010 vom Kriminaldezernat München 7 nachgereichten Stichwortliste durchsucht und triagiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 30. November 2009 Stellung zur Durchsuchung. Sie äusserte sich unter anderem zur Stichwortliste mit Eingaben vom 17. Dezember 2009, 12. Februar 2010, 23. August 2010, 29. Oktober 2010 sowie 21. März 2011 (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B).

C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die sichergestellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. C).

D. Hiergegen wurde mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer hiess diese mit Entscheid RR.2011.302 vom 12. Februar 2013 teilweise gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Zur Rückweisung führte, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Ausführungen zur potentiellen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Daten machte und die Durchführung der Triage unzureichend begründet war. Sodann äusserte sie sich nicht dazu, ob Geschäftsgeheimnisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden (E. 5.3). E. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen erneut. Dagegen wurde am 24. April 2013 Beschwerde erhoben. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.188 vom 23. Juli 2013 hiess die Beschwerde im Wesentlichen aus den bereits erwähnten Erwägungen (vgl. obige lit. D) wiederum gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. F. Am 18. März 2015 erliess die nunmehr zuständige Generalstaatsanwaltschaft Thurgau eine erneute Schlussverfügung. Dafür führte sie eine erneute Triage der elektronischen Daten durch, anhand der von der ersuchenden Behörde eingereichten Stichwortliste und in Absprache mit der betroffenen Gesellschaft (RR.2015.156 act. 1.2 S. 3 Ziff. II). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau begründete ihre Triage der verbliebenen 122 Dateien (RR.2015.156 act.1.2 S. 5–9). G. Am 20. April 2015 beantragt A. AG von der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Berichtigung der Schlussverfügung vom 18. März 2015. Die daraufhin ergangene berichtigte Schlussverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1.1) hält an der Herausgabe der Datei 154799 (Weihnachtsadressetiketten 2004) und der Datei 155262 (Adressliste A. AG) fest. Aus der Liste der vor einer Herausgabe zu löschenden Dateien (Dispositiv Ziff. 2) wurden daher die Dateien 154799 und 155262 herausgenommen. Neu auf- und damit von einer Löschung ausgenommen sind die Dateien 912053, 912054, 912102 und 912103. H. A. AG erhebt am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 18. März 2015 (RR.2015.107 act. 1) und am 28. Mai 2015 Beschwerde gegen die berichtigte Schlussverfügung vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1). Sie beantragt: "1. Es sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 ("Berichtigungsverfügung"), zusammen mit der "Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" ("dritte Schluss-Verfügung"), soweit letztere nicht durch erstere berichtigt wurde, im Sinne beider Beschwerden (vom 20. April 2015 und heute) der Beschwerdeführerin aufzuheben. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, die Grundsätze in den Aufzählungsstrichen 9, S. 3, und 26, S. 5, des Entscheids des

Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2013, zu befolgen, d.h. insbesondere folgende Anträge und Kritikpunkte der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln, und deren Gutheissung oder Ablehnung in einer neuen Schluss-Verfügung eingehend zu begründen:

a. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Thema und der Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin sowie deren Schutz (vgl. E. 5.1 und E. 5.3 des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 9, S. 3, und 26, S. 5, des Bundesstrafgerichtentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückweisungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. März 2013);

b. Fehlende Begründung dafür, dass die Gewährung der Rechtshilfe und jede einzelne Rechtshilfehandlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit genüge (vgl. E. 5.2.2 des Bundesstragerichtentscheids vom 12. Februar 2013 und Aufzählungsstriche 26 und 27, S. 5, des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013);

c. Fehlende Begründung dafür, dass die herauszugebenden Akten für die Strafuntersuchung offensichtlich potentiell erheblich seien, bzw. dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang bestehe, sowie fehlende Ausscheidung jener Akten, hinsichtlich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (vgl. E. 5.2.2, E. 3 und E. 5 des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 10 ff., S. 3, des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückweisungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. Mai 2013);

d. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Siegelungsantrag der Beschwerdeführerin und fehlende Begründung für die faktische Verweigerung der Siegelung der Beschwerdeführerin (formelle Rechtsverweigerung).

2. Die Rechtshilfe sei erst danach und nur im Rahmen einer nochmaligen Schluss-Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau zu gewähren, wobei der Beschwerdeführerin wiederum ein Beschwerderecht gegen diese künftige Schluss-Verfügung zusteht.

3. Eventualiter sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 (Berichtigungsverfügung) aufzuheben, die Akten seien vom Bundesstrafgericht selbst auszuscheiden und die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akten seien von der Übermittlung nach Deutschland auszunehmen.

4. Die nicht nach Deutschland auszuliefernden Akten seien der Beschwerdeführerin sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen.

5. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten."

Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerden (RR.2015.107: 15. Mai 2015, act. 6; RR.2015.156: 2. Oktober 2015, act. 4). Das Bundesamt für Justiz beantragt ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen (RR.2015.107: 12. Juni 2015, act. 8; RR.2015.156: 12. Oktober 2015, act. 5).

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihren Anträgen fest (RR.2015.107: 9. Oktober 2015, act. 11; RR.2015.156: 23. Oktober 2015, act. 7). Diese Replik wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (RR.2015.107: 12. Oktober 2015, act. 12; RR.2015.156: 26. Oktober 2015, act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N 1), ist

das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).

2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Betroffene der Aktensicherstellung in ihren Räumen legitimiert, Beschwerde zu führen. Auf die auch frist- und formgemäss eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

3. Die Beschwerden RR.2015.107 und RR.2015.156 betreffen das gleiche Verfahren, die gleichen Parteien und haben den gleichen Gegenstand. Sie sind zu vereinigen.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit zahlreicher ihrer Eingaben nicht auseinandergesetzt. Die Berichtigungsverfügung enthalte nur formelhafte und inhaltslose Ausführungen zu hochsensiblen Geschäftsgeheimnissen. Dies verletze die Begründungspflicht (RR.2015.156 act. 1 S. 9 f. Rz. 19–21). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten

liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3). Die Vorinstanz hat die Vorbringen zum Geschäftsgeheimnis kurz geprüft und verworfen, da überwiegende Strafverfolgungsinteressen bestünden (RR.2015.156 act. 1.1 S. 5; act. 1.2 S. 5–8). Sie hat weiter auf die Möglichkeiten zum Geheimnisschutz im deutschen Verfahren hingewiesen (RR.2015.156 act. 1.1 S. 6). Damit wurden die entscheidwesentlichen Punkte begründet. Die Ausführungen erlaubten es der Beschwerdeführerin, Beschwerden zu erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung liegt damit nicht vor.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch, ihre Siegelungsanträge seien willkürlich nicht behandelt worden, obwohl dies erstmals fünf Tage nach der Bürodurchsuchung (am 30. November 2009) und insgesamt drei Mal vorgebracht worden sei (RR.2015.156 act. 1 S. 16 Ziff. 4; RR.2015.107 act. 1 S. 30 Ziff. 4). 5.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschriften des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1 EUeR [SR 0.351.1]; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat gegebenenfalls auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1). In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2 IRSG nur eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiegelungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zulässig (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.2).

5.3 Festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9 IRSV i.V.m. Art. 246-248 StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015). Von einem solchen Fall ist im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungsgründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015, S. 9). Immerhin sei in diesem Zusammenhang auf den folgenden Unterschied im Rechtsschutz zwischen Straf- und Rechtshilfeverfahren hingewiesen. Währenddem die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren ohne Siegelung die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Strafverfolgungsbehörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.11; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 in fine). 5.4 Das Siegelungsbegehren muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung geltend gemacht werden, prinzipiell somit während ihrer Durchführung (BGE 127 II 151 E. 4c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 2.1; THORMANN/BRECH- BÜHL, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N. 11 ). Voraussetzung ist, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht dabei überhaupt ausüben konnten (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). 5.5 Die Beschwerdeführerin als juristische Person hatte zweifelslos Gelegenheit, während der Durchsuchung ihrer Büroräumlichkeiten ein Siegelungsbegehren stellen zu lassen. Das erst fünf Tage danach erfolgte Begehren ist eindeutig verspätet. Damit ist die Siegelung zu Recht unterblieben, die dagegen erhobene Rüge somit unbegründet.

6. 6.1 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).

Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1). Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1). 6.2 Die Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2011.302 vom 12. Februar 2013 die Rügen betreffend die ungenügende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wie auch betreffend die fehlende Strafbarkeit nach Schweizer Recht geprüft und als grundlos verworfen (E. 4, insbes. 4.3). Damit ist die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe anhand folgenden Sachverhalts zu prüfen (vgl. act. 1.2 S. 3): Der Beschuldigte B. war bis April 2003 bei der C. GmbH als Geschäftsführer tätig. Die C. GmbH ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Schweizer Firma C. S.A. und produziert Geräte im medizinischen Bereich. Nach seinem Ausscheiden war der Beschuldigte für die A. AG, einer Konkurrentin der C.- Gruppe, tätig.

Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C. GmbH) Geschäftsgeheimnisse entwendet und diese fortan zu Gunsten der A. AG verwendet habe. Dies im Wissen darum, dass eine solche Verwendung unbefugt sei. Entwendet worden sei ein Warenwirtschaftsprogramm "Everest" mit allen massgeblichen Informationen über Warentransaktionen (Kauf/Verkauf/Warenbewegungen/Rechnungen) und eine Kundenadressliste "Report Manager", welche Auskunft über potentielle Kunden und Geschäftsanbahnungen aus dem Bereich der Orthopädie und Chirurgie gebe. Diese Daten seien im Februar oder März 2006 vom Beschuldigten oder einem Dritten in Form einer CD-ROM per Post an die Wohnadresse von E. gesandt worden, einem Handelsvertreter für die Firma F. Ltd. & Co KG. Diese sei eine weitere Konkurrentin der C. GmbH. Bei einem Gespräch in einem Hotel in Köln am 20. August 2007 habe E. im Beisein weiterer Personen von der Gesellschaft C. S.A. als Gegenleistung für die Rückgabe der vorgenannten Unterlagen, die im Hotel in ausgedruckter Form in 20 Ordnern zur Einsicht vorgelegen hätten, eine einmalige Zahlung von EUR 760'000.-- sowie eine Beteiligung von 10% an Zahlungen aus etwaigen Schadenersatzansprüchen der C.-Gruppe gegen die Firma A. AG aus der unbefugten Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse verlangt. Im August 2008 sei C. S.A. über den CEO einer Drittfirma mitgeteilt worden, dass die vorgenannten Daten auf dem US-Markt über einen bislang unbekannten Kontaktmann gegen Zahlung eines Betrages von USD 250'000.-- verfügbar seien. Der beschriebene Sachverhalt sei nach dem deutschen UWG strafbar als Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die herauszugebenden Daten und Dokumente zentrale Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und diese geradewegs ihrer schärfsten Konkurrentin, der C.-Gruppe, zukämen (RR.2015.156 act. 1 S. 10 Rz. 20, S. 11 Rz. 24, 26). Die erforderliche Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin, Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten B. und dem Strafverfolgungsinteresse sei nicht erfolgt (RR.2015.156 act. 1 S. 9 Rz. 18). 6.4 Es stehen sich vorliegend folgende Interessen gegenüber: In Deutschland wurde aufgrund eines zureichenden Tatverdachts ein Strafverfahren eröffnet. Die C.-Gruppe wäre durch die zu untersuchende Entwendung von Geschäftsgeheimnissen geschädigt. Der hohe Wert der Verkaufsangebote unterstreicht das Aufklärungsinteresse, das Strafverfolgungsinteresse wiegt gegen die angeschuldigten Personen schwer.

Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland nicht beschuldigt, die entwendeten Geschäftsgeheimnisse sollen ihr aber genutzt haben. Dies muss ihr in der Interessenabwägung leicht zugerechnet werden. Der Wert der entwendeten Daten spricht dafür, dass den ähnlichen Daten der Beschwerdeführerin ebenfalls ein hoher Wert zukommt. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass z.B. der gesammelte Kundenstamm von grossem kommerziellen Wertes ist. Der Wert wird allerdings geringer ausfallen, je weiter die herauszugebenden Daten vom aktuellen Stand entfernt sind. Zusammengenommen stehen einem überwiegenden Strafverfolgungsinteresse Geschäftsgeheimnisse von doch einigem Gewicht gegenüber. Wo die Interessen direkt gegenläufig sind, wird das Strafverfolgungsinteresse zumeist überwiegen. Die Interessensabwägung ist im Folgenden für die einzelnen Dokumente vorzunehmen. 6.5 Digitale Unterlagen Bei digitalen Daten ist das Strafverfolgungsinteresse anhand der (von der ersuchenden Behörde) übermittelten Suchbegriffe konkretisiert. Die Triage wurde anhand folgender Stichworte durchgeführt (Urk. Ordner 1/3 Lasche 6 Aktennotiz und Korrespondenz vom 9. Juli 2014): […] Die Begriffe entsprechen der deutschen Stichwortliste. Nach Begriffen in Anführungszeichen wurde in starrer Wortfolge gesucht. 6.5.1 Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004 (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.7) Die Beschwerdeführerin bringt vor: Die Weihnachtsadressetiketten für das Jahr 2004 würden ihr gesamtes Bezugsnetz und sämtliche Geschäftsbeziehungen in jenem Jahr offenbaren. "E." habe eine Karte erhalten; weitere Treffer seien Zufallstreffer aufgrund eines weiblichen Vornamens (RR.2015.156 act. 1 S. 12 Ziff. 1.2). Die Herausgabe betrifft weniger als 12 Seiten Etikettenadressen mit insgesamt weniger als 150 Adressen (vgl. RR.2015.107 act. 1.12). Die gesamte Adressliste von A. AG unterscheidet sich davon um Grössenordnungen (vgl. RR.2015.107 act. 1.13). Es besteht kein ausgeprägtes Interesse der Beschwerdeführerin, eine über zehn Jahre alte Liste von Weihnachtskartenempfängern geheim zu halten. Strafbehörden jedoch kann die Datei Aufschluss darüber geben, ob Geschäftsgeheimnisse von der C.-Gruppe zugunsten von A. AG verwendet wurden. Die Liste ist für das deutsche Strafverfahren potenziell erheblich. Aufgrund des klar überwiegenden Strafverfolgungsinteresses kann die Datei 154799 trotz weniger Treffer im Suchlauf als Ganzes herausgegeben werden. Geschäftsgeheimnissen kann auch im deutschen Verfahren Rechnung getragen werden. Insgesamt überwiegt das Interesse an der integralen Herausgabe der Datei. 6.5.2 Datei 155262 Adressliste A. AG (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.8) Gemäss der Beschwerdeführerin handle es sich hier um die umfassende Adressliste der A. AG, die den vollständigen Kunden- und Händlerkreis abzeichne. Der Suchlauf habe nur Zufallstreffer ergeben, für "männlicher Vorname", "Nachname" (inkl. Strassennamen) sowie "weiblicher Vorname". Von den Suchkombinationen finde sich nur der Begriff "E." (RR.2015.156 act. 1 S. 13 f. Rz. 35).

Die Vorinstanz begründet die Herausgabe der Datei 155262 mit dem Treffer für den Suchbegriff "E." und dass im deutschen Verfahren der Verdacht bestehe, dass Namenslisten entwendet worden seien. Überschneidungen der Adressliste mit den entwendeten Namenslisten würden Hinweise für unrechtmässige Verwendungen ergeben. Sei die Datei somit für das deutsche Verfahren potenziell erheblich, überwiege auch das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (RR.2015.156 act. 1.2 S. 5 Ziff. 1).

Wohl trifft zu, dass Überschneidungen Hinweise auf eine unrechtmässige Verwendung geben könnten. Die Adressliste enthält rund 140 beidseitig eng bedruckte Seiten (mit rund 60 Adressen pro einzelner Seite). Bei somit rund 16'500 Adressen und Unternehmen in der gleichen Branche werden Überschneidungen indes zwangsläufig auftreten. Ihr Vorhandensein ist daher nur ein schwaches Indiz für strafrechtliches Verhalten. Wesentlich ist hier vielmehr, dass die deutschen Behörden ihr Ersuchen und damit das deutsche Ermittlungsinteresse durch Angabe von Suchbegriffen konkretisierten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Suchbegriffe die wichtigsten Überschneidungen aufzeigen. Aus rund 16'500 Adressen ergab sich jedoch gerade eine Übereinstimmung mit den Suchbegriffen. Die integrale Herausgabe der Adressliste geht damit über das Ersuchen heraus und trägt den Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung.

Verhältnismässig und damit herauszugeben ist die Seite mit dem Suchtreffer für "E.", ansonsten geschwärzt, mit der Angabe dass es sich um eine Seite aus einer über hundertseitigen Adressliste handle. Dies ermöglicht es den deutschen Behörden abzuschätzen, ob gegebenenfalls ein Ergänzungsbegehren erforderlich ist.

6.6 Physische Akten Anders als bei den elektronischen Akten sind die Suchstichworte hier nicht in erster Linie massgebend. Herauszugeben ist vielmehr, was für die ausländische Untersuchung potenziell erheblich sein kann (vgl. obige Erwägung 3.1). 6.6.1 Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Januar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Laborbücher die persönlichen Geschäftstagebücher von B. über seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin seien. Alle Entscheide und Inhalte der wichtigsten Gespräche seien dokumentiert. Das ganze Geschäftsgeschehen der Beschwerdeführerin sei abgebildet. Darüber hinaus seien vertrauliche Gespräche mit Patentanwälten dokumentiert. Diese Aufzeichnungen seien anwaltlich geschützt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 15–20).

Die Geschäftstagebücher sind geeignet, den strafrechtlichen Vorwurf aufzuklären. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden. Massgebend ist der zeitliche Aspekt: Ermittelt wird für den Zeitraum sicher ab Mai 2003 bis 2008. Die Laborbücher stammen aus diesen Jahren. Die Geschäftstagebücher sind zwischen 7 und 12 Jahren alt, was das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Die vorgesehene Herausgabe der Geschäftstagebücher ist damit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

Das Laborbuch B_6 (RR.2015.107 act. 1.14) betreffe auf den Seiten 31, 52, 92, 94, 95, 120 Patentstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der C.-Gruppe (RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaupteten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 15 f. Rz. 45; RR.2015.107 act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Eine Durchsicht der Seiten 31, 52, 92, 94, 95 des Laborbuchs B_6 zeigt jedoch, dass es sich um Notizen zum Vorgehen in den Patentstreitigkeiten handelt. Es ist zwar nicht dargetan, dass es sich um Besprechungsnotizen mit einem Schweizer Anwalt handelt, doch ist ein überwiegendes Geschäftsgeheimnis zureichend dargetan. Die Seite 120 hingegen enthält auch Angaben zur C.-Gruppe, die für das deutsche Verfahren wesentlich sein können, weshalb sie in die Herausgabe aufzunehmen ist. Die Geschäftstagebücher sind folglich, mit Ausnahme der Seiten 31, 52, 92, 94 und 95 des Laborbuchs B_6, herauszugeben.

6.6.2 Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Herausgabe der Agenden unverhältnismässig sei, ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre von B. und der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen würden die gesamte sechsjährige private und berufliche Tätigkeit des Sales- und Marketingdirektors der Beschwerdeführerin (B.) in den Jahren 2002 bis 2007 abbilden, die zu 99.9 % keinerlei Bezug zu den definierten Stichworten aufweise. Die Planer enthielten darüber hinaus auch Termine von Besprechungen mit Patentanwälten der Beschwerdeführerin, welche das anwaltliche Mandatsverhältnis betreffen würden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 26 ff. Rz. 58 f.). B. wird beschuldigt, vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C.-Gruppe per Mai 2003 Geschäftsgeheimnisse entwendet zu haben. Die Agenden der Jahre 2002–2007 betreffen den Untersuchungszeitraum und sind potenziell geeignet, die strafrechtlichen Vorwürfe, u.a. des Geheimnisverrats, aufzuklären. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden. Aus den Kurzeinträgen der Agenden liesse sich wohl die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten grob rekonstruieren. Dies kann ein Geschäftsgeheimnis sein. Jedoch sind die Agenden zwischen 8 bis 13 Jahre alt, was das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Das Strafverfolgungsinteresse überwiegt auch das Interesse des Beschuldigten an Privatsphäre. Die Seiten in den Planern (RR.2015.107 act. 1.92 bis 1.97) enthielten entweder Angaben zu Patentstreitigkeiten oder seien für das Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich (so RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaupteten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 25–28; act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Die in act. 1.92 bis 1.97 enthalten Angaben zu verschiedenen Tagen sind schwer leserlich und handschriftlich eng gefüllt. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, diejenigen Einträge zu entziffern, die möglicherweise Termine mit Patentanwälten betreffen könnten (und nicht nur von der Beschwerdeführerin als unwesentlich betrachtet werden, RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Erwägung 3.1) nicht nachgekommen, was keine Ausscheidung erlaubt. Damit kann offen bleiben,

ob karge Termineinträge (von Klienten) geschützte "Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person" mit Berufsgeheimnisträgern wären (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Die Agenden sind somit integral herauszugeben. 6.6.3 Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13) Die Herausgabe der (internen) Abrechnungsempfehlungen für medizinische Geräte würde der Beschwerdeführerin eine erhebliche wirtschaftliche Schädigung zufügen. Im Übrigen handle es sich zumeist um öffentliche Unterlagen, die für das deutsche Verfahren nicht erheblich seien. Die Beschwerdeführerin bezeichnet alsdann die Dokumente, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 20–22).

Kernstück des Ordners sind die im Ordner enthaltenen Abrechnungsempfehlungen der Beschwerdeführerin einerseits und der C.-Gruppe andererseits. Diese und die sie begleitenden Dokumente des Ordners sind offensichtlich geeignet, die Frage aufzuklären, ob Informationen unzulässigerweise offenbart worden seien. Ein geschäftliches Geheimhaltungsinteresse, zumal wenn es rund 10 Jahre alte Unterlagen betrifft, hat dagegen zurückzutreten. Der Ordner ist folglich integral herauszugeben.

6.6.4 Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24) Das Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend Verkauf des Therapiesystems ihres medizinischen Gerätes sei höchst vertraulich und gäbe der Konkurrentin einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Dies ist bei einem über 10 Jahre alten Dokument (16. März 2005) ohne weitere Erläuterungen, die jedoch fehlen, nicht nachvollziehbar. Das Dokument ist herauszugeben, da Unterlagen zu medizinischen Geräten für die deutsche Strafuntersuchung wesentlich sein können (vgl. auch obige Erwägung 3.6.3).

Gemäss der Beschwerdeführerin sei act. 1.73 (RR.2015.107) eine interne und vertrauliche Handnotiz zu Rechtsanwälten und unterliege daher einem absoluten Beschlagnahmeverbot (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Die Seite enthält die Namen zweier Rechtsanwälte nebst rund fünf weiteren Zeilen. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist jedoch weder dargetan noch unmittelbar ersichtlich. Die Notiz kann potenziell für das deutsche Verfahren erheblich sein und ist somit herauszugeben.

Das Schreiben von Rechtsanwältin G. an A. AG vom 3. Juli 2007 sei, so die Beschwerdeführerin, Anwaltskorrespondenz und daher von der Beschlagnahme ausgenommen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Beim Schreiben handelt es sich um eine Kundenwerbung ("Ich freue mich daher, Ihnen mitteilen zu können, dass ich seit […] als Fachanwältin für Medizinrecht in […] zugelassen bin.") einer ausländischen Anwältin. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist überdies weder dargetan noch unmittelbar ersichtlich. Durch die Aufnahme in den Ordner setzte der Beschuldigte das Dokument in einen inhaltlichen Zusammenhang zu für das deutsche Verfahren potenziell erheblichen Unterlagen. Das Schreiben kann somit herausgegeben werden.

Mit den weiteren Dokumenten hat sich die Beschwerdeführerin nicht einzeln auseinandergesetzt. Sie ist insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Erwägung 3.1) nicht nachgekommen. Die weiteren Dokumente im Ordner stehen jedenfalls entweder auch mit medizinischen Geräten im Zusammenhang oder sind Schreiben/E-Mails, die der C.-Gruppe zugegangen waren. Der Ordner ist damit integral für das ausländische Verfahren potenziell relevant und somit herauszugeben.

6.7 Das Staatsvertragsrecht (EUeR) erlaubt nicht, Akten wie beantragt (RR.2015.156 act. 1 S. 13 Rz. 32, S. 14 Rz. 38; RR.2015.107 S. 14 Rz. 36 und 41) unter Auflagen an Deutschland herauszugeben. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich: Integral sind an Deutschland herauszugeben:  Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004  Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19)  Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13)  Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24) Im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 teilweise herauszugeben sind:  Datei 155262 Adressliste A. AG  Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Januar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8) Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu den Sicherstellungsnr. B_2, B_12, B_23, B_25. Die Schlussverfügung ordnet ihre Herausgabe in genau bestimmten Teilen an (act. 1.2 S. 7 f.), was verhältnismässig erscheint.

7. Die Beschwerdeführerin beantragt, die nicht nach Deutschland auszuliefernden Akten seien ihr sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen (Antrag 4). Neben einigen wenigen nur geschwärzt herauszugebenden Seiten des Laborbuches B_6 betrifft dieser Antrag die nicht integral herauszugebende Datei 155262 (Adressliste A. AG). Solange nicht klar ist, dass Deutschland kein Ergänzungsersuchen stellt oder mehr stellen wird, kann die Datei weder gelöscht noch zurückgegeben werden. Der Antrag 4 ist damit abzuweisen.

8. Die Beschwerde ist bezüglich der Datei 155262 (Adressliste A. AG) und des Laborbuches B_6 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin zu einem Grossteil unterlegen. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (RR.2015.107 act. 4). Der Beschwerdeführerin ist demnach der Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zum entsprechenden Teil obsiegende Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2015.107 und RR.2015.156 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2015.107 — Bundesstrafgericht 15.12.2015 RR.2015.107 — Swissrulings