Entscheid vom 6. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR- GAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2014.36
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft D-Freiburg gegen B. ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs führt; sie in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 6. November 2013 an die Schweiz gelangt ist; sie um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG sowie um Sicherstellung allfälliger Beweismittel ersucht (act. 1.1);
- die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit Eintretensverfügung vom 5. Dezember 2013 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und eine Hausdurchsuchung bei der A. AG anordnete (act. 1.1); die Hausdurchsuchung am 17. Dezember 2013 durchgeführt wurde und dabei diverse Dokumente beschlagnahmt wurden (act. 1.1);
- mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2014 die Staatsanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen entsprochen und die rechtshilfeweise Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Beweismittel angeordnet hat (act. 1.1);
- dagegen die A. AG mit Schreiben vom 11. Februar 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 24. Februar 2014 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- angesetzt wurde (act. 3); die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführerin innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat (s. act. 4);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
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- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 6. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).