Entscheid vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2014.333/RP.2014.81
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Budapest vom 25. September 2007 ersuchte das ungarische Justizministerium am 29. September 2014 die Schweiz um Auslieferung des libanesischen Staatsangehörigen A. Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: A. wird verdächtigt, am 15. April 1996 gegen 20:00 Uhr im Wohnzimmer (Erdgeschoss) des Einfamilienhauses unter der Adresse Z., †B. und ihren siebenjährigen Sohn †C. mit mehreren gezielten Kopfschlägen und Messerstichen ermordet zu haben. Anschliessend habe er von den Fingern der Geschädigten †B. vier Goldringe, von ihrem Handgelenk ein goldenes Armband, aus ihrer Tasche Bargeld in nicht feststellbarer Höhe und vom Deckel des Fernsehgeräts im Zimmer eine Armbanduhr, Marke Citizen, entwendet. Diese Handlungen seien nach ungarischem Strafgesetzbuch als Mord aus Habgier an mehreren Menschen zu qualifizieren und mit einer Freiheitsstrafe von zwischen zehn und fünfzehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (act. 4.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.17 vom 3. November 2014, lit. A).
B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 2. Oktober 2014 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Auslieferungshaft gegen A. Bei seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2014 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein. Gleichentags ernannte das BJ Rechtsanwalt Sascha Schürch, wegen mutmasslicher Mittellosigkeit von A., zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rahmen des Auslieferungsverfahrens (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.17 vom 3. November 2014, lit. B).
Am 17. Oktober 2014 erhob A. Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl. Sie wurde von der Beschwerdekammer am 3. November 2014 abgewiesen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.17).
C. Das BJ erliess am 11. November 2014 den Auslieferungsentscheid. Das Amt bewilligte die Auslieferung von A. für die dem ungarischen Auslieferungsersuchen vom 29. September 2014, ergänzt am 2. Oktober 2014, zugrundeliegenden Straftaten (act. 4.16).
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D. Dagegen erhob A. am 10. Dezember 2014 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:
"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz BJ vom 11. November 2014 sei aufzuheben und es sei die Auslieferung des Herrn A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen des ungarischen Justizministeriums vom 29. September 2014, ergänzt am 2. Oktober 2014, zugrunde liegenden Straftraten zu verweigern. 2. Herr A. sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts."
Das BJ beantragte mit Eingabe vom 17. Dezember 2014, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid (act. 4 S. 2). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; BGE 136 IV 88 E. 3). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48 Abs. 2 SDÜ; zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 22 f., 28 ff., 75 ff.). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
- 4 suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 684 ff.).
2. Der Verfolgte ist zur Beschwerde legitimiert und hat sie formgerecht erhoben (zu den Eintretensvoraussetzungen der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.212 vom 19. November 2013, E. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle die für die rechtliche Beurteilung der Tat erforderliche Sachverhaltsdarstellung. Vorliegend sei eine Qualifikation als Mord Voraussetzung seiner Auslieferung. Denn würde die Tat als vorsätzliche Tötung qualifiziert, wäre sie bereits absolut verjährt, womit die Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG keine Rechtshilfe mehr leisten würde. Gerade in diesem Punkt sei der Sachverhalt lückenhaft und erlaube somit nicht zu beurteilen, ob nach der zitierten Bestimmung eine "Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre" (Hervorhebung hinzugefügt). Weder sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer allenfalls nur Gehilfe gewesen sei, noch ergebe sich schlüssig der verwerfliche Beweggrund. Eine eindeutige Subsumierung unter das schweizerische Recht sei so nicht wie erforderlich möglich (act. 1 S. 6–9 Ziff. 5). 3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Ersuchen allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist.
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Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; TPF 2012 114 E. 7.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22, 291 ff.). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1; 126 II 409 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.6; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.). 3.3 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 i.V.m. Art. 111 StGB). Mord begeht, wer einen Menschen tötet, um ihn auszurauben (BGE 127 IV 10 E. I/1a). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 3.1). Auch die Tötung eines Menschen, um nach einem Raub den Tatort so schnell und unbehelligt wie möglich zu verlassen, gilt http://links.weblaw.ch/BGE-133-IV-76 http://links.weblaw.ch/1C_205/2007
- 6 typischerweise als Mord (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 3.2.1). 3.4 Gemäss Sachverhalt des Auslieferungsersuchens (vgl. obenstehende lit. A) soll der Beschwerdeführer †B. und ihren siebenjährigen Sohn †C. am 15. April 1996 gegen 20:00 Uhr mit mehreren gezielten Kopfschlägen und Messerstichen ermordet haben. Anschliessend habe er von den Fingern der Geschädigten †B. vier Goldringe, von ihrem Handgelenk ein goldenes Armband, aus ihrer Tasche Bargeld in nicht feststellbarer Höhe und vom Deckel des Fernsehgeräts im Zimmer eine Armbanduhr, Marke Citizen, entwendet. 3.5 Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf und erlaubt, die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit wie folgt zu beurteilen: Gemäss Tatvorwurf habe der Beschwerdeführer selbst die beiden zum Widerstand unfähigen Opfer bestohlen, was prima facie Raub nach Art. 140 Abs. 1 StGB darstellt. Im Rahmen dieses Raubes liessen die Opfer ihre Leben. Nach Schweizer Recht wird damit prima facie in subjektiver und objektiver Hinsicht der Tatvorwurf des Mordes erhoben. Ob der Beschwerdeführer dieser Tat schuldig ist oder nicht und die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des Mordes als bewiesen gelten und erfüllt sind, wird das Strafgericht zu entscheiden haben. 3.6 Nach Art. 10 EAUe i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Strafverfolgung verjährt ist (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 669 ff.). Die Strafverfolgung einer Tat mit angedrohter lebenslänglicher Höchststrafe verjährt in der Schweiz in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a StGB). Unbestrittenermassen (act. 1 S. 7) ist ein am 15. April 1996 begangener Mord heute in der Schweiz noch nicht verjährt. Die Verjährung steht folglich einer Auslieferung nicht im Wege. 3.7 Zusammenfassend kann das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen vorgeworfene Verhalten in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) subsumiert werden, womit die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Die Tat ist in der Schweiz nicht verjährt. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.
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4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Tatnacht (15. April 1996 20:00 Uhr) anderswo gewesen zu sein. Er sei "bereits am 5. August 1996 in Deutschland des Ladendiebstahls gerichtlich für schuldig befunden" worden. Da dieses Verfahren eine gewisse Zeit beansprucht habe, ergebe sich daraus schlüssig, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein könne. Zu Unrecht habe das BJ zu diesem Alibi keine weiteren Untersuchungen vorgenommen, geschweige denn eine einfache Nachfrage getätigt (act. 1 S. 5 f.). 4.2 Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2). Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b; 113 Ib 276 E. 3b). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2).
Vom BJ sind nur einfach zu tätigende Erhebungen zu machen, die auf der Hand liegen oder vom Betroffenen sogleich angeboten werden und deren Ergebnis nicht einer eigentlichen Beweiswürdigung zu unterziehen ist, sondern ermöglicht, sogleich und offensichtlich ein eindeutiges Alibi zu überprüfen (BGE 122 II 373 E. 1c; 112 Ib 215 E. 5b in fine; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; zum Ganzen der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.30 vom 12. März 2014, E. 3.1 sowie ZIMMERMANN, a.a.O., N. 674 f.).
4.3 Es ist überhaupt nicht ersichtlich, wie eine behauptete Verurteilung in Deutschland rund vier Monate nach der vorgeworfenen Mordnacht ausschliessen soll, dass der Beschwerdeführer die Tat persönlich begangen haben könnte. Wird demnach kein taugliches Alibi geltend gemacht, ist vom BJ dazu nichts abzuklären. Die Rüge ist demnach unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, ein Verfahren in Ungarn gefährde seine körperliche Integrität und verletze die EMRK, was nach Art. 2 lit. a und Art. 37 Abs. 3 IRSG keine Auslieferung erlaube.
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Bereits bei seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer auf die seines Erachtens in Ungarn herrschenden Missstände aufmerksam gemacht und dargelegt, er befürchte geschlagen zu werden und die dortige Haft nicht zu überleben. Hierfür spreche denn auch der kürzlich bekannt gewordene mysteriöse Tod eines Österreichers in der ungarischen Haftanstalt Szeged. Die allgemein bekannten in Ungarn vorherrschenden Haftumstände würden noch dadurch für den Beschwerdeführer akzentuiert, dass er mit einer unverhältnismässig langen Freiheitsstrafe zu rechnen habe und die ermordeten Personen mit einer in Ungarn sehr einflussreichen Persönlichkeit verwandt seien. Die ungarische internationale Ausschreibung 13 Jahre nach der Tat lasse ernsthaft und objektiv befürchten, dass Rechte aus der EMRK verletzt würden. Beweise seien dabei nur schon aufgrund des Zeitablaufes kaum mehr verlässlich (act. 1 S. 9–11 Ziff. 6). 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art. grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Nach Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. obige Erwägung 1.2 zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung; BGE 126 II 324 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 684 f.). 5.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Ungarn – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681). Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen denn auch regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.4). Bei diesen Ländern ist die Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens zu vermuten, und die-
- 9 se Vermutung kann nur auf der Basis unbestreitbarer Beweise ("sur la base d'éléments de preuve incontestables") beseitigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1). Aus dem Länderbericht Ungarn des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (http://www.echr.coe.int/Documents/CP_Hungary_ENG.pdf) ergeben sich keine Hinweise auf systematische Verletzungen der Konvention. Entsprechende objektive ernsthafte Gründe auf der Basis unbestreitbarer Beweise hat auch der Beschwerdeführer nicht zureichend dargetan. Seine diesbezügliche Rüge geht damit fehl.
6. 6.1 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 349 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2). 6.2 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. vorstehende Erwägungen), ist auf sein (akzessorisches) Haftentlassungsgesuch nicht weiter einzutreten.
7. Insgesamt erweist sich keine der erhobenen Rügen als begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da einer Auslieferung auch keine weiteren Hindernisse entgegenstehen, ist die Auslieferung von A. für die dem ungarischen Auslieferungsersuchen vom 29. September 2014 (ergänzt am 2. Oktober 2014) zugrundeliegenden Straftaten zulässig. Auf das akzessorische Haftentlassungsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
http://links.weblaw.ch/1A.13/2007 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2008.59
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8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2018.81 act. 1). 8.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 475 f.).
8.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass das gegen die Auslieferung Vorgebrachte ständiger Rechtsprechung zuwiderläuft. Die Beschwerde war demnach offensichtlich unbegründet und ohne Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (act. 1.6, 1.7) reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1, 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sascha Schürch - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).