Entscheid vom 13. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., Beschwerdeführerin 1
B., Beschwerdeführerin 2
C., Beschwerdeführer 3
D. AG, Beschwerdeführerin 4 gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2014.271-274
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Potsdam gegen A., E., C., B. und die D. GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmässiger Steuerhinterziehung (Mehrwertsteuern) führt (act. 2.1);
- die Staatsanwaltschaft Potsdam in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. September 2014 an die Schweiz gelangte und um Vollzug der Pfändungsanordnung vom 10. September 2014 in der Höhe von EUR 9'472'446.26 zur Sicherung einer allfälligen gerichtlichen Einziehung in Bezug auf drei angeblich auf A. lautende Konten ersuchte (act. 2.1);
- am 25. September 2014 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Ersuchen zum Vollzug an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (nachfolgend "OZD"), delegierte (act. 2.1);
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. September 2014 die OZD eine Bankermittlung bei der Bank F. AG hinsichtlich den obgenannten Konten anordnete; die OZD zugleich eine Kontosperre betreffend die drei Konten bis zu einem Betrag von EUR 9'472'446.26 anordnete (act. 1.1);
- A., B., C. und die D. GmbH dagegen mit Beschwerde vom 5. Oktober 2014 (vorab per Fax) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und die Aufhebung der Kontosperren beantragen (act. 1 und 3);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 eingeladen wurden, bis zum 24. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurden, innerhalb der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- die Beschwerdeführer der Aufforderung vom 9. Oktober 2014 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen sind, weshalb dieser Entscheid ihnen androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an die Beschwerdeführer ad acta erfolgt.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 13. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., B., C. und D. AG (Zustellung ad acta) - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).