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Bundesstrafgericht 27.03.2015 RR.2014.251

27 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·752 parole·~4 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 27. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Manuela Carzaniga

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bénédict Fontanet, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.251

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice (Polen) ein Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Personen wegen Verdachts der Korruption und der Geldwäscherei führt (act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die polnische Bundesstaatsanwaltschaft mit Ergänzungsersuchen vom 15. Januar 2014 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen betreffend das Konto Nr. 1 lautend auf A. bei der Bank C. ersuchte (act. 1.1);

- mit Schlussverfügung vom 1. Juli 2014 die Bundesstaatsanwaltschaft die Herausgabe der betreffenden Unterlagen des vorgenannten Kontos an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.6);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 1. September 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und zur Hauptsache beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben (act. 1);

- gegen Schlussverfügungen der Bundesstaatsanwaltschaft innerhalb von 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);

- die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG); die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG nicht gelten (Art. 12 Abs. 2 IRSG);

- der vorliegend angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 eröffnet wurde, womit die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 4. August 2014 ablief (BGE 136 IV 16 E. 2);

- die Beschwerde erst am 1. September 2014 – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – der schweizerischen Post übergeben wurde; der Beschwerdeführer vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht gewahrt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzulegen ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bénédict Fontanet - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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