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Bundesstrafgericht 22.09.2014 RR.2014.149

22 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,827 parole·~14 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 22. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andrea J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.149

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH, darunter C. Die B. GmbH soll mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen haben, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Den Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH wird vorgeworfen, in diesem Zusammenhang Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.1 I Ziff. 1).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kontounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG herauszugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom 12. März 2012 nachgekommen (act. 1.1 II Ziff. 5).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Bankverbindung zu einem auf A. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.1 II Ziff. 5).

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D. Die Bundesanwaltschaft sperrte das Konto von A. mit Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 auf jeweils drei Monate bzw. mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 auf unbefristete Zeit (act. 1.1 II Ziff. 5).

E. Nachdem A. am 14. Februar 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom 25. Februar 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen (act. 1.1 III Ziff. 3 und act. 1.4).

F. Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wurde aufgrund des Negativsaldos die Aufhebung der Kontosperre verfügt (act. 1.1. II Ziff. 5).

G. Mit Schlussverfügung vom 4. April 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 2 bei der Bank G. AG lautend auf A. an (act. 1.1 Dispositiv-Ziffer 2).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. Mai 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 4. April 2014 und die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung (act. 1 S. 2).

F. Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") auf Stellungnahme verzichtet (act. 6), beantragt die Bundesanwaltschaft in ihren Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reicht dem Gericht die herauszugebenden Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2 ein. Mit Bezug auf die restlichen Verfahrensakten verweist die Bundesanwaltschaft auf bereits im Rahmen früherer Beschwerdeverfahren betreffend das gleiche Rechtshilfeersuchen übermittelte Unterlagen (act. 7). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 14. Juli 2014 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11). Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 wird aus einem früheren Beschwerdeverfahren (RR.2014.140) in der gleichen Rechtshilfesache zu den Akten genommen (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 5. Mai 2014 gegen die Schlussverfügung vom 4. April 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

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Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, sodass er zur Beschwerdeführung legitimiert ist und auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er führt aus, dass der Schlussverfügung vom 4. April 2014 Akten zugrunde liegen würden, welche ihm nicht zugänglich gemacht worden seien. So würden insbesondere für die in der Schlussverfügung behaupteten Überweisungen an die D. AG vom 13. Mai und 1. Dezember 2004 in der Höhe von USD 15 Mio. und 7.2 Mio. in den Akten Belege fehlen. Ebenso seien die Behauptungen, dass ein Teilbetrag dieser Überweisungen auf das Konto des Beschwerdeführers bzw. der H. Ltd. und der I. Ltd. geflossen und dass ab dem Konto der D. AG Transaktionen zu J., K. und L. erfolgt seien, unbelegt. Es bestünden sodann keine Hinweise in den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten, die weder die wirtschaftliche Berechtigung von M., K. und L. an der D. AG, der I. Ltd. und der H. Ltd. noch die Berechtigung von M. am Konto N. belegen würden (act. 1 S. 5 ff.; act. 10 S. 4 ff.).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich ferner nur auf die für den angefoch-

- 6 tenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (das Ersuchen, begleitende Unterlagen). Die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) bezieht sich damit nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 477–482).

4.3 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgende Unterlagen zukommen liess: das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Dezember 2011, das Ergänzungsersuchen vom 27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 12. Mai 2012, die Verfügungen vom 26. Juni, 21. September und 20. Dezember 2012 betreffend die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers sowie die Verfügung vom 1. Mai 2013, womit die Beschwerdegegnerin die Kontosperre aufhob (act. 1 S. 3 f.; act. 1.4).

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Schlussverfügung unter anderem fest: "Die Analyse der Transaktionen hat ergeben, dass ein Teil von den an die D. AG überwiesenen Beträge (13. Mai 2004 ca. USD 15 Mio. und am 1. Dezember 2012 [recte 2004] ca. USD 7,2 Mio.) dem vorliegenden Konto USD 1,8 Mio. am 13. Mai 2004 und USD 1 Mio. am 2. Dezember 2004 gutgeschrieben wurden" (act. 1.1. S. 5). Als Belegstellen nennt sie die massgeblichen Auszüge aus dem Konto des Beschwerdeführers, wonach sich zwei Überweisungen von USD 1.8 Mio. und 1.03 Mio. am 13. Mai und 2. Dezember 2004 von einem Konto N. auf das Konto des Beschwerdeführers entnehmen lassen (Verfahrensakten pag. 0503-506 und 0513-516). Die Beschwerdegegnerin verweist ausserdem auf das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, das zwei Zahlungen in der Höhe von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. nennt, welche die B. GmbH gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004 an die D. AG getätigt habe (act. 12). Dass Teile dieser Gutschriften am 13. Mai und 1. Dezember 2004 auf das Konto der D. AG und von dort auf Konten der I. Ltd., H. Ltd. und zugunsten des Kontos N. geflossen sind, wie in der Schlussverfügung ausgeführt wird, geht jedoch aus den dem Beschwerdeführer zur Einsicht gebrachten Akten nicht hervor. Ebensowenig ist diesen Akten zu entnehmen, dass M. einerseits Inhaber

- 7 des Kontos N. und andererseits zusammen mit K. und L. wirtschaftlich Berechtigter an der D. AG, der I. Ltd. und der H. Ltd. ist (vgl. Ausführungen in der Schlussverfügung, act. 1.1 S. 5 f.). Die Schlussverfügung enthält damit offensichtlich zusätzliche Informationen, die sich auf andere als dem Beschwerdeführer zugestellte Akten abstützen. Insofern ist, rein formal, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzustellen. Die dies belegenden Unterlagen hätten dem Beschwerdeführer grundsätzlich offengelegt werden oder die Beschwerdegegnerin hätte diese Ausführungen in der Schlussverfügung unterlassen müssen. Letzteres hätte die Beschwerdegegnerin, wie nachstehend ausgeführt wird (E. 4.4), unbeschadet für den Verfahrensentscheid tatsächlich auch unterlassen können.

4.4 Die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sowie der Zusammenhang zwischen diesen und der in Österreich verfolgten Straftat ergibt sich ohne Weiteres bereits aus den Bankunterlagen selbst: Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Bank als bis Mitte 2005 tätigen Repräsentanten bzw. General Manager der B. GmbH in Bukarest ausgewiesen und erklärt, er sei am Deal zwischen der rumänischen Regierung und der B. GmbH massgeblich beteiligt gewesen (Verfahrensakten pag. 0612, 0616). Zumindest die Überweisung von USD 1.03 Mio. soll denn auch aus dem "Software-Deal II (N.)" (vgl. Verfahrensakten pag. 0610) herrühren (vgl. auch act. 1 S. 7). Das österreichische Strafverfahren richtet sich gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH. Ihnen wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem Softwarevertrag zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat rund USD 45 Mio. zum Nachteil der B. GmbH veruntreut zu haben (vgl. supra lit. A). Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die beiden aktenkundigen Überweisungen vom 13. Mai und 2. Dezember 2004 an den Beschwerdeführer als ehemaligen General Manager der B. GmbH in der Höhe von USD 1.03 Mio. und 1.8 Mio. aus den veruntreuten Geldern herrühren, zumal diese in zeitlichem Zusammenhang mit den am 29. Dezember 2003 und 9. April 2004 abgeschlossenen Beratungs- und Dienstleistungsverträgen zwischen der B. GmbH und der D. AG stehen. Dass der Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen nicht genannt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).

Die zusätzlichen Sachverhaltsinformationen, die sich nicht aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Akten ergeben, sondern offenbar der Beschwerdegegnerin aus früheren Rechtshilfeverfahren bekannt

- 8 sind, sind mit anderen Worten für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme zwar zusätzlich von Interesse, jedoch für den Entscheid in der Sache selbst nicht zwingend. Sie sind demzufolge obsolet und hätten auch unterbleiben können. Insofern ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs für den vorliegenden Entscheid nicht relevant, ihr kann jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (E. 5).

Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 4.4) ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-festzusetzen und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- aufzuerlegen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Friedli - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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