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Bundesstrafgericht 06.11.2014 RR.2014.143

6 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,158 parole·~21 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 6. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG, c/o Avv. Andrea Prospero, 2. B. AG, c/o Avv. Andrea Prospero, Beschwerdeführerinnen 1 + 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.143-144

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Sachverhalt:

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen mehrere Personen, darunter unter anderem C. alias D. alias E. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der kriminellen Vereinigung zwecks Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist die Procura della Rupubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Erhebung aller ab dem 1. Januar 2010 bestehenden Unterlagen zu Kontoverbindungen, die in Zusammenhang mit F. bzw. den vom ihm beherrschten Gesellschaften B. AG und der A. AG stehen könnten und die Vornahme einer Durchsuchung der Büroräumlichkeiten der G. AG an der X-Strasse in Y. (Schweiz) ersucht (act. 1.3 I Ziff. 2; Verfahrensakten Beilage 2).

B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 11. Oktober 2012 das Rechtshilfeersuchen an die Bundesanwaltschaft zum Vollzug delegiert hatte, trat diese mit Verfügung vom 11. März 2013 auf das Ersuchen ein und ordnete den Vollzug der erbetenen Rechtshilfemassnahmen an. Unter anderem zog sie zahlreiche Unterlagen aus einer konnexen, in der Schweiz geführten Strafuntersuchung SV.12.0541 bei, nämlich Dokumente, die anlässlich einer Hausdurchsuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") vom 5. Juni 2012 im Verfahren 67.0.745002.2.12 in von der B. AG der A. AG gemieteten Räumlichkeiten an der X-Strasse in Y. (Schweiz) erhoben worden waren (act. 1.3 II Ziff. 5 und act. 1.3. III Ziff. 2).

C. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2014 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der aus dem Verfahren der EZV Nr. 67.0.74500.2.12 beigezogenen Akten betreffend Hausdurchsuchung an der X-Strasse, in Y. (Schweiz) (act. 1.3, Dispositiv-Ziffer 3).

D. Dagegen gelangten die B. AG und die A. AG mit Beschwerde vom 28. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. März 2014 und die Verweigerung der zur Herausgabe beabsichtigten Akten (act. 1 S. 42).

E. Während das BJ am 14. Mai 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 6), beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom

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22. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 5. Juni 2014 an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 28. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 26. März 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmannahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Hinsichtlich der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens aufgrund einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen bejaht die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in konstanter Rechtsprechung die Legitimation des jeweiligen Hauseigentümers oder Mieters zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen. Dies, weil es sich bei diesen Unterlagen im Gegensatz etwa zu einem Protokoll einer Zeugen- bzw. Beschuldigteneinvernahme nicht um von der Strafverfolgungsbehörde erstellte Verfahrensakten im engeren Sinne handelt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2; RR.2009.242 vom 17. Juni 2010, E. 2.2; RR.2007 vom 19. Dezember 2007, E. 2.5). Vorliegend beinhaltet die angefochtene Schlussverfügung die Herausgabe von Unterlagen, welche anlässlich des Vollzugs eines spanischen Rechtshilfeersuchens durchgeführten Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2012 in den von den Beschwerdeführerinnen gemieteten Räumlichkeiten von der EZV beschlagnahmt und im Anschluss von der Beschwerdegegnerin im nationalen Strafverfahren SV.12.0541 beigezogen wurden. Im Sinne der oben erläuterten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführerinnen demzufolge beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der

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Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ihrer Ansicht nach hätten die meisten der herauszugebenden Dokumente nichts mit der in Italien geführten Strafuntersuchung zu tun. Ausserdem würden einige der herauszugebenden Dokumente eng mit der Tätigkeit von Rechtsanwalt H. als Verteidiger von F. zusammenhängen, unterstünden daher dem Anwaltsgeheimnis und könnten nicht nach Italien herausgegeben werden (act. 1 S. 7 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich auf den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur der Geheimnisträger selber berufen kann, mithin auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht weiter einzugehen ist. Hinzu kommt, dass sich die gemäss den Beschwerdeführerinnen dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Akten auf Tätigkeiten von H. als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen und damit nicht auf berufsspezifische Tätigkeiten beziehen (nachfolgend 4.5), weshalb das Anwaltsgeheimnis einer Herausgabe ohnehin nicht entgegenstünde (vgl. OBERHOL- ZER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, Basler Kommentar, Basel 2013, N 17 zu Art. 321).

4.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 3. A., Bern 2009, S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine

- 6 unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).

4.4 Im italienischen Rechtshilfeersuchen wird C. und weiteren Mitbeschuldigten vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum bis ca. Mai 2012 ca. 360 Kunden hochverzinsliche Vermögensanlagen im Umfang von insgesamt ca. EUR 89 Mio. verkauft zu haben, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen verfügt zu haben. Bei der Bewerbung und dem Verkauf der Vermögensanlagen sollen die Täter zudem vorgetäuscht haben, die Gelder würden bei Banken der renommierten Bankier-Familie I. sicher und gewinnbringend angelegt. In Wirklichkeit habe C. jedoch die Gelder für eigene Bedürfnisse oder für solche der Mittäter verwendet. Um den Anlegern die versprochenen Renditen dennoch auszahlen zu können, habe er bei der Bank J. unter Vorlage gefälschter Bankgarantien der Bank K. entsprechende Darlehen aufgenommen. Die von den Anlegern anvertrauten Gelder habe C. auf Schweizer Bankkonten, welche auf die G. AG und die G. Inc., zwei von ihm beherrschte Gesellschaften, lauten würden, überwiesen. Über die Bankverbindungen der http://links.weblaw.ch/1A.245/2006

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G. AG und die G. Inc. seien sodann Gelder geflossen, die aus dem Umfeld der italienischen Camorra stammen würden. C. habe diese Gelder einerseits in ein Projekt eines Vergnügungsparks in X. (Italien) investiert und andererseits zur Finanzierung von Rohstoff- und Edelmetallgeschäften verwendet. C. habe sich bei diesen Geschäften unter anderem seines Komplizen F. bedient, indem sie über die G. Inc. gefälschte Rechnungen an die in Spanien domizilierte Gesellschaft L. adressiert und damit Erdöl- Handelsgeschäfte fingiert hätten. C. habe zugegeben, dass bei der Bank J. ein "Commodities-Konto" bestehe, das auf "G." und F. oder die Beschwerdeführerin 2 laute. Bei einer in U. (Italien) durchgeführten Hausdurchsuchung hätten eine beachtliche Menge an mutmasslich gefälschten Rechnungen gefunden werden können und zwar für Erdölverkäufe in der Höhe von mehreren Millionen Euro der "G." an die spanische L. im Zeitraum von Februar bis April 2012. F. soll der wirtschaftlich Berechtigte an den Beschwerdeführerinnen sein (Verfahrensakten Beilage 2).

4.5 Die italienischen Behörden gehen mithin davon aus, dass F. in die teilweise fingierten Rohstoff- und Edelmetallgeschäfte von C. involviert gewesen sei und dass über Konten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank J. gewaschene Gelder bzw. Gelder im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Geschäften geflossen seien. Ziel des Rechtshilfeersuchen ist es, die vermutungsweise deliktische Herkunft der von C. und seinen Mittätern getätigten Geschäfte zu klären. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Herausgabe der Dokumente gemäss Schlussverfügung Dispositiv- Ziffer 3 mit dem oben dargelegten Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Dabei wird der in der Schlussverfügung verwendeten Zitierweise der Dokumente gefolgt.

4.5.1 Die Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 1 CHF, 2 EUR und 3 USD der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J., wie die Kontoeröffnungsunterlagen, die Kontoauszüge vom Februar 2011 bis April 2012, die entsprechenden Vermögensübersichten und die Belastungs- und Vergütungsanzeigen […], die Kontoeröffnungsformulare der Bank M. AG vom Januar 2012 mit Bezug auf die Eröffnung eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 sowie die diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen H. und der Bank M. AG […], die (undatierten) Kontoeröffnungsformulare der Bank N. SA hinsichtlich der Eröffnung eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 sowie zwei Gutschriftsanzeigen vom Februar 2011 und April 2012 über einen Betrag von EUR 50'000 und EUR 2 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J. auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank N. SA mit der IBAN 4 […], die Kontoeröffnungsunterlagen, die Kontoauszüge vom Oktober 2011 bis März 2012 und weitere Bankunterlagen betref-

- 8 fend die Konten Nr. 5, Nr. 3 und Nr. 6 der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank J. […] sowie die Kontoeröffnungsunterlagen betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank O. Ltd. vom November 2010 und ein Schreiben von H. an die Bank O. Ltd. vom Februar 2011, mit dem er die Saldierung der Kontoverbindung wünscht […] sind für das in Italien geführte Strafverfahren offenkundig geeignet, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wohin die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder geflossen sind. Gleiches gilt mit Bezug auf die Bankunterlagen für das Mieterkautionskonto bei der Bank P. für die von F. in W. (Schweiz) gemietete Wohnung […], den Einzahlungsschein betreffend die Wohnungsmiete […], die Krankenkassenpolice von F. […] sowie die diversen Zahlungsaufträge von H. an die Bank J. […].

4.5.2 Zweifellos sind ferner sämtliche Unterlagen, die die Geschäftstätigkeit von F. und/oder der im Oktober 2010 bzw. Februar 2011 gegründeten Beschwerdeführerinnen betreffen bzw. die Rückschlüsse auf deren Geschäftstätigkeit schliessen lassen, von Nutzen, um sich ein Bild über die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Rohstoffgeschäfte, die teilweise über Konten von F. oder der Beschwerdeführerinnen abgewickelt worden seien, zu machen. So finden sich in den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 2 zahlreiche Dokumente zu Öl-, Gold-, Aluminium- und Mineralgeschäften, die die Beschwerdeführerin 2 über den Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2012 mit verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften getätigt bzw. abzuwickeln beabsichtigt haben soll, wie beispielsweise mit der Q. Corporation in V. (USA) […], der R. SA in ZZ. (Schweiz) […], der S. SA in YY. (Schweiz) […], der T. Inc. in XX. (USA) […], der AA. in Venezuela […], der BB. Ltd. in China […], der CC. Enterprise in Ghana […], der DD. Ltd. in Saudi Arabien […] sowie der EE. in VV. (Schweiz) […]. Eine Vielzahl von E-Mails zwischen F. und H. bzw. zwischen F. und Dritten, wie auch Banken sowie Dokumente von Januar 2011 bis Mai 2012 haben ferner die Abwicklung von Öl-, Gold-, Aluminium- und Kryolithgeschäften unter anderem in Venezuela, Zypern und den USA, die Beteiligung an ausländischen Gesellschaften (insbesondere der FF. Ltd.) oder Anlagegeschäfte zum Inhalt […]. Bei den Unterlagen befinden sich auch diverse Abrechnungen oder Garantien, die unter anderem Öl- und Goldgeschäfte von F. und/oder der Beschwerdeführerin 1 zum Gegenstand haben […]. In einer E-Mail vom April 2011 zwischen F. und H. wird sodann über ein Geschäft mit der im Rechtshilfeersuchen erwähnten L. gesprochen […]. Ausserdem finden sich Korrespondenz und Dokumente vom Juni 2010 zwischen H., C. und der G. AG betreffend den Erwerb eines Gemäldes, diverse E-Mails vom April und Mai 2012 zwischen F. bzw. H. und C., welche die Geschäftsabwicklung unter anderem über den Singapurer Markt sowie wiederum den Erwerb eines

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Gemäldes zum Inhalt haben […]. Schliesslich befinden sich unter den herauszugebenden Dokumenten auch Unterlagen hinsichtlich der Gründung diverser juristischer Personen durch F., wie der GG. S.L., der HH. Ltd. und der II. SA […], ein Asset Management Agreement zwischen der G. AG und der Beschwerdeführerin 1 vom Januar 2012 […], ein Trust Agreement zwischen der FF. Ltd. und der Beschwerdeführerin 1 […] sowie ein Loan- Agreement zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der JJ. Sagl […]. All diese Dokumente weisen fraglos einen genügenden Konnex zum italienischen Strafverfahren auf, sodass sie ohne Weiteres dem ersuchenden Staat herauszugeben sind.

4.5.3 Genauso von Interesse dürften für die italienischen Behörden sämtliche firmeninternen Dokumente der Beschwerdeführerinnen sein, können diese doch Aufschluss über die Hintergründe der Geschäftstätigkeit sowie die Verwendung der mutmasslich deliktisch erlangten Gelder geben. Es handelt es sich hierbei um die Gründungsunterlagen der Beschwerdeführerinnen […], die Aktienzertifikate […], die (Arbeits-)Verträge zwischen der Beschwerdeführerin 2 und F. […], ein Trust Agreement zwischen H. und F. betreffend die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 […], die Vollmachten der Beschwerdeführerin 2 an H. vom April und Juni 2012 […], ein Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und H. […], die interne Korrespondenz zwischen F. und H. sowie Dokumente betreffend die Verwaltung und Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen […] bzw. zwischen H. und KK. betreffend das Arbeitsverhältnis von F. mit der JJ. SAGL […], die Honorar- und Spesenabrechnungen von H. […], die Notizen von H. betreffend die Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen […], dessen Rücktrittserklärung als Direktor der Beschwerdeführerin 2 […], eine Aktennotiz von MLaw LL. betreffend Rohwarenhandel der Beschwerdeführerin 1 […], ein Internetauszug der Ghana News […], alle Buchhaltungsdokumente der Beschwerdeführerinnen – wie Bankabrechnungen, Abrechnungen der Sozialleistungen, der MwSt., Steuerunterlagen – und die entsprechende Korrespondenz zwischen H., F., KK. und der für die Buchhaltung der Beschwerdeführerinnen zuständigen MM. AG […] sowie schliesslich der Beschluss des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 1 vom 21. September 2011 mit Bezug auf die Emission eines Aktienzertifikats […]. Soweit die Beschwerdeführerinnen bezüglich des zuletzt genannten Dokuments geltend machen, dieses könne nicht herausgegeben werden, da es dem Schutz auf Privatsphäre unterliege (act. 1 S. 36), sind sie darauf hinzuweisen, dass im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Rechtsschutz bietet (Urteil des Bun-

- 10 desgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).

4.5.4 Zahlreiche weitere Dokumente beziehen sich auf zwei im Januar 2012 abgeschlossene Consultancy Agreements zwischen den Beschwerdeführerinnen und der JJ. SAGL, WW. (Schweiz), als deren Direktor F. fungierte. Diese sahen unter anderem monatliche Zahlungen der Beschwerdeführerinnen von insgesamt CHF 15'000 an die JJ. SAGL vor. In diesem Zusammenhang stehen auch die im September 2011 abgeschlossenen Verträge zwischen F. und KK. bzw. der NN. SA betreffend den Sitz ("contratto di domiciliazione"), die Geschäftsführung ("contratto di gestione") und die Verwaltung ("contratto di amministrazione") der JJ. SAGL […]. Auch diese Unterlagen sind für die italienischen Strafverfolgungsbehörden von potentieller Erheblichkeit, darf doch als notorisch gelten, dass Consultingverträge häufig als Mittel zur Verschleierung bei Vermögensdelikten genutzt werden (vgl. Entscheid der II. Beschwerdekammer RR.2010.220 vom 14. Juni 2011, E. 6.3).

4.5.5 Die Handelsregisterauszüge und der Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt die Beschwerdeführerinnen betreffend […] sowie die Auszüge aus dem Geldwäschereigesetz (GwG), dem Obligationenrecht (OR) und dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) bzw. die Kopien der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006, in: Amtsblatt der Europäischen Union, L214/29 vom 4. August 2006 sowie der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, SR.946.231.12 […], dürfen – da es sich hierbei um öffentlich zugängliche Dokumente handelt – ohne Weiteres dem ersuchenden Staat herausgegeben werden.

4.5.6 Schliesslich sind auch sämtliche Dokumente, die Rückschlüsse auf die Person von F. bzw. auf dessen persönliches und familiäres Umfeld zulassen, von potentieller Relevanz, damit sich die italienischen Behörden ein umfassendes Bild über den Kreis der in die mutmasslich deliktischen Tätigkeiten involvierten Personen machen können. Es handelt es sich dabei um folgende Unterlagen: Eine E-Mail zwischen den Eheleuten F. vom Mai 2012 betreffend den Familienstatus der "Familie OO." […], die Korrespondenz zwischen F. und H. vom Oktober 2011, Februar, Mai und Juni 2012 im Zusammenhang mit ausländischen Adressen von F., dessen Aufenthaltsbewilligung bzw. dem Familiennachzug der Familie von F. […], der Lebenslauf von F. […], ein Artikel aus der Zeitung "PP." (Kopie) vom 26. Mai 2005, der Bezug auf die Arbeit von F. nimmt […], sowie zwei E- Mails vom Oktober und November 2011 zwischen H. und F. bzw. KK.

- 11 betreffend die Übergabe der Wohnung von F. in W. (Schweiz) und die Wohnsitznahme von F. in der Schweiz und dessen Führerausweis […].

4.5.7 Offensichtlich keinen Konnex zum Strafverfahren in Italien haben jedoch folgende Unterlagen: Eine E-Mail zwischen F. und H. vom Juni 2012 mit religiösem Inhalt […], Ostern- und Weihnachtsglückwünsche von F. an H. […], eine nicht lesbare E- Mail von H. vom Juni 2012 mit kryptischen Zeichen […], eine Broschüre der Fachmesse für Technologie und Handel von pflanzlichen Ölen und tierischen Fetten, München 5.-7. Oktober 2011 […], ein Ausschnitt aus der NZZ (Kopie), Nr. 127 vom 4. April 2012, S. 19, mit dem Titel "Rajoy will EU-Fiskalbehörde […], ein Seminarprogram einer wissenschaftlichen Tagung vom April 2012 […], eine E-Mail von H. an F. vom Januar 2012 hinsichtlich des Besuchs von Deutschlektionen […] und ein von F. verfasster Zeitungsartikel in spanischer Sprache (ohne Datum) mit gesellschaftskritischem Inhalt […].

In diesem Umfang ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

5. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher zu einem kleinen Teil, nämlich mit Bezug auf die Herausgabe der unter Ziffer 4.5.7 genannten Dokumente, gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 300.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist angesichts des minimalen Obsiegens auf insgesamt Fr. 5'800.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 4.5.7 teilweise gutgeheissen.

2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 300.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'800.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbestrag von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 6. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matteo Scotti - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2014.143 — Bundesstrafgericht 06.11.2014 RR.2014.143 — Swissrulings