Entscheid vom 26. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A., 2. STIFTUNG B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführerinnen
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2013.35-36
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Berlin (nachfolgend auch "ersuchende Behörde") führt ein Verfahren gegen C. und D. wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung, Bankrotts, Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).
C. und D. sollen der Bank E. für Darlehen über EUR 50 Millionen persönlich haften und in ihren Insolvenzverfahren Teile ihres Vermögens verschwiegen haben. Sie sollen im Jahre 2005 USD 14'852'895.-- der Bank E. verheimlicht und an einen unbekannten Ort verschoben haben. Diesen Betrag hätten sie entweder unmittelbar oder über das von ihnen beherrschte Unternehmen F. aus dem Verkauf eines Grundstücks in New York (USA) gelöst. Zum Zeitpunkt des Verkaufs soll der Unternehmung der Angeschuldigten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben (act. 2, 3.1, 10, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1).
Bezüglich C. wird am Amtsgericht Charlottenburg ein Insolvenzverfahren geführt, bezüglich D. läuft ein vereinfachtes Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Spandau. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ordnete am 25. März 2010 einen dinglichen Arrest über EUR 5 Mio. in das Vermögen von C. an. Dasselbe Gericht ordnete am 7. April 2010 eine Durchsuchung und die Beschlagnahme derjenigen Bankkonten an, die D. sowie A. bei der Bank G. in Z. oder Y. besitzen (Verfahrensakten Ordner 1: act. 2 Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2010, act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010, act. 3.1 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 7. April 2010 [Konten 1, 2 sowie 3, 4], act. 28 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 25. März 2010).
B. In diesem Zusammenhang stellte am 19. April 2010, mit Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010, die Staatsanwaltschaft Berlin ein Rechtshilfeersuchen betreffend Vermögenswerte von D. (act. 2, 10 Verfahrensakten Ordner 1). Sie ersucht einmal um Herausgabe von Unterlagen für die Strafverfahren wegen Bankrotts und Vereitelung der Zwangsvollstreckung und zwar ab Mai 2005 bis heute, um mehr über den Eingang und weiteren Verbleib des obenerwähnten Verkaufserlöses zu erfahren. Namentlich geht es um die Konten von D. und A. bei der Bank G. in Z. oder Y. Sodann soll Vermögen der Angeschuldigten über EUR 5 Mio. zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche Geschädigter aufgefunden und beschlagnahmt werden.
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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft I") verpflichtete die Bank G. mit Eintretensverfügung vom 11. Mai 2010 (act. 7 Verfahrensakten Ordner 1), Kontoangaben bezüglich D. und A. zu liefern (Dispositiv Ziffer 2) und festgestellte Geschäftsbeziehungen zu sperren (Dispositiv Ziffer 4). Dem entsprach die Bank G. mit Schreiben vom 26. Mai 2010 (act. 9 Verfahrensakten Ordner 1). Sie übermittelte dabei auch Unterlagen zu bisher nicht bekannten Konten, namentlich das Konto 5, lautend auf die Stiftung B., und das Konto 6, lautend auf die Stiftung H. Eine ergänzende Aufforderung an die Bank G. zur Aktenedition – sie betraf die monatlichen Kontoauszüge – erliess die Staatsanwaltschaft I am 30. Juni 2010 (act. 11 Verfahrensakten Ordner 1); ihr wurde am 15. Juli 2010 entsprochen (act. 13 Verfahrensakten Ordner 1).
C. Die Staatsanwaltschaft I leitete der ersuchenden Behörde am 27. Mai 2010 den Inhalt der Meldung vom 25. Mai 2010 der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei zu. Die Mitteilung umfasste im Wesentlichen neu bekannt gewordene und den Angeschuldigten zurechenbare Vermögenswerte. Sie betraf I. (Konten 7, 8), C., die Stiftung J. (Konto 9) und die K. (Konto 10; alle bei der Bank G.). Die Meldung an die Staatsanwaltschaft Berlin erfolgte gestützt auf Art. 67a IRSG; sie enthielt die Anfrage, ob weitere Konten zu sperren seien, ob diesbezüglich um weitere Bankunterlagen ersucht werde und ob zu diesem Zweck ein Ergänzungsersuchen gestellt werden möchte (act. 14 Verfahrensakten Ordner 1).
D. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin am 28. Mai 2010 einstweilen die Sperre der ihr durch die 67a-Meldung neu bekannt gewordenen Vermögenswerte (act. 16 Verfahrensakten Ordner 1).
Gleichentags sperrte die Staatsanwaltschaft I mit Verfügung vom 28. Mai 2010 vorsorglich die genannten Konten von I., der Stiftung J. und der K. (act. 17 Verfahrensakten Ordner 1). Die Verfügung sah vor, dass die Staatsanwaltschaft Berlin innert 60 Tagen ein förmliches Ersuchen einreiche. Die Staatsanwaltschaft I verlangte von der Bank G. am 30. Juni 2010 eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögenswerte (act. 19 Verfahrensakten Ordner 1). Dem entsprach die Bank G. am 7. Juli 2010 (act. 21 Verfahrensakten Ordner 1).
Am 4. Juni 2010 sperrte die Staatsanwaltschaft I vorsorglich das zwischenzeitlich bekannt gewordene Konto 11 der Stiftung L. bei der Bank G.
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(act. 22 Verfahrensakten Ordner 1), wofür die Staatsanwaltschaft Berlin ebenfalls ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen einzureichen hatte.
E. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2010 betrifft Vermögenswerte von C. (act. 27 Verfahrensakten Ordner 1). Es dehnt das Ersuchen vom 19. April 2010 formell aus auf die Konten von I. (Konten 7, 8), C., der Stiftung J. (Konto 9), der K. (Konto 10) sowie der Stiftung L. (Konto 11; alle bei der Bank G.).
Die Staatsanwaltschaft I trat auf das zweite Ersuchen mit Eintretensverfügung 2 vom 26. Juli 2010 ein (act. 33 Verfahrensakten Ordner 1). Sie sperrte die beiden Konten von I. und fordert die Bank G. auf, hierzu Unterlagen einzureichen. Die Bank G. übersandte diese am 29. Juli 2010 (act. 35 Verfahrensakten Ordner 1).
Die Eintretensverfügung 3, ebenfalls vom 26. Juli 2010 (act. 36 Verfahrensakten Ordner 1), ordnete ein Gleiches an für die Konten der Stiftung J., der K. sowie der Stiftung L. Diese Unterlagen übersandte die Bank G. am 29. Juli 2010 (act. 38 Verfahrensakten Ordner 1).
Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft I (act. 32 Aktennotiz vom 26. Juli 2010, act. 39 Schreiben vom 20. Oktober 2010, beide in Verfahrensakten Ordner 1) erbat die ersuchende Behörde auch die Detailbelege aller Konten (act. 10 Ergänzung des Sachverhaltes vom 19. Mai 2010; act. 40 Fax vom 22. Oktober 2010). Zwischen dem 24. November 2010 und dem 29. März 2011 ergingen daher ergänzende Editionsaufforderungen bezüglich monatlicher Kontoübersichten und Detailbelegen (act. 41-43, 50, 52, 59 Verfahrensakten Ordner 1, act. 64 Verfahrensakten Ordner 2), welchen die Bank G. entsprach (Verfahrensakten Ordner 1: act. 45-49, 56-58; Verfahrensakten Ordner 2: act. 62, 63).
F. Die Schlussverfügungen der Staatsanwaltschaft I ergingen am 11. und 14. Januar 2013 (act. 80, 82 Verfahrensakten Ordner 3). Sie ordneten die Herausgabe von Unterlagen zu den folgenden Konten bei der Bank G. sowie deren Sperrung gemäss der folgenden Darstellung an (act. 80 S. 18- 25, vgl. zu den Details untenstehende Erwägung 5.6):
Konto Nr. lautend auf beschlagnahmt 5 Stiftung B. EUR 208'271.47,USD 6'350.83, CHF 7'112.83 3 A. --- 12 D. ---
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1 D. --- 2 D. --- 6 Stiftung H. --- 11 Stiftung L. EUR 8'305.-- 7 I. EUR 1'090'577.51 8 I. EUR - 430.73, USD 1'204.59 10 K. EUR 77'184.-- 4 K. --- 9 Stiftung J. EUR 3'042'929.-- 13 C. --- 14 C. --- 15 C. ---
G. Die vorliegend vom Bundesstrafgericht zu beurteilende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 15. Februar 2013 eingereicht (act. 1), mit den folgenden Anträgen:
"1. Es seien die Schlussverfügung REC B-4/2010/254 vom 11. Januar 2013 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die beschlagnahmten Beweismittel gemäss Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b an die Beschwerdeführerinnen zurückzugeben.
2. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto 5 lautend auf die Stiftung B. freizugeben.
3. Die Beschwerdeführerinnen seien angemessen zu entschädigen sowie die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen."
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt mit Schreiben vom 12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eigene Bemerkungen (act. 6). Auch die Staatsanwaltschaft I verzichtete am 11. März 2013 auf eine Vernehmlassung (act. 7). Auf die Replik wurde im Folgenden ebenfalls verzichtet (act. 9 Schreiben vom 28. März 2013), was den Parteien mitgeteilt wurde (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- 6 und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR, SR 0.351.913.61) massgebend. Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei wie auch beim EUeR die zwischen den Vertragsparteien kraft bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18-21, 28-44, 79 ff., 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).
2. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" darge-
- 7 tan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV ist einzig der Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterlagen zu seinem Konto an den ersuchenden Staat berechtigt (Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
2.2 Als Inhaber der auf sie lautenden Konten ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens und sehen die beidseitige Strafbarkeit als nicht gegeben an (act. 1 S. 7 f.; S. 8-10).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Erforderlichenfalls, und soweit möglich, sind zudem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG in Verbindung mit Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben sei (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe), ob die Handlungen für welche um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellten (vgl. Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt sei (so BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3 Juli 2007, E. 5.2). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie-
- 8 benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat enthalten. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 295, 301). 3.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sollen C. und D. für Darlehen über rund EUR 50 Mio. gegenüber der Bank E. persönlich haften. Sie werden verdächtigt, neben weiteren Geldbeträgen insbesondere den Erlös über rund USD 14.8 Mio. aus dem Verkauf des Grundstücks in New York (USA) im Jahre 2005 der Bank E. verheimlicht und an einen unbekannten Ort verschoben zu haben, um den Betrag vor dem Zugriff der Bank E. zu schützen. Das Geld soll ihnen direkt oder über das von ihnen beherrschte Unternehmen F. zugeflossen sein. Zum damaligen Zeitpunkt soll der Gesellschaft der Beschuldigten bereits eine Zahlungsunfähigkeit gedroht haben. C. hätte der Bank E. den Vermögenswert seit 2001 nicht mehr angezeigt, obwohl er bereits zu dieser Zeit habe wissen müssen, dass ihm die Zwangsvollstreckung drohe. Der Verkaufserlös sei vor der Bank E. verheimlicht worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Auch in ihren Insolvenzverfahren sollen sie Vermögen verschwiegen haben. C. habe zudem mittels diverser Tathandlungen sein Vermögen verschoben, unter anderem durch Übertragung einer in seinem Privateigentum befindlichen, hochwertigen Wohnimmobilie in X. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Eheleute C. und I. gewesen seien (Verfahrensakten Ordner 1: act. 1 Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2010; act. 10 Ergänzung vom 19. Mai 2010; act. 27 Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2010; act. 3.2 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 7. April 2010; act. 28 Beschluss des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten vom 25. März 2010).
3.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Erlös aus dem legalen Verkauf der Liegenschaft in New York sei entgegen dem dargestellten Sachverhalt nicht verschwiegen worden, sondern in die Insolvenzmasse gelangt (act. 1 S. 7 f.).
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3.5 Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens stellt verschiedentlich dar, dass und wie Vermögenswerte verheimlicht worden seien. Er äussert sich aber weder zur Legalität des New Yorker Liegenschaftenverkaufs, noch müsste er dies. Ebensowenig geht es darum, ob die Insolvenzmasse sich den Betrag schliesslich einverleiben konnte. Damit geht die Rüge fehl.
3.6 Das Rechtshilfeersuchen ist begleitet von einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und einem klaren Tatvorwurf. Die Vorgänge sind zeitlich stets genügend eingeordnet. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. 3.7 Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die als verdächtig eingestuften Transaktionen hätten vor dem Datum der Zahlungsunfähigkeit stattgefunden, was ein Gutachten bestätige. Weiter habe in diesem Zeitpunkt kein Vermögenszusammenbruch gedroht (act. 1 S. 8-10). Bei dieser Darlegung handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung in Form einer abweichenden Würdigung des Sachverhalts, auf die nicht weiter einzugehen ist. Im Rechtshilfe- oder Auslieferungsverfahren ist nur zu prüfen, ob das Ersuchen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechtshilfe- oder Auslieferungsrechts abzuweisen ist. Tat- und Schuldfragen sind dabei nicht zu prüfen (vgl. etwa BGE 125 II 250 E. 5b; 122 II 134 E. 7b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2003 vom 4 März 2003, E. 2.2 und die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3 und RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 6). 3.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt genügend darstellen. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. 3.9 Die Beschwerdeführerinnen rügen, es fehle an den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen einer schweizerischen Strafnorm. Die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäss Sachverhaltsergänzung vom
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19. Mai 2010 betreffe nur F. und nicht die Angeschuldigten persönlich. Daraus wird sinngemäss geschlossen, dass sich D. nicht strafbar gemacht habe (act. 1 S. 8-10). 3.10 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Das Rechtshilfegericht prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2, je m.w.H.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 118 Ib 111 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 5.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.). 3.11 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB wird der Schuldner, welcher zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert – namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht –, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.12 Der in obenstehender Erwägung 3.3 dargestellte Sachverhalt, hätte er sich in der Schweiz ereignet, erfüllt prima facie den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Abs. 1 StGB. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist durch die gerichtlichen Insolvenzverfahren erfüllt. Gemäss Sachverhalt verheimlichten die Angeschuldigten den Verkaufserlös gegenüber der Bank E., der sie für Darlehen über rund EUR 50 Mio. haften, und transferierten ihn an einen unbekannten Ort. Damit verminderten sie ihr Vermögen zum Scheine. Dieses Verheimlichen gegenüber einer Grossgläubigerin, zumal bei bestehender Zahlungsunfähigkeit, erscheint auch subjektiv als vorsätzliche Gläubigerschädigung. An diesem Befund vermag auch die zeitliche Abfolge von Verkauf und Insolvenzverfahren nichts zu ändern. Sodann wurden gemäss Sachverhalt auch anderweitige Vermögenswerte im Insolvenzverfahren verheimlicht. Anzufügen ist, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung nicht vom Vorsatz getragen zu sein
- 11 braucht (vgl. zum Ganzen BRUNNER, Basler Kommentar zum StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10, 20, 31 f.). Erfüllt der dargestellte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 163 StGB, ist für die Leistung von akzessorischer Rechtshilfe nicht mehr erforderlich zu entscheiden, ob er möglicherweise auch den Tatbestand einer Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB erfüllt. 3.13 Somit begründen weder der Sachverhalt des Ersuchens, noch die beidseitige Strafbarkeit ein Rechtshilfehindernis. Die erhobenen Einwendungen gehen fehl.
4. 4.1 Weiter wird eingewendet, es fehle am erforderlichen Konnex zwischen der Straftat und den Rechtshilfemassnahmen. Denn die auf den Konten und Depots der Beschwerdeführerinnen verwalteten Vermögenswerte wiesen keinen Zusammenhang mit dem Verkauf der New Yorker Liegenschaft auf und damit auch nicht mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens (act. 1 S. 7 f.). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat all diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde
- 12 grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 mit Hinweisen; RR.2012.201 vom 3. April 2013, E. 6.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.; 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache der von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Sie haben die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.306 vom 3. Mai 2013, E. 4.2). 4.3 Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Es
- 13 muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.103 vom 12. Dezember 2012, E. 4.2). 4.4 Die Beschwerde stützt ihre Rügen wesentlich darauf ab, dass der Erlös des New Yorker Liegenschaftenverkaufs nicht in die Schweiz gelangt sei. Sie geht damit an der Sache vorbei. Das Rechtshilfeersuchen sucht im Zusammenhang mit Konkursdelikten mehr über die angegebenen Bankverbindungen zu erfahren und Forderungen für deliktisch verschwiegene Vermögenswerte zu sichern. Es besteht daher ein Ermittlungsinteresse, mehr über die Saldi sowie Geldflüsse auch zwischen den Konten zu erfahren, zumal diese nur im Gesamtzusammenhang verständlich werden (vgl. die Übersicht über die wichtigsten Zahlungsflüsse in act. 67/14 Verfahrensakten Ordner 2). Dies auch angesichts dessen, dass aus der Übersicht Geldflüsse von und nach Deutschland ersichtlich sind. Sodann hat die Staatsanwaltschaft I unerhebliche Bankunterlagen bereits ausgeschieden (act. 1.1 Ziff. 13 S. 12). Insgesamt ist die zu leistende Rechtshilfe in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 4.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von Beweismitteln im Strafverfahren neben der Belastung auch der Entlastung der Angeschuldigten dienen kann. 4.6 Somit liegt ein genügender Konnex vor. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, der gewährte Umfang der Rechtshilfe verhältnismässig. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich auch gegen die Vermögensbeschlagnahme. Über sie sei kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ihr Vermögen falle weder nach deutschem, noch nach schweizerischem Insolvenzrecht in eine Konkursmasse (act. 1 S. 8-10). 5.2 Die Kontosperre lastet auf dem Konto 5 der Stiftung B. Entscheidend ist hier, dass D. der wirtschaftliche Berechtigte an den Vermögenswerten der Stiftung B. ist (act. 1351 Verfahrensakten Ordner 4). Wie dargelegt (obige Erwägungen 3.3 und 3.12), hätte sich D. prima facie auch in der Schweiz durch sein Verheimlichen von Vermögenswerten strafbar gemacht. Sein Vermögen kommt für eine strafrechtliche Einziehung daher sehr wohl in Betracht, weshalb auch die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten ist. Über die Einziehung ist hier aber nicht abschliessend zu befinden.
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5.3 Zuletzt wenden die Beschwerdeführerinnen ein, dass mangels bestehender Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten auch die Beschlagnahme nicht aufrechterhalten bleiben dürfe. Für die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I liege ausdrücklich die Einziehung einer Ersatzforderung vor. Dies könne nach der Rechtsprechung aber nicht nach Art. 74a IRSG vollstreckt werden, sondern nur nach Art. 94 ff. IRSG. Nach deutschem Recht trete aber der Verfall als Wertersatz hinter Zivilansprüche zurück, was vorliegend der Fall sei. Damit liege keine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 94 IRSG vor. Hinzu trete, dass die Vermögenswerte legaler Herkunft seien, da gar nicht durch eine Straftat erworben (act. 1 S. 11 f.). 5.4 Die Rechtsprechung zu Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG fordert, dass die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der erlangten Vermögenswerte darstellt (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1; 129 II 453 E. 4.1. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 136 IV 4 E. 6.6; Urteil des Bundesgerichts 1C.513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3 mit Hinweis; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 7.3 m.w.H.). Im Licht der klaren Intention von Art. 13 GwUe ist eine rechtshilfeweise Vermögensherausgabe nach Art. 74a IRSG grundsätzlich auch für rechtskräftigen und im ersuchenden Staate grundsätzlich vollstreckbaren Wertersatz zu gewähren, zumal wenn die Ersatzforderung nach Art. 94 ff. IRSG (Exequaturverfahren) vollstreckt werden könnte (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.168 vom 21. Oktober 2009, E. 4.3). 5.5 Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind geeignet, einer späteren Einziehung zu unterliegen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a GwUe i.V.m. Art. 1 lit. c GwUe). Bei vorliegendem Konkursdelikt liegt der Unrechtsgehalt darin, dass Vermögen den eigenen Verbindlichkeiten, mithin dem Zugriff der Konkursmasse und damit den Gläubigern entzogen wird. In dem Sinne sind Vermögenswerte, die wie vorliegend verheimlicht wurden, die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung im Sinne der Rechtsprechung und damit deliktischer Herkunft. Als solche können sie einer späteren Einziehung unterliegen (so auch die zutreffenden Ausführungen in act. 1.1 S. 15 f. Ziffer 13.2 lit. b und c). Die Beschwerdeführerinnen betonen die legale Herkunft der Mittel auf Schweizer Konten. Sie stammten aus Immobilienverkäufen in X. und W. und es sei kein Geld aus dem New Yorker Verkauf auf Schweizer Konten
- 15 gelangt (act. 1 S. 7-10). Gemäss Sachverhalt der Ersuchen (in obenstehender Erwägung 3.3) solle jedoch in den Insolvenzverfahren nicht nur das New Yorker Geld verheimlicht worden sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die aus Deutschland auf Schweizer Konten überwiesenen Gelder (vgl. obenstehende Erwägung 4.4) verheimlicht wurden. Schon damit ist die Kontosperre einstweilen aufrecht zu erhalten. Während somit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme schon im Lichte von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG selbst zulässig ist, gilt dies umso mehr, als hier der weitere Wortlaut von Art. II Abs. 3 des ZV EUeR einschlägig ist ("Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt […]"). Im Übrigen gilt es hier nicht abschliessend über die Zulässigkeit einer Einziehung, gegebenenfalls als Ersatzforderung, zu befinden. Die angeordnete Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist jedenfalls rechtmässig. 5.6 Auch der Umfang der Vermögensbeschlagnahme ist angesichts des Betrags der verheimlichten Vermögenswerte und des deutschen Vermögensarrests über EUR 5 Mio. verhältnismässig (act. 2, 3.1, 27, 28 Verfahrensakten Ordner 1). Der Verkaufserlös alleine betrug USD 14'852'895.--, der Saldo aller beschlagnahmten Konten dagegen aufgerundete EUR 4.5 Mio. (act. 1430 Verfahrensakten Ordner 4 Konto 5 lautend auf Stiftung B. Auszug per 20. Januar 2011: EUR 208'271.47, USD 6'350.83, CHF 7'112.83 [gesperrt am 11. Mai 2010]; act. 3808 Verfahrensakten Ordner 10 Konto 11 lautend auf Stiftung L. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 8'305.-- [gesperrt am 4. Juni 2010]; act. 3941 Verfahrensakten Ordner 11 Konto 7 lautend auf I. Auszug per 27. Juli 2010: EUR 1'090'577.51 [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 4205 Verfahrensakten Ordner 11 Konto 8 lautend auf I. Auszug per 27. Juli 2010: EUR -430.73, USD 1'204.59 [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 4701 Verfahrensakten Ordner 12 Konto 10 lautend auf K. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 77'184.-- [gesperrt am 28. Mai 2010]; act. 5103 Verfahrensakten Ordner 13 Konto 9 lautend auf Stiftung J. Auszug per 26. Juli 2010: EUR 3'042'929.-- [gesperrt am 28. Mai 2010]). 5.7 Somit sind die beschlagnahmten Vermögenswerte geeignet, einer späteren strafrechtlichen Einziehung zu unterliegen. Die Kontosperre kann aufrechterhalten bleiben.
6. Da sich alle Rügen als unzutreffend erweisen, ist die Beschwerde abzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 sowie 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Bei Unterliegen besteht schliesslich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO im Umkehrschluss).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 29. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).