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Bundesstrafgericht 06.05.2014 RR.2013.298

6 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,305 parole·~32 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 6. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. SA, 2. B. PLC, beide vertreten durch Rechtsanwälte Kurt U. Blickenstorfer und Silvia Renninger, Beschwerdeführerinnen 1 + 2

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.298 + 299

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der britische Crown Prosecution Service (nachfolgend "CPS") ermittelt in einem Strafverfahren gegen C., D., E. und F. sowie weitere Mitbeschuldigte wegen betrügerischer Hinterziehung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern ("fraudulent evasion of Excise Duty and Value Added Tax"), Betrug ("fraud by false representation"), Täuschung des Finanzamtes ("cheating the public revenue") und Geldwäsche ("money laundering"). Der Tätergruppe wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe unter Umgehung der Zahlung von Verbrauchssteuern und Mehrwertsteuer in Grossbritannien Alkoholprodukte auf den britischen Markt gebracht.

In diesem Zusammenhang ist der CPS mit einem Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2012 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Herausgabe der Kontounterlagen betreffend das bei der Bank G. AG geführte Konto 1 sowie den damit in Verbindung stehenden weiteren Konten, die auf den Namen von A. SA oder einem der Beschuldigten lauten, sowie betreffend die bei der Bank H. AG geführte Konten Nr. 2 und 3 sowie den damit in Verbindung stehenden weiteren Konten, die auf den Namen I. Limited oder einen der Beschuldigten lauten, ersucht (Verfahrensakten Urk. 3/1- 36).

B. Am 21. Juni 2012 delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung. Die Oberzolldirektion trat am 23. August 2012 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete bei der Bank G. AG und der Bank H. AG die Edition von Bankunterlagen betreffend obgenannter Bankverbindungen an (Verfahrensakten Urk. 2/1; Urk. 6/1-6; Urk. 9/1-6). Die Banken kamen den Editionsaufforderungen am 5. bzw. 14. September 2012 nach und übermittelten der Oberzolldirektion unter anderem die Bankunterlagen betreffend Konten der A. SA und der B. PLC (Verfahrensakten Urk. 12/1-3; Urk. 14/1-2). Am 28. Dezember 2012 und 20. Juni 2013 verfügte die Oberzolldirektion die Beschlagnahme der edierten Bankunterlagen (Verfahrensakten Urk. 18/1-4; Urk. 20/1-4).

C. Nachdem die Oberzolldirektion den Rechtsvertretern der A. SA und der B. PLC am 17. und 26. Juni 2013 Gelegenheit eingeräumt hatte, Einsicht in die herauszugebenden Bankunterlagen zu nehmen und sich zur beabsichtigten Herausgabe derselben an die britischen Behörden zu äussern (Verfahrensakten Urk. 22/1-2; Urk. 24), entsprach sie mit Schlussverfügungen

- 3 vom 23. September 2013 dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen (Verfahrensakten Urk. 28/1-9; Urk. 29/1-9).

D. Dagegen gelangten die A. SA und die B. PLC mit Beschwerde vom 27. November 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügungen vom 23. September 2013, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 11. Juni 2012 und die Herausgabe der in Ziff. 8 des Dispositivs der Schlussverfügungen erwähnten Bankunterlagen an die Beschwerdeführerinnen (act. 1). Das BJ und die Beschwerdegegnerin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 30. Dezember 2013 bzw. 8. Januar 2014 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11 und 12). In ihrer Replik vom 30. Januar 2014 halten die Beschwerdeführerinnen an ihrem Rechtsbegehren, wie es in der Beschwerde gestellt wurde, fest (act. 16), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist das SDÜ für die Schweiz bereits am 1. März 2008 formell in Kraft getreten, während am 12. Dezember 2008 die operationelle Umsetzung des Übereinkommens erfolgte (vgl. ABl.L 53 vom 27. Februar 2008, S. 18; ABl.L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 -17), sodass die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte, welche ab Juli 2008 begangen worden sein sollen (vgl. hinten Ziff. 4.4.1), in den zeitlichen Anwendungsbereich des SDÜ fallen. Im Übrigen wäre selbst bei späterem Inkrafttreten vorliegend das SDÜ anwendbar, da mangels anders lautender Übergangsbestimmungen

- 4 das im Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht Anwendung findet und die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung ausschliesst (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Im Verhältnis zu Grossbritannien sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. BBA; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; Art. 25 Ziff. 2 BBA; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28 bis 44, 79 ff., 112).

Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2. 2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich jeweils um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die beiden Schlussverfügungen vom 23. September 2013 wurden den Be-

- 5 schwerdeführerinnen am 28. Oktober 2013 zugestellt (act. 5.1), weshalb die Beschwerde vom 27. November 2013 fristgerecht eingereicht worden ist.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde je bezüglich der auf sie lautenden Konten legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in einem ersten Punkt zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsdarstellungen in den Schlussverfügungen und im britischen Rechtshilfeersuchen seien unzutreffend wiedergegeben worden und es fehle an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit. Die Beschwerdeführerinnen hätten nichts mit dem angeblichen Alkoholgeschäft zu tun. Die im Zuge der Untersuchungen angeordneten Hausdurchsuchungen ("Injunction-Orders") bei einzelnen Beschuldigten und in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sowie die Beschlagnahmungen von Vermögenswerten bei angeblich in die Straftaten involvierten Gesellschaften ("Restraint and Management Receivers-

- 6 hip Orders") seien vom Administrative Court und vom High Court of Justice als rechtswidrig qualifiziert worden. Dies, weil kein genügender Grund zur Annahme bestanden habe, dass Straftaten verübt worden seien und blosse Verdachtsmomente nicht genügten. Diese Informationen seien im Rechtshilfeersuchen jedoch unterschlagen worden, und die Beschwerdegegnerin habe den so geschilderten Sachverhalt unbesehen übernommen, obschon die Beschwerdeführerinnen ihr detailliert den Sachverhalt und die Prozessgeschichte geschildert hätten. Die britischen Behörden hätten die Beschwerdegegnerin zur fälschlichen Qualifikation des geschilderten Sachverhalts als Abgabenhinterziehung oder Hinterziehung von Alkoholabgaben verleitet. Es würden jedoch weder eine Abgabehinterziehung noch eine Hinterziehung von Alkoholabgaben noch ein Abgabebetrug vorliegen. (act. 1 S. 12 ff.; 16 S. 4 f.).

4.2 4.2.1 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Dabei reicht es aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.2.2 Da sich vorliegend das Rechtshilfeersuchen auf Straftaten aus dem Bereich der indirekten Fiskalität bezieht, gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Steuerhinterziehungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll, Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgrund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt (ZIMMERMANN,

- 7 a.a.O., S. 222 f. N 227). Gleiches ergibt sich auch aus Art. 31 Ziff. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 135).

4.3 4.3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

Vorliegend bedeutet dies, dass nicht geprüft zu werden braucht, ob nach britischem Steuerrecht eine Steuerverkürzung tatsächlich erfolgt ist. Es kann nicht Sache der schweizerischen Rechtshilfebehörden bzw. der sie überprüfenden Beschwerdeinstanz sein, sich darüber auszusprechen, ob bestimmte wirtschaftliche Vorgänge nach dem Recht des ersuchenden Staates Steuern, gar einer bestimmten Art, auslösen. Vielmehr ist im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die im Sachverhalt geschilderten Tathandlungen nach englischem Recht keinen Straftatbestand darstellen würden (act. 1 S. 2), sind daher von vornherein nicht zu hören.

4.3.2 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und

- 8 es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

4.4 4.4.1 Dem britischen Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Seit Juli 2008 hätten die eingangs genannten Beschuldigten Bier und Wein zollfrei eingekauft und unter anderem in Zollverschlusslagern in Deutschland, Belgien und vor allem Frankreich aufbewahrt. In Frankreich seien die Alkoholprodukte im Namen der I. Limited und der J. Limited aufbewahrt worden. Nach Zahlung der in Frankreich anfallenden Steuer, die sehr viel niedriger als die in Grossbritannien sei, seien die Alkoholprodukte jedoch nach Grossbritannien transportiert und mit einem gefälschten AAD ("Accompanying Administrative Document") versehen worden. Das AAD diene dazu, die Überführung der Ware von einem Zollverschlusslager in ein anderes innerhalb der EU oder in ein Land ausserhalb der EU zu belegen und den Absender von der Zahlung der Verbrauchssteuer zu befreien. Die für die Einfuhr nach Grossbritannien verwendeten AADs hätten den Eindruck erweckt, dass die Alkoholsendungen von einem Zollverschlusslager in U. (Deutschland) in ein Zollverschlusslager in V. (England), hätten überführt werden sollten. Stattdessen seien die Alkohlprodukte über diverse Strohfirmen direkt auf dem britischen Markt verkauft worden, ohne die britische Verbrauchssteuer zu bezahlen. Als Hauptabsatzmärkte hätten zahlreiche Niederlassungen mit dem Namen K. Ltd. fungiert, deren Inhaber C. und E. seien. Daneben hätten die Beschuldigten den britischen Staat um die Mehrwertsteuer geprellt, indem jeweils die erste Firma in der Kette, welche aufgrund der unrechtmässigen Einfuhr keine Vorsteuer habe geltend machen können, die vom Abnehmer bezahlte Mehrwertsteuer nie dem Fiskus abgeliefert habe. Bevor der britische Staat die Lieferkette zurückverfolgen habe können, habe die erste Firma in der Kette jedoch bereits nicht mehr existiert. Die Beschuldigten hätten den Kauf, Import und Vertrieb der

- 9 illegalen Alkohollieferungen von einem Büro in W. (England), aus organisiert. Die Büroräumlichkeiten seien von der L. Ltd. gemietet worden, deren Geschäftsführer D. gewesen sei, während der Transport der Alkoholprodukte von der M. vorgenommen worden sei, dessen Inhaber und Geschäftsführer F. gewesen sei. Der Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern soll sich auf GBP 18.85 Mio. belaufen. Ein Grossteil der Geldmittel, die per Scheck von den K. Ltd. Abholmärkten an britische Strohfirmen bezahlt worden seien, sei auf sog. N. Konten bei der O. Limited, einem lizenzierten Money Transmitter in Australien, transferiert worden. Von dort seien die Gelder auf Schweizer Bankkonten der J. Limited, der I. Limited, jeweils bei der Bank H. AG, und zum Teil über Konten der Beschwerdeführerin 1 zugunsten der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank H. AG und der Bank G. AG überwiesen worden (Verfahrensakten Urk. 3/1-36).

4.4.2 Diese Darstellung vermag den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in Anwendung der üblichen Praxis zu den Artikeln 14 EUeR und 28 IRSG (vgl. supra 4.2) zu genügen. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würden. Ihr ist zu entnehmen, gegen wen sich das britische Verfahren richtet, wie die Beschuldigten bei den vorgeworfenen Handlungen vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe der Fiskus geschädigt worden sein soll. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschuldigten vorgeworfen werden: betrügerische Hinterziehung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, Betrug, Täuschung des Finanzamts und Geldwäsche. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Daran vermögen weder die Entscheide des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Administrative Court vom 5. und 7. April 2011, wonach die am 2. Dezember 2010 angeordneten Durchsuchungen der Büroräume der Beschwerdeführerin 2 und die damit zusammenhängenden Beschlagnahmungen rechtswidrig seien (act. 1.11 und 1.12), noch die durch den Court of Appeal am 8. Februar 2011 aufgehobenen Vermögenssperren betreffend die K. Ltd. (act. 1.13 und 1.14) etwas zu ändern. Die gegen die eingangs erwähnten Personen eröffneten Strafverfahren in Grossbritannien sind – wie auch die Beschwerdeführerinnen selber ausführen – nach wie vor pendent, sodass der ersuchende Staat zweifellos ein Interesse an weiteren Beweismitteln hat. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grundlage des Rechtshilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.259 vom 12. Januar 2010, E. 4.2;

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RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307). Ein derartiger Rückzug liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.5. 4.5.1 Im Rechtshilfeverkehr mit einem Schengen Staat im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; s. gleichlautender Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehenden Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ; entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Betrugsbekämpfungsabkommens, s. dessen Art. 31 Ziff. 1).

Im schweizerischen Recht erfüllt den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), wer unter erschwerenden Umständen u.a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert. Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Die qualifizierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des MWSTG stellt ein

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Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Mit Blick auf die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (sowie Art. 31 Ziff. 1 BBA; s.o.) stellt die gewerbsmässige Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG grundsätzlich eine rechtshilfefähige Tat dar.

4.5.2 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der britischen Behörden wird den Beschuldigten vorgeworfen, über Jahre hinweg Alkoholprodukte über diverse Strohfirmen auf dem britischen Markt verkauft zu haben, ohne die Verbrauchssteuer zu bezahlen und die von den Abnehmern bezahlte Mehrwertsteuer nie dem Fiskus abgeliefert zu haben. Dabei sollen sie den britischen Staat um GBP 18.85 Mio. geprellt haben. Bei einer prima facie Beurteilung kann der dargelegte Sachverhalt somit nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG subsumiert werden. Dass den Beschwerdeführerinnen selbst kein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, spielt – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 4.3.2) – keine Rolle. Demnach ist auch das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge unbegründet.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner in mehrfacher Hinsicht die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie führen zunächst aus, die von der Beschwerdegegnerin den britischen Behörden zur Herausgabe beabsichtigten Unterlagen seien für die ausländischen Ermittler allesamt unerheblich, da diese bereits über die entsprechenden Unterlagen aufgrund der durchgeführten Beschlagnahmungen verfügen würden. Das englische Rechtshilfeersuchen verstosse sodann gegen das Verbot der Beweisausforschung, weil dieses aufs "Geratewohl" gestellt worden sei. Schliesslich verletze die Beschwerdegegnerin das Übermassverbot, indem sie mit ihren Schlussverfügungen vom 23. September 2013 in unzulässiger Weise vom Rechtshilfeersuchen abgewichen sei (act. 1 S. 41 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu-

- 12 sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Die britischen Strafverfolgungsbehörden verfügen über konkrete Hinweise, dass sich der Erlös aus den unrechtmässigen Steuerhinterziehungen unter anderem auf Konten lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank H. AG und der Bank G. AG bzw. auf Konten bei den besagten Banken, an denen C. wirtschaftlich Berechtigter ist, befindet. Die angefochtenen Schlussverfügungen betreffen die Herausgabe von Bankunterlagen hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank H. AG und der Bank G. AG http://links.weblaw.ch/1A.245/2006

- 13 sowie hinsichtlich Konten der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank H. AG, an denen C. wirtschaftlich Berechtigter ist. Ein sachlicher Konnex zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und den Konten der Beschwerdeführerinnen ist damit ohne Weiteres gegeben. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es unter anderem, den weiteren Verbleib des Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruieren (Verfahrensakten Urk. 3/1-36). Dabei sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerinnen potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Der geltend gemachte Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen im ausländischen Verfahren kein deliktisches Verhalten vorgeworfen wird, steht der Leistung von Rechtshilfe nicht von vornherein entgegen (vgl. Ziff. 5.2). Unbegründet ist die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe gegen das Übermassverbot verstossen. Die herauszugebenden Kontoauszüge lauten auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften und sind ab den jeweiligen Kontoeröffnungsdaten bis September 2013 herauszugeben. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Inwiefern schliesslich die an die britischen Behörden herauszugebenden Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen bereits den ausländischen Strafbehörden vorliegen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht aktenkundig, welche Unterlagen der Beschwerdeführerinnen in Grossbritannien konkret beschlagnahmt worden sein sollen. Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Entscheide des High Court of Justice vom 5. und 7. April 2011 sprechen unspezifisch lediglich von "documents" (act. 1.11 – 1.12). Hinzukommt, dass der High Court of Justice in seinem Entscheid vom 7. April 2011 die Rückgabe der beschlagnahmten Dokumente an die Berechtigten verfügt hat (act. 1.12), wie dies die Beschwerdeführerinnen selber festhalten (act. 1 S. 19). Mit anderen Worten sind die britischen Strafverfolgungsbehörden gerade nicht in Besitz der massgeblichen Bankunterlagen, sofern diese überhaupt Gegenstand der Beschlagnahmungen waren. Zusammenfassend erweisen sich die erhobenen Unterlagen sowohl in sachlicher wie auch zeitlicher Hinsicht für die in Grossbritannien geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

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6. Der Beschwerdeführerinnen wenden weiter ein, dass in Bezug auf die vorgeworfenen Straftatbestände möglicherweise die Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht eingetreten sei, sich diese Frage jedoch nicht abschliessend beurteilen liesse, da unklar sei, welche Delikte den Beschuldigten vorgeworfen würden. Der Vorwurf der unklaren Sachverhaltsdarstellung erweist sich – wie oben unter Ziff. 4.4.2 dargelegt – als unhaltbar. Mit Bezug auf die Verfolgungsverjährung ist sodann festzuhalten, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen ist, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ferner der Ansicht, die Herausgabe der Bankunterlagen diene der Umgehung der Entscheide des High Court of Justice vom 5. und 7. April 2011, wonach die am 2. Dezember 2010 angeordneten Durchsuchungen der Büroräume der Beschwerdeführerin 2 und die damit zusammenhängenden Beschlagnahmungen rechtswidrig seien. Sie rufen in diesem Zusammenhang verschiedene Bestimmungen an; sie machen geltend, dieses Verhalten verstosse gegen Art. 2 lit. a und d IRSG sowie Art. 2 lit. b EUeR i.V.m. Art. 1a IRSG (act. 1 S. 25 f.; 35 ff.)

7.2 7.2.1 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Dabei ist es in

- 15 erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

7.2.2 Die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen können sich daher nicht auf Art. 2 IRSG berufen, handelt es sich doch dabei um eine Bestimmung zum Schutze der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten selber. Da ausserdem unklar ist, welche Dokumente überhaupt von den Beschlagnahmungen in Grossbritannien betroffen worden waren, ist nicht überprüfbar, inwiefern mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen die Entscheide, mit welchen die Beschlagnahmungen wieder aufgehoben wurden, umgangen werden sollen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass Grossbritannien die EMRK und den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat. Es ist daher ohne Weiteres zu vermuten, dass Grossbritannien die entsprechenden Garantien einhält und damit ein faires Strafverfahren gewährleistet. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.3 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang unter Anrufung von Art. 2 lit. b EueR eine Verletzung des inländischen ordre public geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das innerstaatliche Recht in Art. 1a IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Gesetzes u.a. der öffentlichen Ordnung

- 16 oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist an dieser Stelle allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwendung von Art. 1a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (BGE 123 II 595 E. 5a m.w.H.).

7.3.2 Es ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, inwiefern mit dem Rechtshilfeersuchen eine Umgehung der Entscheide des High Court of Justice vom 5. und 7. April 2011 angestrebt wird und daher die Gewährung der Rechtshilfe an Grossbritannien in casu die öffentlichen Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigen soll. Die Beschwerde ist diesbezüglich offensichtlich unbegründet.

8. Gänzlich unbegründet ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerinnen, das britische Strafverfahren verstosse gegen Art. 2 lit. b IRSG, weil C. indischer Herkunft sei (act. 1 S. 36). Zwar wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Alleine die Tatsache, dass C. indischer Herkunft ist und es zwischen ihm und den britischen Strafverfolgungsbehörden bereits zuvor zu Auseinandersetzungen gekommen sei, genügt klarerweise nicht, um eine Verletzung von Art. 2 lit. b IRSG anzunehmen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gänzlich unbegründet.

9. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Die Aufhebungen der Kautionen, der "Restraint and Management Receivership Orders" und der "Injunctions" seien Folge der Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle. Die Beschwerdeführerinnen gehen von einer "impliziten Verfahrenseinstellung" aus (act. 1 S. 38). Sie machen damit sinngemäss das Verbot der Doppelbestrafung geltend.

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9.2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat oder auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat.

Im Allgemeinen kann sich (im Rahmen von Rechtshilfeverfahren) auf den Grundsatz “ne bis in idem“ nur diejenige Person berufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5). Im Anwendungsbereich des EUeR kann sich auch diese Person allerdings nicht unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ der Gewährung von Rechtshilfe widersetzen, wenn die Strafsache, für welche die Schweiz um Rechtshilfe ersucht wird, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens nicht in der Schweiz als ersuchten Staat, sondern im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat war oder ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999, E. 4; s. auch ZIMMERMANN, a.a.O., S. 614). Die betreffende Person wird beim zuständigen Sachrichter die Rüge des Verbots der Doppelbestrafung erheben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/1999 vom 30. August 1999, E. 4b).

9.3 Vorliegend scheitert die Berufung auf Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG nur schon deshalb, weil eine formelle Einstellung aus materiellrechtlichen Gründen im Sinne der zitierten Bestimmung in Grossbritannien unbestrittenermassen gar nicht erfolgt ist. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die britischen Behörden die Beschwerdeführerinnen strafrechtlich verfolgen, sodass sie sich von vornherein nicht auf den Grundsatz "ne bis in idem" berufen können. Aus dem Verbot der Doppelbestrafung können die Beschwerdeführerinnen daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb ihre sinngemäss erhobene Rüge unbegründet ist.

10. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen allesamt als unbegründet, sodass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG

- 18 sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Kurt U. Blickenstorfer und Silvia Renninger - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2013.298 — Bundesstrafgericht 06.05.2014 RR.2013.298 — Swissrulings