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Bundesstrafgericht 20.08.2013 RR.2013.162

20 agosto 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,877 parole·~19 min·1

Riassunto

Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Türkei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 20. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Ozan Polatli,

Beschwerdeführer / Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner / Antragsteller

Gegenstand Auslieferung an die Türkei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2013.162, RR.2013.185 und RP.2013.36

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Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 7. Februar 2013 ersuchte die Türkei gestützt auf einen Haftbefehl vom 15. November 2012 des "3rd Peace Court of Criminal Jurisdiction" in Malatya um Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an die Türkei im Hinblick auf die Strafverfolgung wegen des Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung sowie weiterer Delikte (RR.2013.162, act. 1.2).

B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") davon Kenntnis erhielt, dass sich A. derzeit im Asylheim Basel befinde, ordnete es gegenüber diesem am 27. Februar 2013 die provisorische Auslieferungshaft an (RR.2013.162, act. 1.3). Am 28. Februar 2013 wurde A. festgenommen und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Sache befragt. Er erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2013.162, act. 1.5). Am 1. März 2013 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am selben Tag eröffnet wurde (RR.2013.162, act. 1.6). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 26. März 2013 abgewiesen (RR.2013.162, act. 1.8).

C. Am 27. März 2013 übermittelte die türkische Botschaft in Bern dem BJ das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Malatya vom 8. März 2013, mit welchem diese die Auslieferung von A. zwecks Durchführung des Strafverfahrens verlangt (RR.2013.162, act. 1.9). Am 19. April 2013 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Hierbei erklärte er erneut, mit seiner Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2013.162, act. 1.10). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2013 beantragte er die Abweisung des Auslieferungsersuchens der Türkei und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2013.162, act. 1.11). Sowohl anlässlich der Einvernahme als auch im Rahmen seiner Stellungnahme brachte A. vor, die gegen ihn gerichtete Strafverfolgung sei politisch motiviert. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 wies das Bundesamt für Migration das von A. gestellte Asylgesuch ab (RR.2013.162, act. 1.14). Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 5. Juni 2013 die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Dieser Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids (RR.2013.162, act. 1.1).

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D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2013.162, act. 1). A. nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Stellung (RR.2013.162, act. 4). Diese wurde dem BJ am 23. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (RR.2013.162, act. 5).

E. Mit seiner gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 5. Juni 2013 gerichteten Beschwerde vom 8. Juli 2013 (RR.2013.185, act. 1) beantragt A.:

"1. Es sei der Auslieferungsentscheid des BJ vom 5. Juni 2013 (…) aufzuheben und es sei das Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft vom 27. März 2013 abzuweisen. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Ozan Polatli zu gewähren. 5. Es seien von den türkischen Behörden die Akten des Strafverfahrens gegen B., die Tochter des Beschwerdeführers, und C., den Bruder des Beschwerdeführers, einzuholen und dem Unterzeichneten zur Einsichtnahme zuzustellen. 6. Zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu gewähren."

Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 11. Juli 2013 auf eine Beschwerdeantwort (RR.2013.185, act. 5), was A. am 15. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2013.185, act. 6).

F. Nachdem A. gegen den ablehnenden, erstinstanzlichen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, ersuchte die Beschwerdekammer dieses gestützt auf Art. 55a IRSG um Zustellung der Akten des entsprechenden Beschwerdeverfahrens (RR.2013.185, act. 4). A. wurde diesbezüglich sowie über den Eingang der entsprechenden Akten in Kenntnis gesetzt (RR.2013.185, act. 4 und 8).

Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 ergänzte A. sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem entsprechenden Gesuchsformular (RP.2013.36, act. 3).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendhttp://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

- 5 bar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens verschiedentlich geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2013.162, act. 1.5, 1.10, 1.11). Mit Entscheid vom 5. Juni 2013 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts sowie eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides (RR.2013.162, act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2013.162, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2013.162, act. 4).

Der Auslieferungsentscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 eröffnet (vgl. RR.2013.185, act. 1, S. 3). Seine am 8. Juli 2013 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Da im Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2013.162) und im Beschwerdeverfahren (RR.2013.185) inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des

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Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 5; RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 3).

4. 4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme verfolgt werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG).

4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.)

4.3 4.3.1 Gemäss der Schilderung der zu untersuchenden Tat im Rechtshilfeersuchen habe die Tochter des Beschwerdeführers mit D. ein Verhältnis gehabt und sei ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zu ihm gezogen. Am 13. November 2012 sei der Beschwerdeführer mit einer Pistole bewaffnet in die Wohnung von E. und seines Sohnes D. eingedrungen und habe die Anwesenden F., G., H. und I. mit der Waffe bedroht. Die später in der Wohnung eingetroffenen D. und E. habe er erschossen. Zudem habe er

- 7 auch einen Schuss auf F. abgefeuert; diese sei dabei aber unverletzt geblieben (vgl. RR.2013.162, act. 1.9).

4.3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, aus dem Auslieferungsersuchen gehe nicht klar hervor, wer als Täter in Frage komme. Dieses weise zudem mehrere Widersprüche auf (RR.2013.185, act. 1, Ziff. 3.3). So heisse es im letzten Satz zur Schilderung des Sachverhalts, der Verdächtige konnte festgenommen werden. In der türkischen Originalversion des Ersuchens werde unter Hinweis auf die vorliegenden Beweise zudem ausgeführt, dass gemäss einer Zeugenaussage von J. E. nach den Schüssen mit der Waffe in der Hand die Wohnung verlassen habe und weggelaufen sei.

4.3.3 Die im Auslieferungsersuchen enthaltene Schilderung des Tatablaufs genügt den Anforderungen des Art. 12 EAUe. Ort und Zeit der strafbaren Handlungen sowie die Art und Weise ihrer Begehung werden knapp, aber – trotz der punktuell "holprigen" Übersetzung in die deutsche Sprache – verständlich dargelegt. Nach schweizerischem Recht kann dieser Sachverhalt ohne weiteres unter den Tatbestand der mehrfachen vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB subsumiert werden. Die erwähnten Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Sachverhaltsdarstellung der türkischen Behörden nicht zu entkräften. So lautet beispielsweise der vom Beschwerdeführer angeführte Satz in der deutschen Version des Ersuchens "Nach dem Fall konnte der Verdächtige trotz aller Fahndungen festgenommen werden", was zwar an dieser Stelle auf eine missglückte Formulierung des Ersuchens bzw. dessen Übersetzung hindeutet, an der im Übrigen klaren Schilderung der Tat selbst aber nichts ändert. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Zeugenaussage, wonach der angeblich vom Beschwerdeführer getötete E. nach der Tat mit der Waffe in der Hand gesehen worden sei. Dieser Einwand betrifft zudem eine Frage der Beweiswürdigung, welche dem zuständigen Sachrichter in der Türkei und nicht den schweizerischen Rechtshilfebehörden obliegt. Bei den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers, wonach der Täterkreis unklar sei (RR.2013.185, act. 1, Ziff. 3.2) bzw. wonach andere Zeugenaussagen nicht glaubhaft seien (RR.2013.185, act. 1, Ziff. 3.4), handelt es sich durchwegs um die Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer selbst, mit welcher er im Auslieferungsverfahren nicht zu hören ist. Diesbezüglich ist schliesslich festzuhalten, dass die gemäss Beschwerdeführer beizuziehenden Strafakten von allenfalls weiteren beschuldigten Personen in dem den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsverfahren ebenfalls nicht von Relevanz sind. Zum selben Ergebnis kam diesbezüglich im Übrigen auch der Beschwerdegegner (siehe RR.2013.162, act. 1.1, Ziff. 7.1), weshalb es dem vom Be-

- 8 schwerdeführer erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner sei mit keinem Wort auf sein Gesuch eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (siehe RR.2013.162, act. 4), an jeglicher Grundlage fehlt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.15 vom 22. November 2012, E. 4.2).

5.2 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3

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Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 628 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).

5.3 Bei der Straftat, für welche die Türkei um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht, handelt es sich weder um ein absolut noch um ein relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, das türkische Auslieferungsersuchen sei lediglich ein Konstrukt, um den Beschwerdeführer seiner politischen Anschauungen wegen verfolgen zu können (RR.2013.185, act. 1, Ziff. 3.5). Mit derselben Begründung ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (nachfolgend "BFM") um Gewährung von Asyl (vgl. RR.2013.162, act. 1.14, S. 2 f.; act. 1.15).

5.4 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch die angeblich kriminellen Machenschaften des getöteten D. lassen darauf schliessen, dass dem Auslieferungsersuchen ein politischer Hintergrund zukommt. Entsprechende Zweifel lassen sich auch nicht mit dem Hinweis des Beschwerdeführers rechtfertigen, die türkischen Behörden seien erst am 12. Dezember 2012, mithin rund einen Monat nach der Tat, zu einer Hausdurchsuchung an seinem Domizil geschritten. Diesbezüglich zu beachten ist, dass das Gericht in Malatya gegen den Beschwerdeführer bereits am 15. November 2012 und damit nur wenige Tage nach der Tat einen Haftbefehl erlassen hat. Ebenso wenig lässt der Umstand, wonach im Zeitraum um die Tat bzw. in den Monaten danach der türkische Staat systematisch gegen Mitglieder der politischen Bewegung DHKP-C vorgegangen sei, das vorliegende Auslieferungsersuchen als politisch motiviert erscheinen. Es trifft zwar zu, dass die dem Ersuchen beiliegenden Fingerabdrücke des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der illegalen Organisation DEV-SOL und damit der Vorgängerorganisation der DHKP-C erfasst wurden. Das entsprechende Dokument stammt jedoch aus dem Jahr 1987 (vgl. RR.2013.162, act. 1.9) und steht somit in

- 10 keinerlei Zusammenhang mit dem aktuell gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren. Die schliesslich vom Beschwerdeführer aufgezählten, bereits gegen ihn ergangenen Verurteilungen sind für die Beurteilung der nun zu untersuchenden Tat ebenso irrelevant. Ernstliche Gründe, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen nur vorgeschoben worden sei, um den Beschwerdeführer aus politischen Gründen zu verfolgen, sind den Akten des Auslieferungsverfahrens keine zu entnehmen. Das entspricht auch den dokumentierten Beobachtungen des Beschwerdegegners, gemäss welchen kein Fall bekannt sei, in welchem die Türkei ein gemeinrechtliches Delikt lediglich vorgeschoben hätte, um die Auslieferung einer Person zwecks politischer Verfolgung zu erreichen (vgl. RR.2013.185, act. 1.1, Ziff. 7.2).

5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen nach dem Gesagten als reine Schutzbehauptungen. Zum selben Schluss kam im Ergebnis auch das BFM im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylentscheides vom 23. Mai 2013 (RR.2013.162, act. 1.14). So hielt es in seinem Entscheid fest, es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht legitimen Zwecken gedient haben soll. Zudem erschienen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Verfolgungssituation unglaubhaft bzw. es seien diese auch nicht durch taugliche Beweismittel untermauert worden. Auch die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde beinhaltet als Beweismittel mehrheitlich Medienmitteilungen zur allgemeinen rechtspolitischen Lage in seiner Heimat, jedoch keine neuen Beweismittel, welche an der geschilderten Einschätzung der Beschwerdekammer Entscheidendes zu ändern vermöchten.

5.6 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen seine Auslieferung allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegen stünden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen-

- 11 dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Die Einrede des politischen Delikts erwies sich als reine Schutzbehauptung. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus gegen das Auslieferungsersuchen erhobenen Einwände erwiesen sich ebenfalls als offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um dieselben Vorbringen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Beschwerdegegner ins Feld führte und mit welchen sich dieser im Rahmen seines Entscheides in vertiefter und überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Unter diesen Voraussetzungen erwies sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – trotz der schwerwiegenden Bedeutung des angefochtenen Entscheides für den Beschwerdeführer (siehe hierzu GLESS, Internationales Strafrecht, Basel 2011, N. 413) – abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2013.162 und RR.2013.185 werden vereinigt.

2. Der Verfahrensantrag auf Beizug der Akten der türkischen Behörden betreffend B. und C. wird abgewiesen.

3. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

4. Die Beschwerde wird abgewiesen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Advokat Ozan Polatli - Bundesamt für Justiz - Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2013.162 — Bundesstrafgericht 20.08.2013 RR.2013.162 — Swissrulings