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Bundesstrafgericht 13.06.2013 RR.2013.11

13 giugno 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,181 parole·~16 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 13. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Raschle,

Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.11

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz ermittelt gegen B. und A. wegen Verdachts der Korruption und der Untreue. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2011 an die Schweiz und beantragten u.a. die Durchsuchung der von A. im Anwesen in Z. genutzten (Firmen-) Räume, Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme von eigenen Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen (act. 1.6).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 entsprach die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GeStA") dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend "StA/KR") mit der Durchführung der Rechtshilfemassnahmen (act. 1.6).

C. Am 1. Juli 2011 stellte die StA/KR einen Durchsuchungsbefehl für die Räumlichkeiten in Z. aus. Gemäss Durchsuchungsbefehl handelt es sich dabei um den Wohnort von A. (act. 1.7). Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 erweiterte das Amtsgericht Konstanz seinen Beschluss vom 11. Mai 2011 und ordnete auch die Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. GmbH in Z. an (act. 1.8). Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 erweiterte das Amtsgericht Konstanz u.a. seinen Beschluss vom 8. Juli 2011 und ordnete die Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. GmbH auch in Y. an (act. 1.9).

D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 dehnte die GeStA in Ergänzung zur Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011 die angeordnete Durchsuchung auf die Räumlichkeiten der C. GmbH in Z. und die Räumlichkeiten der C. GmbH in Y. aus (act.1.11).

E. Am 22. Juli 2011 wurden die Räumlichkeiten von A. und der C. GmbH in Z. und die Räumlichkeiten der C. GmbH in Y. durchsucht, wobei Unterlagen und Datenträger sichergestellt und auf entsprechenden Antrag versiegelt wurden (act. 1.12).

F. Am 5. August 2011 verfügte die StA/KR die Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen und Datenträger (act. 1.14). In der Folge wurden die

- 3 versiegelten Unterlagen und Datenträger entsiegelt. Auf die Beschwerden gegen die Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht eingetreten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR. 2012.12, RR.2012.13 und RR. 2012. 14 vom 19. April 2012).

G. Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 verfügte die GeStA die Herausgabe der von den deutschen Behörden gewünschten Beweismittel (act. 1.2).

H. Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Raschle, mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft, vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz sei nicht zu entsprechen;

2. Der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 1. Juli 2011 sowie der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 5. August 2011 seien ebenfalls aufzuheben;

3. Die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 22. Juli 2011 in den Liegenschaften Z. und Y., beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen sowie die iPads, Laptops, Notebooks, USB Sticks, der Server NAS LG und die externe Festplatte samt den Daten seien nicht an die Staatsanwaltschaft Konstanz herauszugeben;

4. Die unter Ziff. 2 aufgeführten Gegenständen samt Daten seien dem Beschwerdeführer resp. an dessen Rechtsvertreter herauszugeben;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

I. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die GeStA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2013 Folgendes (act. 8):

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"Es sei mit Bezug auf die Herausgabe von Beweismitteln der Firma C. GmbH auf die Beschwerde nicht einzutreten; im Übrigen sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (act. 8)".

J. Mit Beschwerdereplik vom 6. März 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen, in der Beschwerde gestellten, Anträgen fest (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der voran-

- 5 gehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 9. Januar 2013 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.

2.2 Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 wird die Herausgabe von Beweismitteln, die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers und der C. GmbH in Z. und Räumlichkeiten der C. GmbH in Y. beschlagnahmt worden sind, verfügt. Es ist unbestritten, dass es sich bei den Räumlichkeiten in Y. und einen Teil der Räumlichkeiten in Z. um Räumlichkeiten der C. GmbH handelt (vgl. act. 1, Ziff. 12).

2.3 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, der Beschwerdeführer sei betreffend die Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. GmbH nicht beschwerdelegitimiert (act. 8, Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, dass gegen ihn in Deutschland ein Strafverfahren geführt werde, weswegen seine Beschwerdelegitimation zu bejahen sei (act. 11, Ziff. 7 ff.).

2.4 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle von Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter angesehen (Art. 9a lit. b IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen anhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.154%2F2003&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1A.154%2F2003&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 http://links.weblaw.ch/BGE-128-II-211 http://links.weblaw.ch/BGE-127-II-104 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/BGE-125-II-356 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-153 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-153 http://links.weblaw.ch/BGE-122-II-130

- 6 geordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).

2.5 Einführend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte nicht per se betreffend Rechtshilfehandlungen im Zusammenhang mit dem ausländischen Strafverfahren beschwerdelegitimiert ist. Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

In Bezug auf die Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. GmbH ist der Beschwerdeführer gestützt auf die eindeutige, obzitierte Rechtsprechung vorliegend nicht beschwerdebefugt; der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, Mieter oder Eigentümer dieser Räumlichkeiten zu sein (act. 11, Ziff. 9). Inwiefern der Beschwerdeführer von der im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. GmbH erfolgten Beschlagnahme von Beweismitteln und der mit Schlussverfügung verfügten Herausgabe von Beweismitteln beschwerdebefugt sein soll, wird von ihm nicht dargetan und geht aus den Akten auch nicht hervor. Auf die Beschwerde wird somit insofern nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Schlussverfügung betreffend die im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. GmbH beschlagnahmten und zur Herausgabe vorgesehenen Gegenstände beantragt.

2.6 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls, des Beschlagnahmebefehls und der Schlussverfügung betreffend die im Rahmen der Durchsuchung seiner eigenen Räumlichkeiten beschlagnahmten und zur Herausgabe vorgesehenen Gegenstände beantragt, ist auf die Beschwerde daher in diesem Umfang einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz http://links.weblaw.ch/BGE-132-II-81 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.34 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.27

- 7 sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es habe zu keinem Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, welcher den Durchsuchungsbefehl zu rechtfertigen vermochte. Die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten sei deswegen unrechtmässig gewesen. Folglich seien die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel nicht beschlagnahmefähig, weswegen der Durchsuchungsbefehl, der Beschlagnahmebefehl und die Schlussverfügung aufzuheben seien (act. 1, Ziff. 26 und 29). Da zu keinem Zeitpunkt ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden habe, handle es sich beim deutschen Rechtshilfeersuchen um eine "fishing expedition" (act. 1, Ziff. 26 und 29).

3.3 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab; dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen “auf’s Geratewohl“. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (Urteil des Bundesgerichts 1A.21/2006 vom 7. März 2006, E. 3.1).

Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 7.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).

http://links.weblaw.ch/1A.59/2004

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Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

3.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die

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Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).

3.5 Dem Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 11. Mai 2011 (act. 1.5) ist zu entnehmen, dass B. von 2001 bis November 2010 Geschäftsführer der Anstalt des öffentlichen Rechts D. gewesen sei. In dieser Funktion sei B. für die Planung und Realisierung der Bauprojekte "E." zuständig gewesen. Er soll für die D. wirtschaftlich nachteilige Verträge mit der C. GmbH, vertreten durch den Beschwerdeführer, abgeschlossen haben. Dabei soll er bewusst gegen die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflichten, die Vermögensinteressen von D. wahrzunehmen, verstossen haben. Es bestünde der Verdacht, B. habe für die pflichtwidrige Vergabe der Aufträge vom Beschwerdeführer ihm nicht zustehende Zuwendungen in bislang unbekannter Höhe erhalten.

Für das Bauprojekt mit einem veranschlagten Bauvolumen von ca. EUR 19'000'000.- hätte ein öffentlicher Projektzuschuss des Bundeslandes X. in Höhe EUR 3'400'000.- erlangt werden sollen. Voraussetzung dafür sei – wie B. gewusst habe – eine zwingende Ausschreibung der Planungs- und Bauarbeiten in einem Vergabeverfahren gewesen, worauf das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 14. Mai 2009 hingewiesen habe. Ein solches Vergabeverfahren sei von B. nicht durchgeführt worden. Stattdessen seien verschiedenen Arbeiten von B. freihändig an die C. GmbH vergeben worden.

3.6 Die Schilderung im Beschluss weist weder offensichtliche Fehler, Lücken oder Wiedersprüche auf, welche den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Der widergegebene Sachverhalt lässt sich prima facie unter den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung subsumieren (Art. 158 StGB). Was der Beschwerdeführer im Einzelnen und detailliert gegen die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu überprüfen, sondern dem

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Sachrichter vorbehalten ist. Das Rechtshilfeersuchen erscheint somit nicht als "fishing expedition". Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

4. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Raschle - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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