Entscheid vom 16. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.308
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Rostock ein Strafverfahren gegen B. wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Betrugs führt (act. 2);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Juli 2012 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") gelangten und unter anderem um Bankermittlung bei der Bank C. in Z. bezüglich des Kontos 1 ersuchten (act. 2);
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 15. August 2012 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Bank C. unter anderem anwies, über das vorerwähnte Konto schriftlich Auskunft zu geben (act. 3);
- mit Schlussverfügung vom 27. November 2012 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der schriftlichen Auskunft der Bank C., wonach das genannte Konto auf die A. AG lautet, an die ersuchende Behörde anordnete (act. 2);
- gegen diese Schlussverfügung die A. AG mit Beschwerde vom 18. Dezember 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 aufgefordert wurde, bis zum 2. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 5);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
- die Beschwerdeführerin bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
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- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 16. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).