Entscheid vom 7. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Gaudenz F. Domenig und Marcel Frey, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.252
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden führen gegen B., C. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Geldwäscherei und Bestechung. Die beschuldigten Personen werden verdächtigt, im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe für die Ausstattung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit Informationstechnologie, zur Erlangung des Auftrages dortige Amtsträger diverser Ministerien bestochen zu haben, nachdem zuvor unter Einbezug von Briefkasten- und Offshoregesellschaften eine "Schwarze Kasse" eingerichtet worden sei, um diese Bestechungsaktivitäten zu finanzieren.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. September 2009 und dessen Ergänzungen vom 19. November 2009 sowie vom 7. Februar 2011 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto der in Belize domizilierten D. SA mit der IBAN Nr. 1 bei der Bank E. in Zürich und um diverse Auskünfte zu diesem und allfällig weiteren Konten der D. SA.
C. Mit Schreiben vom 30. September 2009 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen zur Prüfung und Ausführung an die Bundesanwaltschaft. Diese trat mit Eintretensverfügung vom 1. Dezember 2009 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Gleichentags erliess die Bundesanwaltschaft ein Auskunftsbegehren und ordnete die Edition der Bankunterlagen zur Kontobeziehung der D. SA bei der Bank E. an. Zudem verfügte sie ein Mitteilungsverbot. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 reichte die Bank E. die angeforderten Kontounterlagen ein. Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte die Bundesanwaltschaft der Bank mit, dass das Mitteilungsverbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei.
D. Mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen der Geschäftsbeziehung mit Kundenstammnummer 2, lautend auf die D. SA, und die betreffenden Konto- bzw. Vermögensauszüge per Ende Dezember von Dezember 2004 bis Dezember 2007 sowie vom 1. Januar 2009 bis zum 4. Dezember 2009 an.
E. Gegen diese Schlussverfügung vom 1. Oktober 2012 erhebt die D. SA bzw. A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Der Beschwerdeführer führt aus, die D. SA sei am 19. November 2011 von der
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Registerbehörde Belizes für gelöscht erklärt worden und er selber sei wirtschaftlich Berechtigter der D. SA gewesen, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sei. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Oktober 2012 hinsichtlich der Herausgabe von Kontounterlagen des auf die D. SA lautenden Kontos bei der Bank E. in Zürich sei auf die Transaktionsunterlagen betreffend die F. GmbH zu beschränken (act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (act. 6). Denselben Antrag stellt auch das Bundesamt mit seinem Schreiben vom 4. Dezember 2012 (act. 7). Eine Beschwerdereplik reichte der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist und bis dato nicht ein (act. 8).
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche
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Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 1. November 2012 gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Oktober 2012 wurde vorliegend rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Dieser Beweis kann http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153
- 5 auch mit anderen Mitteln geleistet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7).
Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft das auf die D. SA lautende Konto bei der Bank E. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten "Certificate of Dissolution" wurde die D. SA durch den "Registrar of International Business Companies" von Belize City am 19. November 2011 für gelöscht erklärt (act. 1.3). Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das eingereichte Formular A vom 2. Juni 2003 geltend, er sei wirtschaftlich Berechtigter der D. SA gewesen, weshalb er nach deren Auflösung zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei (act. 1 S. 3 f.). Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wurde, muss nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung darüber hinaus der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein, wobei dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet werden kann. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Gaudenz F. Domenig und Marcel Frey - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).