Entscheid vom 20. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zur Zeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.25
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- am 25. August 2010 Interpol Bukarest um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. ersuchte; dieser am 24. Dezember 2011 bei seiner Einreise in die Schweiz festgenommen wurde; am gleichen Tag das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen A. die provisorische Auslieferungshaft anordnete; A. anlässlich seiner Einvernahmen vom 24. und 25. Dezember 2011 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein; er darauf hingewiesen wurde, dass er im Auslieferungsverfahren einen Rechtsvertreter beiziehen bzw. ihm auf Antrag ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (s. act. 1.1); der Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 27. Dezember 2011 A. am 29. Dezember 2011 eröffnet wurde; dagegen keine Beschwerde erhoben wurde (s. act. 1.1);
- in der Folge das rumänische Justizministerium die Schweiz mit Schreiben vom 10. Januar 2012 formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten Mordes und Körperverletzung aus dem Urteil des Gerichts in Z. (Rumänien) vom 20. Dezember 2007 i.V.m. dem Urteil des Berufungsgerichts in Y. (Rumänien) vom 13. Mai 2008 ersuchte (s. act. 1.1);
- sich A. anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Januar 2012 mit einer vereinfachten Auslieferung an Rumänien nach wie vor nicht einverstanden erklärte; das BJ ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum formellen Auslieferungsersuchen ansetzte, verbunden mit der Androhung, dass es bei Nichteinhaltung aufgrund der ihm vorliegenden Akten entscheiden werde; er dabei wiederum auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters hingewiesen wurde (s. act. 1.1);
- A. dem BJ innerhalb der angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen noch eine Anwaltsvollmacht noch einen Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand einreichte;
- das BJ mit Entscheid vom 3. Februar 2012 die Auslieferung von A. an Rumänien für die diesem im Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 10. Januar 2012 zugrunde liegende Straftat bewilligt hat (act. 1.1); der Auslieferungsentscheid A. am 10. Februar 2012 eröffnet wurde (act. 1.1);
- A. mit Schreiben vom 16. Februar 2012, hierorts eingegangen am Folgetag, Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erhebt (act. 1);
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- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2012 eingeladen wurde, bis 5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch um eine Fristerstreckung ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).