Entscheid vom 9. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Häcki,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Kasachstan
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kontosperre (Art. 33a IRSV) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.226
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan in Astana (nachfolgend "Generalstaatsanwaltschaft") führt gegen B. et al. ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und "Wirtschaftsschmuggel" (Schmuggel von Waren aus China nach Kasachstan). In diesem Zusammenhang ist sie mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Januar 2012 an die schweizerischen Behörden gelangt und ersuchte u.a. um Edition und Übermittlung diverser Bankunterlagen zum Konto 1 bei der Bank C. AG, Z., lautend auf die "A." sowie um Sperrung dieses Kontos (Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 1 Ziff. 1, 2 und 5; Anmerkung: das Rechtshilfeersuchen ist undatiert; das Datum ist der Eintretensverfügung entnommen [Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 3 E. 1]).
B. Das Bundesamt für Justiz delegierte am 24. April 2012 mit der Begründung, dass es sich um Zolldelikte handle, den Vollzug des kasachischen Rechtshilfeersuchens an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend "Oberzolldirektion"). Diese trat – nachdem sie den Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen unter den Tatbestand des Abgabebetruges subsumiert hatte – mit Eintretensverfügung vom 7. Mai 2012 auf das Rechtshilfeersuchen (zumindest was die A. anbelangte) vollumfänglich ein und wies die Bank C. AG mit Schreiben vom 9. Mai 2012 entsprechend an (zum Ganzen Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 3 und 4).
C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 übermittelte die Bank C. AG die geforderten Unterlagen, u.a. Auszüge zu besagtem Konto bis und mit 13. Mai 2012 (Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 6 und 7).
D. Am 24. August 2012 erliess die Oberzolldirektion die Schlussverfügung und verfügte die Herausgabe der von der Bank C. AG editieren Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (worunter Kontoauszüge bis und mit 13. Mai 2012) sowie die Aufrechterhaltung der Kontosperre (Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 10).
E. Mit Eingabe vom 24. September 2012 reichte die A. durch ihren Rechtsvertreter gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2012 sowie gegen die Eintretensverfügung vom 7. Mai 2012 Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung derselben, die Nichtherausgabe der editierten Akten an die er-
- 3 suchende Behörde sowie die Freigabe des gesperrten Kontos bei der Bank C. AG. Zudem stellt sie den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
F. Die Oberzolldirektion beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 7). Den selben Antrag stellt das Bundesamt für Justiz am 12. Oktober 2012 (act. 6). Eine Replik der Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist blieb aus (act. 12).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Kasachstan ist – in Ermangelung von multi- oder bilateralen Staatsverträgen – schweizerisches Landesrecht massgebend, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) sowie die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je mit Hinweisen). 1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sowie um die dieser Schlussverfügung vorangegangene Eintretensverfügung. Die Schlussverfügung unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche innert 30 Tagen ab schriftlicher Mitteilung der Schlussverfügung zu führen ist (Art. 80k i.V.m. Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Die vorliegende Beschwerde vom 24. September 2012 gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2012 erfolgte entsprechend fristgerecht. http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BGE-128-II-355 http://links.weblaw.ch/BGE-128-II-355 http://links.weblaw.ch/BGE-124-II-180 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595 http://links.weblaw.ch/SR-173_710
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1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3; Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 und 6.1, mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen eines Kontos bei der Bank C. AG lautend auf die Beschwerdeführerin sowie auf die Sperrung dieses Kontos (vgl. act. 1.5; Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 7). Entsprechend ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II 337 E. 1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3, je mit Hinweisen).
2. Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. supra, lit. E) nicht zu befinden ist.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass gemäss Rechtshilfeersuchen samt Beilagen keine hinreichenden Verdachtsmomente bestünden. Die kasachischen Behörden hätten keine den Sachverhalt erhärtenden Angaben gemacht (z.B. in Form von Zeugenaussagen oder Urkunden). Der Sachverhalt sei lediglich kurz und vage geschildert und entsprechend ungenügend substantiiert, weshalb die Eintretens- sowie Schlussverfügung aufzuheben sei (act. 1 S. 6 f.). 3.2 Ein Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen sowie Angaben über die Person(en), gegen die sich das Strafverfahren richtet und – im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Tat – eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes zu enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b und d, Abs. 3 lit. a IRSG). Die Sachverhaltsdarstellung kann sowohl im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein und muss mindestens Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchhttp://links.weblaw.ch/BGE-132-II-81 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.34 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.27
- 5 ten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit (Art. 64 Abs. 1 IRSG) gegeben ist, ob die Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte (Art. 3 IRSG) darstellen und ob der Grundsatz der Verhältnissmässigkeit (vgl. Art. 4 IRSG) gewahrt wird (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98, mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung werden an die Schilderung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. indes zu den erhöhten Anforderungen im Bereich des Abgabebetruges, BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 4 E. 4.1; BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.242-243 vom 28. Juni 2011, E. 5.2; RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 4.3; RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je mit Hinweisen). 3.3 Im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe dürfen prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (sog. "doppelte" oder "beidseitige" Strafbarkeit; Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist entsprechend, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen http://links.weblaw.ch/BGE-125-II-250 http://links.weblaw.ch/BGE-132-II-81 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-462
- 6 würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, mit Hinweisen). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). 3.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen samt Beilagen den erwähnten Anforderungen an die Sachverhaltsschilderung entspricht und eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand ermöglicht. Im Wesentlichen schildern die kasachischen Behörden folgenden Sachverhalt (vgl. Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 1 und 2): Zwischen 2007 bis 2011 sollen B. und weitere kasachische Staatsbürger im Rahmen einer kriminellen Organisation Waren in besonders grossen Mengen aus China via Bahn und Strasse nach Kasachstan geschmuggelt haben. Als Deckmantel sollen sie ein Firmenkonstrukt von 34 Handelsgesellschaften aufgebaut haben, welche zollrelevante Unterlagen (u.a. Lieferverträge, Rechnungen und Zertifikate) gefälscht und falsche Zollanmeldungen getätigt haben sollen. Im Weiteren sollen zahlreiche Beamte des Zolles und der Staatssicherheit zur aktiven Teilnahme verleitet worden sein. Die erwirtschafteten Deliktsummen wurden hernach angeblich aufgrund fiktiver Verträge mit ausländischen Unternehmen auf verschiedene Konten in der Schweiz transferiert. Auf das Konto der A. bei der Bank C. AG in Zürich seien auf diese Weise von drei kasachischen Gesellschaften insgesamt USD 382'220.-- überwiesen worden. 3.5 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind zunächst keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden (vgl. supra, Ziff. 3.2). Beschrieben werden Ort (insbesondere kasachisch-chinesische Zollgrenze, wobei nähere Ortsangaben den beigelegten Verfügungen zu entnehmen sind), Zeit (2007 bis 2011) und Art der Begehung (insbesondere Aufbau eines fiktiven Firmenkonstrukts; Fälschung von zollrelevanten Unterlagen und falsche Zollanmeldungen zwecks gesetzeswidriger Wareneinfuhr; Abschluss fiktiver Verträge mit ausländischen Gesellschaften und Transferierung der erwirtschafteten Gelder auf schweizerische Konten). http://links.weblaw.ch/1A.125/2006 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-462 http://links.weblaw.ch/1A.245/2006
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3.6 Die Oberzolldirektion hat den geschilderten Sachverhalt anlässlich der Eintretens- bzw. Schlussverfügung unter den Tatbestand des Abgabebetruges nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) subsumiert und die Rechtshilfe in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG gewährt (vgl. supra, lit. B und D). Aus der Schilderung des Sachverhaltsvorwurfes ergeben sich indes keine genügenden Hinweise, die einen derartigen Schluss zulassen würden. Namentlich geht aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervor, dass für die eingeführten Waren überhaupt eine Zollabgabe geschuldet gewesen wäre und somit eine Vermögensschädigung des Gemeinwesens mittels Abgabebetrug hätte erfolgen können. Das Wort "Abgabe" oder dergleichen wird im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt, geschweige denn, dass der Vorwurf der Verkürzung fiskalischer Abgaben enthalten wäre. Vielmehr ermitteln die kasachischen Behörden (u.a.) wegen "Wirtschaftsschmuggel", einem Tatbestand, welcher im kasachischen Strafgesetzbuch und nicht in einem Abgabegesetz verankert ist. Nach dem Gesetzeswortlaut erfasst dieser Tatbestand die Einfuhr von verbotenen Waren bzw. die Einfuhr von Waren, welche einer Beschränkung des Verbringens unterliegen (Kontingente). Für solche Waren ist naturgemäss keine Abgabe geschuldet, da deren Einfuhr schlicht untersagt ist. Entsprechend wird im Rechtshilfeersuchen auch kein Vermögensschaden des kasachischen Staates geschildert (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 1). Nach schweizerischem Recht lässt sich der Sachverhaltsvorwurf prima facie somit nicht unter den Tatbestand des Abgabebetruges subsumieren. 3.7 Demgegenüber lässt sich der geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht namentlich den Urkundenfälschungsdelikten zuordnen, zumal die Fälschung von Unterlagen sowie falsche (Zoll-)Anmeldungen beschrieben wird. Richtet sich eine Urkundenfälschung gegen das Gemeinwesen – wie vorliegend die Zollverwaltung – oder soll sie einen nach der Verwaltungsgesetzgebung unrechtmässigen Vorteil bewirken, so ist sie von Art. 15 VStrR erfasst. Diese Strafbestimmung geht nach dem Grundsatz der Spezialität den gemeinrechtlichen Urkundendelikten des StGB vor (BGE 108 IV 180 S. 182; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 251 N. 20). Art. 251 StGB kann aber neben Art. 15 VStrR zur Anwendung kommen, wenn der Täter den täuschenden Gebrauch der Urkunde ausserhalb der Verwaltung beabsichtigt oder in Kauf nimmt (vgl. BGE 122 IV 25 E. 3, mit Hinweisen). Den Tatbestand der Urkundenfälschung (im engeren Sinne) gemäss Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 VStrR erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässi-
- 8 gen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 VStrR (Erschleichen einer falschen Beurkundung) ist zudem strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet (sog. mittelbare Falschbeurkundung), und wer eine so erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht. Die Tat wird für sämtliche Varianten mit Gefängnis oder Busse bis zu 30'000.-- Franken bestraft. Gemäss Rechtshilfeersuchen sollen die von B. und Konsorten gegründeten Scheingesellschaften im Hinblick auf die Täuschung der Zollorgane wissentlich "falsche Unterlagen" hergestellt und benutzt haben. Zwar wird im Rechtshilfeersuchen selber nicht spezifiziert, was für Unterlagen konkret gefälscht worden sein sollen. Aus einer dem Ersuchen beigelegten Verfügung betreffend die Verfahrenseinleitung vom 27. April 2011 ergibt sich jedoch, dass es sich u.a. um Lieferverträge, Rechnungen und Zertifikate mit fiktiven Angaben zu Art, Menge und Wert der Waren gehandelt haben soll (Verfahrensakten Oberzolldirektion, act. 1.6). Diesen Unterlagen kann im vorliegenden Kontext Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB attestiert werden, zumal sie bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. TRECHSEL/ERNI, a.a.O., Vor Art. 251 N. 23; zur Urkundenqualität einer Rechnung: BGE 106 IV 41; 114 IV 28, S. 33; 118 IV 39; eines Lieferscheins: BGE 116 IV 50, S. 51 f.; eines Zertifikates: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.171 vom 25. Februar 2008, E. 2.3). Da diese Unterlagen von Scheingesellschaften ausgestellt worden sein sollen, enthalten sie eine Identitätstäuschung, d.h. sie stammen nicht von jener Person, welche durch Unterzeichnung als Aussteller bezeichnet oder die durch die Umstände als Aussteller vermutet wird. Dieser Sachverhaltsteil wäre somit nach schweizerischem Recht prima facie als Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar (Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 VStrR). Darüber hinaus werden im Rechtshilfeersuchen "falsche Anmeldungen" geschildert. Hierunter ist die falsche Warendeklaration mittels der gefälschten Urkunden sowie die darauffolgende Zollabfertigung inklusive die Ausstellung der Zollbelege durch die Zollbehörden zu verstehen. Die ausländische Verwaltung soll entsprechend veranlasst worden sein, rechtlich erhebliche Tatsachen – namentlich im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen oder eine Strafverfolgung – in den entsprechenden Zollbelegen falsch zu beurkunden, womit nach schweizerischen Recht prima fa-
- 9 cie auch die Tatbestandsvariante der mittelbaren Falschbeurkundung erfüllt wäre (Art. 15 Ziff. 1 Abs. 2 VStrR). Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so ist Vorsatz sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich. Da aus dem Rechtshilfeersuchen mitunter hervorgeht, dass die Machenschaften der Beschuldigten auf die rechtswidrige Einfuhr von Waren abzielten, kann ohne Weiteres von deren Absicht, einen gemäss der Verwaltungsgesetzgebung unrechtmässigen Vorteil zu erzielen, ausgegangen werden (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 537 N. 584). 3.8 Ob der geschilderte Sachverhalt daneben weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht erfüllen würde – namentlich Bestechungsdelikte (Art. 322 ter ff. StGB), Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) oder Kriminelle Organisation (Art. 260 ter StGB) – kann bei diesem Ausgang dahingestellt bleiben (vgl. supra, Ziff. 3.3). Die Sachverhaltsschilderung gemäss Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen bzw. bundesgerichtlichen Anforderungen jedenfalls insoweit, als darunter der Tatbestand der Urkundenfälschung subsumiert werden kann. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist entsprechend abzuweisen.
4. 4.1 Als weitere Rüge macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Übermassverbotes" geltend. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf eine dem Rechtshilfeersuchen beigelegte Verfügung der ersuchenden Behörde vom 26. Dezember 2011, mit welcher die kasachischen Behörden die Edition der Bankunterlagen des fraglichen Kontos "für die ganze Periode" verfügten (Ziff. 1 dieser Verfügung; act. 1.4). Da sich die B. und Konsorten vorgeworfenen Taten – wie einleitend in genannter Verfügung ausgeführt werde – auf den Zeitraum 2007 bis 2011 beschränken würden, schiesse die Herausgabe der Kontounterlagen bis und mit 13. Mai 2012 (vgl. supra, lit. C und D) über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Mit der Formulierung "für die ganze Periode" hätten die kasachischen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass sie nur an der Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum 2007 bis 2011 interessiert wären (act. 1 S. 4 ff.). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter
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Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen ("Übermassverbot", BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 257 vom 29. März 2010, E. 4.2, mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen). 4.3 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 http://links.weblaw.ch/BGE-115-IB-186 http://links.weblaw.ch/BGE-122-II-367 http://links.weblaw.ch/BGE-121-II-241 http://links.weblaw.ch/1A.115/2000 http://links.weblaw.ch/1A.182/2001 http://links.weblaw.ch/1A.234/2005 http://links.weblaw.ch/1A.270/2006 http://links.weblaw.ch/BGE-122-II-367 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-14
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S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). 4.4 Aus den dem Bundesstrafgericht zur Verfügung gestellten Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Schlussverfügung dieser Obliegenheit nachgekommen wäre, obwohl sie gemäss Schreiben ihres (ehemaligen) Rechtsvertreters seit dem 24. Mai 2012 zumindest Kenntnis der Eintretensverfügung vom 7. Mai 2012 hatte (vgl. Verfahrensakten der Oberzolldirektion, act. 8). Ob die entsprechende Rüge indes schon deshalb abzuweisen wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 4.5 Für die schweizerischen Behörden sind für die Erledigung des Rechtshilfe primär die Ausführungen und Begehren gemäss Rechtshilfeersuchen massgebend; komplementär sind die Beilagen heranzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 IRSV). Gemäss Antrag 2 des Rechtshilfeersuchens vom 24. Januar 2012 verlangte die ersuchende Behörde im Wesentlichen – ohne Hinweis auf eine zeitliche Einschränkung – "Angaben über Bewegungen der Geldmittel von Konten und ob der Rest der Geldmittel auf den Konten vorhanden ist" (act. 1.6). Die Erfüllung dieses Ersuchens – namentlich die Bekanntgabe des Restkontostandes – bedingt die Edition der Kontoauszüge zum Zeitpunkt der Kontosperre. Auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes grenzt der Deliktszeitraum die Zeitspanne der zu erhebenden Kontobewegungen nicht einfach ein. So können Unterlagen über Vermögensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne Weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.2) bzw. wenn es um die Einleitung eines Einziehungsverfahrens geht. Eine Einschränkung der Edition auf Kontoauszüge bis Ende 2011 wäre der ersuchenden Behörde wenig dienlich, zumal hieraus der aktuelle Kontostand gerade nicht ersichtlich wird. Die kasachischen Behörden müssten ein erneutes Rechtshilfeersuchen stellen, was der beförderlichen Erledigung der Rechtshilfe zuwiderlaufen würde (Art. 17a Abs. 1 IRSG). Im Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen deliktische Geldsummen auf das Konto der A. bei der Bank C. AG in Zürich transferiert worden sein sollen (vgl. act. 1.6 sowie supra, Ziff. 3.4). Die ersuchende Behörde hat deshalb ein offensichtliches Interesse an der lückenlosen Darstellung sämtlicher Transaktionen bezüglich das fragliche Konto (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A_244/2006 vom 26. Januar 2007, E. 4.2). Die Vervollständigung der Strafuntersuchung http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/1A.223/2006 http://links.weblaw.ch/1A.184/2004
- 12 bzw. die Rekonstruktion des Sachverhaltes bedingt die Kenntnis, wohin die deliktischen Gelder nach 2011 allenfalls weitertransferiert worden sind. Mit der Wortwahl für "die ganze Periode" und der Formulierung "Angaben (…), ob der Rest der Geldmittel auf den Konten vorhanden ist" (vgl. Antrag 2 des Rechtshilfeersuchens; act. 1.6) kann ohne Weiteres die Zeitspanne von Kontoeröffnung bis Kontosperrung gemeint sein. Der Zweck der angestrebten Rechtshilfe rechtfertigt deshalb auch die Herausgabe der Kontoauszüge bis und mit 13. Mai 2012. 4.6 Zusammengefasst erweist sich die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ebenfalls als unbegründet, weshalb die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Häcki - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).