Entscheid vom 20. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien
1. A. Inc., 2. B., 3. C.,
alle vertreten durch Me Romain Jordan, avocat, Beschwerdeführer/innen 1 bis 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kontosperre (Art. 33a IRSV) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.107-109
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Sachverhalt:
A. Die "Rechtbank van Eerste Aanleg" des Gerichtsbezirkes Antwerpen, Belgien, führt gegen B., D. et al. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen. Der zuständige belgische Untersuchungsrichter ist in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Juli 2010 an die Schweiz gelangt. Er ersuchte im Wesentlichen um Identifizierung der Kontonummern 1 und 2 bei der Bank E. AG in X., um Edition diverser Unterlagen zu diesen Konten sowie um Auskunft über sämtliche Geschäftsbeziehungen von B. und dessen Ehefrau C. mit der Bank E. AG. Zudem beantragte er die Ermittlung und Identifizierung der A. Inc. sowie die Übermittlung aller relevanten Unterlagen über diese Treuhandgesellschaft (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 1 S. 1 ff.).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") hat das Rechtshilfeersuchen nach summarischer Prüfung mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 gestützt auf Art. 16 und Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") weitergeleitet und diese darum ersucht, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls den Vollzug zu veranlassen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 4).
C. In einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 25. Januar 2011 ersuchte der belgische Untersuchungsrichter die Staatsanwaltschaft um Sperrung der Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank E. AG, um Einziehung der auf diesen Konten befindlichen Guthaben, um Sperrung sämtlicher weiterer Konten, an welchen B. zumindest wirtschaftlich berechtigt ist, um Einziehung sämtlicher Guthaben auf diesen Konten sowie um Anordnung weiterer dienlicher Ermittlungen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 9).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. März 2011 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und wies zusammengefasst die Bank E. AG an, sämtliche Bankdokumente (namentlich Eröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge, Korrespondenzen, interne Aktennotizen sowie Kundengeschichte) der Geschäftsbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 sowie weiterer Konten, die auf B. oder C. lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind bzw. waren, zu edieren und festgestellte Vermögenswerte zu sperren (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 19).
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E. Mit Schreiben vom 31. März 2011 informierte die Bank E. AG die Staatsanwaltschaft, dass Kontoinhaber der Stammnummer 1 B. und Kontoinhaberin der Stammnummer 2 die A. Inc. seien. Am Konto der A. Inc. seien B. und C. wirtschaftlich berechtigt. Zudem bestünde bei der Bank E. AG eine auf B. und/oder C. lautende (jedoch saldierte) Stammnummer 3. Im Weiteren gab die Bank E. AG in diesem Schreiben die Sperrung der aktiven Konten bekannt und übermittelte zu den drei erwähnten Geschäftsbeziehungen die entsprechenden Unterlagen (zum Ganzen, Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 20).
F. Am 13. März 2012 wies die Staatsanwaltschaft die Bank E. AG an, bezüglich der drei identifizierten Stammnummern (vgl. supra, lit. E.) Detailbelege zu insgesamt 14 spezifischen Transaktionen (Checküberweisungen, Bargeldeinzahlungen, Anweisungen und Bargeldbezüge) zu edieren (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 29). Mit Schreiben vom 23. März 2012 kam die Bank E. AG dieser Verfügung nach und übermittelte die verlangten Detailbelege (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 21).
G. Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung (act. 1.1). Sie verfügte in Ziffer 2 des Dispositivs die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Detailbelege) zu den Konten - Nr. 1, lautend auf B.; - Nr. 3, lautend auf B. und/oder C. (saldiert); und - Nr. 2, lautend auf die A. Inc. (nicht wie teilweise in der Schlussverfügung fälschlicherweise verzeichnet auf B.). In Ziffer 3 des Dispositivs verfügte sie sodann die Aufrechterhaltung der Sperrung der beiden aktiven Konten Nr. 1 (lautend auf B.) und Nr. 2 (lautend auf A. Inc.).
H. Mit Eingabe vom 30. April 2012 reichen die A. Inc. (Beschwerdeführerin 1), B. (Beschwerdeführer 2) und C. (Beschwerdeführerin 3) durch ihren gemeinsamen Vertreter Beschwerde gegen die Schlussverfügung von 26. März 2012 der Staatsanwaltschaft ein. Sie beantragen, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben sowie die Rechtshilfe an Belgien zu verweigern (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer, soweit auf sie einzutreten sei (act. 7). Das BJ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 11. Juni 2012
- 4 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen (act. 8). Mit Replik vom 25. Juni 2012 legt der Vertreter der Beschwerdeführer weiterführende Erwägungen ins Recht und hält im Übrigen an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 10). Mit Schreiben vom jeweils 28. Juni 2012 verzichten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das BJ auf das Einreichen einer Beschwerdeduplik (act. 12 und 13), worüber die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt werden (act. 14).
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist auf Französisch verfasst. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71]). In casu ist die angefochtene Schlussverfügung vom 26. März 2012 in deutscher Sprache ergangen. Zudem haben von den Parteien sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch verfasst (act. 7, 8). Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung vorgenannter Gesetzesbestimmungen in deutscher Sprache auszufertigen, zumal auch der Vertreter der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Einwände vorgebracht hat.
2. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Regeln diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (vgl. Art. 1
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Abs. 1 IRSG) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357; BGE 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je mit Hinweisen).
3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerdefrist ist namentlich eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe zu Handen der schweizerischen Post bis spätestens am letzten Tag der Frist übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beweislast für die Fristwahrung bei normalem Versand mittels Einwurf in einen Postbriefkasten trägt der Absender (vgl. CAVELTI, Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 5, mit Hinweisen).
Die Schlussverfügung vom 26. März 2012 ging den Beschwerdeführern am 30. März 2012 zu (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 30.2). Gemäss schriftlicher Bestätigung zweier Zeugen auf dem Briefumschlag der Beschwerde wurde die Beschwerde am 30. April 2011 um 23 Uhr 30 in einen Briefkasten der schweizerischen Post in Genf eingelegt (vgl. Briefumschlag der Beschwerde, act. 1.2). Da keinerlei diese Version entkräftende Hinweise bestehen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. 4. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als im Sinne von Art. 80h IRSG persönlich und direkt betroffen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend drei Konten bei der Bank E. AG (Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer 2; Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 1; Nr. 3, lautend auf den Beschwerdeführer 2 und/oder die Beschwerdeführerin 3) sowie die Sperrung der erst- und zweitgenannten Konten (vgl. supra, lit. G.). Die Beschwerde-
- 6 legitimation der Beschwerdeführer ist somit im Umfang der auf sie lautenden Konten zu bejahen.
5. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II 337 E. 1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3, je mit Hinweisen).
6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des Replikrechts als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Beschwerdegegnerin per 23. März 2012 – mithin drei Tage vor Erlass der Schlussverfügung – neue, von der Bank E. AG edierte Detailbelege zu den Akten genommen habe, ohne dass die Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt worden seien und sich zu den neuen Dokumenten hätten äussern können (act. 1 S. 5 Ziff. 10 ff.). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist seinerseits eine Konkretisierung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Diese Garantie umfasst als Teilaspekt auch das Recht, von den bei den entsprechenden Instanzen eingereichten Unterlagen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (sog. Replikrecht, vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Einen weiteren Teilaspekt des rechtlichen Gehörs beinhaltet im Bereich der internationalen Rechtshilfe Art. 80b IRSG, wonach die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3; BGE 126 II 258 E. 9b/aa; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).
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Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 f.; BGE 118 Ib 269 E. 3a S. 275 f.; BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 87, je mit Hinweisen; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Allerdings darf die ausführende Behörde dies nicht als Einladung missverstehen, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen. Sie darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte nachträglich systematisch geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.; BGE 124 II 132 E. 2d; ZIMMERMANN, a.a.O.). Häufen sich die Fälle von Gehörsverletzungen und besteht damit tatsächlich Grund zur Annahme, dass die ausführende Behörde den Anspruch auf rechtliches Gehör regelmässig verletzt, hat die Beschwerdeinstanz die Konsequenzen zu ziehen und eine Heilung abzulehnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012, E. 2.2). 6.3 Den Verfahrensakten ist im Wesentlichen folgendes Vorgehen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu entnehmen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/1-19): Nach Erlass der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. März 2011 konstituierte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 mit Schreiben vom 30. März 2011 bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um Übermittlung der Verfahrensakten (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23.1). Mit Schreiben vom 12. August 2011 stellte ihm die Beschwerdegegnerin die Eintretens- und Zwischenverfügung, das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung sowie das Schreiben der Bank E. AG vom 31. März 2011 zu. Im selben Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter mit, dass sie auf die Zustellung der von der Bank E. AG per dato edierten Kontounterlagen aus Kostengründen verzichte, da sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer 2 die Bankunterlagen bereits besitze https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-130%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page132
- 8 oder bei der Bank abrufen und dem Rechtsvertreter zur Verfügung stellen könne (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/4, 23/4.1). In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter mehrmals um Ansetzung einer Frist, damit der Beschwerdeführer 2 Stellung zur "intégralité" des Rechtshilfeersuchens sowie der beschlagnahmten Bankunterlagen nehmen könne (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/8, 23/9, 23/11). Darauf entgegnete die Beschwerdegegnerin, es sei ihr nicht klar, wofür eine Frist benötigt werde, da sich der Beschwerdeführer 2 a priori gegen den Vollzug der Rechtshilfe ausgesprochen habe (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/10 und 23/12). Sie teilte in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2011 mit, der Vollzug der Rechtshilfe werde im Umfang der beantragten Rechtshilfemassnahmen erfolgen. Einwände dagegen könnten selbstverständlich mittels Beschwerde gegen die Schlussverfügung vorgebracht werden, deren Erlass bald beabsichtigt sei (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/12). Unter Beilage der Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 ersuchte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 (wiederholt) um Zustellung des gesamten Verfahrensdossiers sowie um Fristansetzung für eine Stellungnahme (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/13 f.). Im Antwortschreiben vom 8. Februar 2012 fragte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter an, ob dieser – angesichts des erklärten Widerstands der Beschwerdeführer gegen den Vollzug der Rechtshilfe – eine Zustellung des mehrere hundert Seiten umfassenden Aktenkonvoluts, hauptsächlich bestehend aus Bankkontounterlagen, tatsächlich noch wünsche (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 23/15). Mit Schreiben vom 13. März 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin von der Bank E. AG die Edition spezifischer Detailbelege zu insgesamt 14 Banktransaktionen, welche den bereits per 31. März 2011 (vgl. supra, lit. E) edierten Kontoauszügen der Konten der Beschwerdeführer zu entnehmen waren. Drei Tage nach Eingang der nachträglich edierten Detailbelege erliess die Beschwerdegegnerin am 26. März 2012 die Schlussverfügung (vgl. supra, lit. F). 6.4 Konkret rügen die Beschwerdeführer in Bezug auf das rechtliche Gehör ausschliesslich den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht über die Edition der Detailbelege informiert bzw. ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Herausgabe dieser Unterlagen gegeben habe (act. 1 S. 5 N. 10 ff.). Dieser Einwand erfolgt zu Recht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung nicht die Gelegenheit gegeben, sich auch zu diesen
- 9 nachträglich edierten Detailbelegen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche dieser Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben seien. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist den Beschwerdeführern diese Gelegenheit unabhängig davon einzuräumen, ob sie sich im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens gegen eine vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe ausgesprochen haben oder nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die fraglichen Detailbelege bzw. die betreffenden Transaktionen den zuvor edierten Kontoauszügen zu entnehmen waren, welche zumindest die Beschwerdeführer 1 und 2 grundsätzlich hätten einsehen und über deren beabsichtigte Herausgabe sie daher grundsätzlich hätten Stellung nehmen können (vgl. supra, Ziff. 6.3). Die Detailbelege enthalten im Vergleich zu den betreffenden Kontoauszügen ein Mehr an Informationen, über deren rechtshilfeweise Herausgabe die Beschwerdeführer sich ebenfalls äussern dürfen. Dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vorab explizit oder implizit auf ihr Recht auf Stellungnahme verzichtet hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen. 6.5 Entsprechend stellt das oben dargelegte Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6.3) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit hatten, sich in diesem Verfahren auch zu den nachträglich edierten Detailbelegen umfassend zu äussern, sind ihnen durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde als geheilt zu betrachten (vgl. supra, Ziff. 6.2). Soweit den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172). 7. 7.1 Als weitere Rüge bringen die Beschwerdeführer vor, die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen sei ungenügend. Es würden jegliche Angaben zum Ursprung der belgischen Strafuntersuchung, deren Gegenstand und Protagonisten fehlen. Die im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Elemente würden es nicht zulassen, die den beschuldigten Personen vorgeworfenen Sachverhalte zu erkennen (act. 1 S. 6 N. 18 ff.). Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben (act. 1 S. 7 N. 25 f.)
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7.2 Gemäss dem EUeR muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR). Art. 27 Ziff. 1 GwUe sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. infra, Ziff. 7.3), ob die Handlungen derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98, mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung werden an die Schilderung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR. 2010.242/243 vom 28. Juni 2011, E. 5.2; RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 4.3; RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je mit Hinweisen). 7.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem
- 11 des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, "doppelte" oder "beidseitige Strafbarkeit"). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt sind. Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt prima facie unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je mit Hinweisen; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583). Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe – soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt – nur zulässig, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Vortat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, vermuten die belgischen Behörden vorliegend als Vortat "Veruntreuung des Gesellschaftsvermögens" bzw. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Dieser Tatbestand stellt i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt. 7.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 22. Juli 2010 und dessen Ergänzung ist im Wesentlichen folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen: D. sei von 2001 bis Anfang 2006 Geschäftsführer und Gesellschafter des Schiffsreparaturunternehmens F. bvba mit Sitz in Y. gewesen. Die wichtigsten Kunden der F. bvba seien in diesem Zeitraum das Schiffsbefrachtungsunternehmen G. bvba und das Speditionsunternehmen H. nv gewesen (beide ebenfalls in Y. ansässig). Die H. nv habe Transporte für die F. bvba
- 12 durchgeführt und die G. bvba der F. bvba Güter angeliefert. Der Beschwerdeführer 2 sei Geschäftsführer der G. bvba und (zusammen mit der Beschwerdeführerin 3) auch Gesellschafter dieser Firma. Zur Verwaltung der H. nv sollen ebenfalls die Beschwerdeführer 2 und 3 gehören. Der Beschwerdeführer 2 habe im Geschäftsverkehr mit der F. bvba für die G. bvba und die H. nv gehandelt. D. wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der F. bvba im Rahmen der Geschäfte mit der G. bvba und der H. nv im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer 2 mittels "Überfakturierung" der F. bvba Gelder in der Höhe von über EUR 30 Mio. entwendet und dabei sich sowie den Beschwerdeführer 2 zum Nachteil der F. bvba bereichert. Aus diesem Grund habe die F. bvba D. am 22. Februar 2006 entlassen. Seither würden keine Geschäftsbeziehungen der F. bvba mit der G. bvba und der H. nv mehr bestehen. Die G. bvba und die H. nv würden seither auch wenige Geschäftsaktivitäten ausüben. Im Weiteren sollen im fraglichen Zeitraum die H. nv den von ihnen für ihre Speditionstätigkeiten für die F. bvba eingesetzten Lkw-Fahrer eines bulgarischen "Interimbüros" (I.) und die G. bvba ihren Zulieferer für die F. bvba, die bosnische Gesellschaft J., jeweils in bar bezahlt haben. Im fraglichen Zeitraum soll dabei die J. der G. bvba über EUR 4,5 Mio. fakturiert haben. Der Beschwerdeführer 2 habe bisher keine Belege für diese Barzahlungen vorgelegt. Es bestünden Hinweise, dass die J. gar nie existiert habe und die Rechnungen der J. gefälscht seien. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden vermuten aufgrund dessen einen "systematischen Betrug mittels der Benutzung gefälschter J.-Rechnungen". Sie halten fest, es sei noch unklar, wozu die der J. geleisteten Barzahlungen bestimmt gewesen seien. 7.5 Dieser Sachverhaltsdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Zwar wird der gegenüber D. und dem Beschwerdeführer 2 erhobene Vorwurf des "Überfakturierens" (wohl Überbezahlung von Leistungen Dritter) nicht im Einzelnen geschildert. Es ist aber aufgrund der im Rechtshilfeersuchen dargelegten Umstände darauf zu schliessen, dass aus Sicht der belgischen Strafverfolgungsbehörden D. als Geschäftsführer der F. bvba für die Bezahlung der überfakturierten Rechnungen verantwortlich gewesen sein und er um die Überfakturierung gewusst bzw. diese herbeigeführt haben soll. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, erweist sich der geschilderte Sachverhaltsvorwurf ausreichend konkret, da er jedenfalls die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlaubt.
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7.6 Nach schweizerischem Recht lässt sich der geschilderte Sachverhalt prima facie namentlich unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft hierzu subsumieren (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB). Diesen erfüllt, wer u.a. aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Ein Geschäftsführer fällt als Täter in Betracht, soweit er in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (vgl. BGE 120 IV 190 E. 2b, mit Hinweisen). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss sowie im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, sowie darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 158 N. 4, mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f., mit Hinweisen). Gemäss dem Rechtshilfeersuchen soll auf Betreiben ihres Geschäftsführers D. die F. bvba überfakturierte Rechnungen in der Höhe von EUR 30 Mio. bezahlt haben. In diesem Umfang soll sich D. zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 bereichert haben und die F. bvba geschädigt sein. Durch dieses Vorgehen hat D. als Geschäftsführer seine Pflichten gegenüber der F. bvba mutmasslich verletzt. Ein derartiges Verhalten würde den qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB prima facie erfüllen. Da der Beschwerdeführer 2 "zusammen mit" D. gehandelt haben und sich ebenfalls bereichert haben soll, kommt er namentlich als Gehilfe von D. in Frage, welchem dieselbe Strafe wie dem Haupttäter angedroht ist (Art. 25 StGB). In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei ist damit auch eine verbrecherische Vortat im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zu bejahen. Darüber hinaus werden in Rechtshilfeersuchen weitere geldwäschereitypische Verschleierungshandlungen (grosse Bargeldtransaktionen an fiktive, ausländi-
- 14 sche Unternehmen) geschildert. Somit kann die doppelte Strafbarkeit sowohl im Sinne des EUeR als auch des GwUe bejaht werden. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet und die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.
8. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die vorgeworfenen Taten seien sowohl nach belgischem als auch nach schweizerischem Recht verjährt, weshalb die Schweiz die Rechtshilfe gemäss IRSG verweigern müsse (act. 1 S. 8. Ziff. 27 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre damit allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR jedoch Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 669, mit Hinweisen auf die Praxis). Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 118 Ib 266 E. 4bb; BGE 117 Ib 53 E. 3). Es besteht vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Auch die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist somit unbegründet und abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist die vorinstanzliche Gehörsverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (vgl. supra Ziff. 6.5). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. http://links.weblaw.ch/BGE-118-IB-266 http://links.weblaw.ch/BGE-117-IB-53
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Me Romain Jordan, avocat - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).