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Bundesstrafgericht 12.12.2011 RR.2011.8

12 dicembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,548 parole·~33 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV).

Testo integrale

Entscheid vom 12. Dezember 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B. AG Beschwerdeführer 1 und 2

beide vertreten durch die Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2011.8-9

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Sachverhalt:

A. Der Juge d’instruction au Tribunal d’Arrondissement de Luxembourg führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen, Vertrauensbruchs, Betrugs und Geldwäscherei. A. wird u.a. vorgeworfen, ihm nicht zustehende Gelder auf seine Konten bei der Bank C. AG in Zürich transferiert zu haben.

B. In diesem Zusammenhang nahmen die luxemburgischen Behörden erstmals am 9. April 2010 telefonisch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf im Hinblick auf eine allfällige Sperre der Konten von A. in der Schweiz (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1). Entsprechend ihrer telefonischen Ankündigung stellten sie in der Folge mit Fax-Mitteilung vom 12. April 2010 ein Rechtshilfeersuchen in Aussicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 4).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. April 2010 trat die Staatsanwaltschaft als ausführende Behörde darauf ein und ordnete gestützt auf Art. 18 IRSG eine vorsorgliche Kontosperre bis zu einer Höhe von EUR 50 Mio. an samt Edition der betreffenden Kontoeröffnungsunterlagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Die Kontosperre betraf die bei der Bank C. (Schweiz) AG und der Bank D. festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (a.a.O.). Mit Schreiben vom 16. April 2010 bestätigte die Bank D. die Kontosperre und übermittelte die angeforderten Bankunterlagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 8/1, 8/1.1-1.10). Die Bestätigung der Bank C. AG und deren Übermittlung der Bankunterlagen folgte mit Schreiben vom 20. April 2010 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 9/1-8).

D. Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichten die luxemburgischen Behörden bei der Staatsanwaltschaft ein formelles Rechtshilfeersuchen ein. Darin ersuchten sie um Vornahme von Bankenermittlung bei der Bank C. AG und weiteren Banken betreffend Konten, die auf A. lauten oder an welchen er zumindest mitverfügungs- oder wirtschaftlich berechtigt ist, oder betreffend Konten von Gesellschaften, bei welchen A. Geschäftsführer oder Aktionär ist oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt ist. Es wurde ebenfalls um Sperre aller Vermögenswerte ersucht, die A. zuzurechnen seien oder über welche er verfügen könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13).

E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 trat die Staatsanwaltschaft auf das formelle Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edi-

- 3 tion von Bankunterlagen bei der Bank C. AG in Zürich und bei der Bank D. in Zürich an. Zudem verfügte sie die Sperre der von der Bank C. AG festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen. Ebenso wurde die Sperre der von der Bank D. festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer angeordnet, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19). Mit separater Verfügung vom 7. Juni 2010 lehnte die Staatsanwaltschaft die teilweise Aufhebung der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Kontosperre ab (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7.9). Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 reichten die Bank D. und mit Schreiben vom 11. Juni 2010 die Bank C. AG die angeforderten Kontounterlangen ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 21/1-5 und 22/1-4).

F. Sowohl gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 als auch gegen die Verfügung vom 7. Juni 2010 erhoben A. und die B. AG Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer der Bundesstrafgerichts, welche mit Entscheid vom 8. September 2010 darauf nicht eintrat (Beschwerdeverfahren RR.2010.120-121).

G. Mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 1 sowie das auf die B. AG lautende Konto Nr. 2, beide bei der Bank C. AG, und betreffend die auf A. lautende Stamm Nr. 3 bei der Bank D. Zudem wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2010 angeordnete Kontosperre über diese drei Konten aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden hat (act. 2.1).

H. Gegen diese Schlussverfügung vom 8. Dezember 2010 lassen A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) am 10. Januar 2011 Beschwerde durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Anzeigeerstatter, der Rechtshilfe ersuchenden Behörden und der Beschwerdegegnerin (bzw. zu Lasten der Staatskasse).

Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Schreiben vom 27. Januar 2011 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend

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„BJ“) beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern zur zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Gemäss Art. 48 Abs. 2 SDÜ bleiben die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt. Da die luxemburgischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) grundsätzlich anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 10. Januar 2011 gegen die Schlussverfügung vom 8. Dezember 2010 wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.

2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).

Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

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2.2.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend drei Kontobeziehungen und die Aufrechterhaltung der Sperre betreffend diese drei Konten verfügt.

Zwei dieser Kontobeziehungen lauten auf den Beschwerdeführer 1 (Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG und Stamm Nr. 3 bei der Bank D.). Als Inhaber dieser Konten ist der Beschwerdeführer 1 von der Herausgabe der Bankunterlagen sowie von der Beschlagnahme persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Er ist insoweit zur Beschwerde legitimiert. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 führen deren Rechtsvertreter aus, dass sämtliche relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Beschwerdeführerin 2, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 1 sei, zusammengefasst seien, weshalb das Rechtsschutzinteresse beider Beschwerdeführer identisch sei (act. 1 S. 4). Nach der Rechtsprechung (s.o.) genügen solche Umstände nicht, um die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zu bejahen. Demzufolge ist in diesem Punkt, d.h. mit Bezug auf die beiden Kontoverbindungen des Beschwerdeführers 1, die Beschwerdeführerin 2 nicht beschwerdelegitimiert.

Die dritte Kontobeziehung (Konto Nr. 2 bei der Bank C. AG) lautet auf die Beschwerdeführerin 2, weshalb sie von der angeordneten Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit.b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV betroffen ist. Sie ist diesbezüglich zur Beschwerde befugt. Was der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation ausführen lässt (act. 1 S. 4; s.o.), genügt nach der Rechtsprechung nicht, um seine Beschwerdeberechtigung zu bejahen. Demzufolge ist in diesem Punkt der Beschwerdeführer 1 nicht befugt, Beschwerde zu erheben.

3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

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4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5. 5.1 Unter Berufung auf Art. 2 lit. a und d IRSG machen die Beschwerdeführer schwere Mängel des luxemburgischen Strafverfahrens als Ausschlussgrund geltend (act. 1 S. 19 ff.).

Zur Begründung führen sie aus, der Beschwerdeführer sei bis heute weder persönlich noch in seiner Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter und einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 2 weder von den Steuerbehörden in Luxemburg noch vom Juge d’Instruction in Luxemburg einvernommen worden (act. 1 S. 19). Er könne sich daher bis heute nicht gehörig verteidigen (act. 1 S. 20). Ein solcher Zustand mehr als ein Jahr nach Verfahrenseröffnung sei schlicht unhaltbar (act. 1 S. 19). Dies gelte umso mehr, als die geltend gemachten Gründe für die Verzögerung einer Prüfung nicht standhalten, wie im Folgenden gezeigt werde. Die luxemburgischen Behörden würden die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 mit der Begründung verweigern, vor der Zustellung der angeforderten Bankdokumente sei die Durchführung der Strafuntersuchung und damit auch die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 nicht möglich. Die angeforderten Bankdokumente seien für die geführte Strafuntersuchung jedoch weder erforderlich noch zweckdienlich, ja mit Sicherheit sogar unerheblich (act. 1 S. 19).

Da der Beschwerdeführer 1 aus geschäftlichen Gründen immer wieder in Luxemburg weile, könne er sich ohne weiteres auf Art. 2 IRSG berufen. Dies gehe aus dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.161+163, vom 2. Februar 2009, E. 6.3, hervor (act. 1 S. 24).

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5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Verfahrensgrunds%E4tzen+IRSG+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Verfahrensgrunds%E4tzen+IRSG+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-140%3Ade&number_of_ranks=0#page140 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Verfahrensgrunds%E4tzen+IRSG+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IB-68%3Ade&number_of_ranks=0#page68

- 9 im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Konkret liess das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid die Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG (i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) zu, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem in der Ukraine durchgeführten Abwesenheitsverfahren geltend machte (Urteil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 [E. 3a/cc und b/bb sowie 5b]).

5.3 Im Lichte der zitierten Rechtsprechung können sich die Beschwerdeführerin 2 als juristische Person grundsätzlich und der in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer 1 ausser im oben beschriebenen Ausnahmefall nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Etwas anderes geht auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid (act. 1 S. 24) hervor, welcher im Übrigen die Beschwerde von zwei juristischen Personen betraf. Die Rüge der Beschwerdeführer geht damit bereits aus diesem Grund fehl. Was der Beschwerdeführer 1 in der Sache vorbringt, würde im Übrigen ohnehin keinen Ausschluss der Rechtshilfe im Sinne von Art. 2 IRSG rechtfertigen. So führt er nicht aus, inwiefern er im luxemburgischen Verfahren durch den Umstand, dass er noch nicht einvernommen worden sei, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt sein soll. Insbesondere machte er nicht geltend, dass er Gefahr laufe, zu keinem Zeitpunkt im Verlaufe des Strafverfahrens zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellungen nehmen zu können. Luxemburg hat die EMRK und den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert. Bei einem Staat wie Luxemburg wird die Beachtung der darin statuierten Garantien vermutet. Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 1 kommen, kann er dies in Luxemburg vor den übergeordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der luxemburgischen Justiz. Es be-

- 10 stehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im luxemburgischen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte. Nach dem Gesagten wäre die Rechtshilfe demnach nicht nach Art. 2 IRSG zu versagen. Unter diesen Umständen bestand entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (act. 1 S. 29 f.) für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für die Einholung ergänzender Auskünfte.

6. 6.1 Die Beschwerdeführer erheben diverse Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen.

Zunächst bestreiten sie den Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen und bringen vor, das Rechtshilfeersuchen leide an offensichtlichen und sofort feststellbaren Irrtümern sowie unauflöslichen Widersprüchen (act. 1 S. 25). Unter Beilage diverser Unterlagen führen sie zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach ihrer Darstellung seien die Kredite nicht an die luxemburgische E. AG, sondern an die F. gewährt worden (act. 1 S. 8 ff.). Die E. AG sei als Garantiegeberin und nicht als Kreditnehmerin aufgetreten (act. 1 S. 10). Eine zweckwidrige Verwendung der von der G. B.V. gewährten Kredite durch die E. AG oder irgendeine andere E. Gesellschaft sei daher von vornherein ausgeschlossen (act. 1 S. 11). Darüber hinaus würden Hypothekarsicherheiten im Umfang von EUR 93,8 Mio. bestehen, so dass für den behaupteten angeblichen Schaden von EUR 50 Mio. in vollem Umfang Sicherheiten bestehen würden und daher kein Grund für eine Sperre der Konten der Beschwerdeführer bestehen würde, selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden (act. 1 S. 12). Am 18. März 2010 habe der Palais de Justice à Luxembourg ein Arrestgesuch der E. AG gegen die F. I S.A.R.L., F. II S.A.R.L., F. III S.A.R.L. und F. IV S.A.R.L. mit Bezug auf sämtliche bei der Bank H. liegenden Vermögenswerte dieser Gesellschaften im Umfang von EUR 130 Mio. gutgeheissen. Die E. AG habe erfolgreich dartun können, dass eine Verletzung durch die G. S.A. vorliege. Deutlicher könne nicht gezeigt werden, dass die gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Anschuldigungen schlicht keine Grundlage hätten (act. 1 S. 13). Wenn – so die Beschwerdeführer weiter – Kredite veruntreut worden sein sollen, der entsprechenden Gesellschaft aber gar keine Kredite gewährt worden seien, könne von einer schlüssigen Gesamtdarstellung keine Rede sein (act. 1 S. 13). Bei dieser Ausgangslage könne daher auch nicht festgestellt wer-

- 11 den, welche Delikte der Beschwerdeführer 1 begangen haben solle (act. 1 S. 13 ).

Die Anschaffung des Flugzeugs, des Helikopters und der beiden Mercedes seien dem Kontokorrent des Beschwerdeführers 1 bei der E. AG am 31. Dezember 2008 im Umfang von EUR 2,5 Mio. belastet und somit vom Beschwerdeführer 1 bezahlt worden. Die Anschaffungen seien nicht zu Lasten der E. AG getätigt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe sie persönlich bezahlt und zudem seien sie ausschliesslich für die E. Gesellschaften genutzt worden (act. 1 S. 14). Bei dieser Ausgangslage könne nicht festgestellt werden, welche Delikte der Beschwerdeführer 1 begangen haben soll (act. 1 S. 14).

Gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bringen die Beschwerdeführer ausserdem vor, diese erlaube ihnen nicht die Prüfung der Verhältnismässigkeit. Es sei ihnen angesichts des Umstands, dass die luxemburgischen Behörden jegliche Konkretisierung der Vorwürfe und jegliche Einvernahme der Beschwerdeführer verweigern würden und die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen äusserst knapp ausgefallen sei, gar nicht möglich gewesen zu argumentieren, welche Dokumente für die angeblichen Delikte, die für sie nicht verständlich gewesen seien, potentiell erheblich seien, und welche nicht (act. 1 S. 18).

6.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom 28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass

- 12 die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

6.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen werden gegen den Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Geschäftsleiter der luxemburgischen E. AG zusammengefasst drei Vorwürfe erhoben, wobei gemäss den bisherigen Ermittlungen der dabei verursachte Schaden auf ungefähr EUR 50 Mio. geschätzt wird:

In einem ersten Punkt gehen die luxemburgischen Behörden davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2007 und 2008 für die E. AG grosse Anschaffungen veranlasst habe, deren wirtschaftlicher Nutzen für die E. AG bisher nicht habe belegt werden können. Sie vermuten dabei, dass verschiedene Anschaffungen (ein Flugzeug, ein Helikopter, verschiedene Autos der Marke Mercedes Benz, Kunstwerke und teure Weine), welche mit Geldern der E. AG oder deren Tochtergesellschaften getätigt worden seien, ausschliesslich den privaten und persönlichen Belangen des Beschwerdeführers 1 gedient hätten.

Im Mittelpunkt des zweiten Vorwurfs steht der Transfer von Vermögenswerten der E. AG an den Beschwerdeführer 1. Konkret seien ebenfalls in den Jahren 2007 und 2008 von Konten der E. AG bei der Bank I. (heute Bank J.) in Luxemburg und der Bank H. in Luxemburg auf Konten der Bank K. in den Niederlanden und anderer Banken zu Gunsten von Konten von Unternehmen überwiesen worden, deren wirtschaftlicher Endbegünstigter der Beschwerdeführer 1 sei. Auch habe es Geldtransfers von Konten der Bank C. (Luxembourg) S.A. auf Konten der L. AG in Zug gegeben, deren Geschäftsleiter der Beschwerdeführer 1 sei.

In einem letzten Punkt wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er habe Geldanleihen in der Höhe von EUR 131,5 Mio., welche die mutmassliche Geschädigte G. B.V. an verschiedene Gesellschaften der E. AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt F. geleistet habe, nur zum Teil für die Bezahlung der Subunternehmer des Projekts verwendet. Ein Teil dieser Gelder sei auf Konten des Beschwerdeführers 1 bei der Bank C. AG in Zürich geflossen.

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6.4 Offensichtliche Lücken, Irrtümer oder Widersprüche, welche die vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwürfe sofort im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) entkräften würden, haben die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen nicht aufgezeigt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Die Einwendungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich in eine Gegendarstellung und betreffen im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind (s.o.). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 7.3 hervorgehen wird, erlaubt die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde entgegen der Annahme der Beschwerdeführer die Prüfung der Verhältnismässigkeit. Die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhobenen Rügen der Beschwerdeführer gehen somit fehl und den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehende Wiedergabe der Sachverhaltsvorwürfe gemäss dem luxemburgischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.

Die Beschwerdegegnerin hat das dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Verhalten prima facie unter den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB subsumiert. Einwände gegen diese rechtliche Würdigung haben die Beschwerdeführer zu Recht nicht erhoben.

7. 7.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem letzten Punkt, die angeordneten Rechtshilfemassnahmen verletzten das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Gegen die Übermittlung der Bankunterlagen bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzungen für die Herausgabe selbst dann nicht erfüllt seien, wenn die Kredite an E. Gesellschaften gewährt worden wären und/oder die obgenannten Anschaffungen zu Lasten der E. Gesellschaften getätigt, aber nicht zu deren Gunsten verwendet worden wären (act. 1 S. 14). Das Rechtshilfeersuchen erweise sich als reine Fishing Expedition (act. 1 S. 17). Ihre Argumente lauten im Wesentlichen wie folgt:

Wenn tatsächlich Gelder aus den von G. B.V. gewährten Krediten an sie – so die Beschwerdeführer weiter – überwiesen worden wären, so müsste dies direkt aus den Bankdokumenten betreffend die Konten der Kreditnehmer ersichtlich sein. Seien den Bankdokumenten der Kreditnehmer solche Überweisungen an sie nicht zu entnehmen, so sei es ausgeschlossen, dass sich solche Überweisungen in den Bankdokumenten betreffend die Konten der Beschwerdeführer finden würden. Diese Bankunterlagen seien daher für die zu untersuchenden angeblichen Delikte mit Sicherheit uner-

- 14 heblich (act. 1 S. 15). Zu untersuchen seien somit einzig die Konten der Kreditnehmer, d.h. der F. Gesellschaften, allenfalls der E. Gesellschaften, wenn man diese denn fälschlicherweise als Kreditnehmer betrachten möchte (act. 1 S. 15). Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten hätten zu keinem Zeitpunkt auf eine E. Gesellschaft oder F. Gesellschaft gelautet. Von einem objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten könne daher aus diesem Grund keine Rede sein (act. 1 S. 16). Erst recht sei nicht ansatzweise einzusehen, inwieweit Überweisungen von Konten der Beschwerdeführer bei der Bank C. AG auf deren Konten bei der Bank D. der Strafuntersuchung dienlich sein könnten. Geradezu grotesk sei die Herausgabe des Schreibens der Bank D. betreffend Risikopositionen im Depot vom 15. April 2010 (act. 1 S. 17).

Was ihre Mitwirkungspflichten im Rechtshilfeverfahren betreffe, so bringen die Beschwerdeführer, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, vor, dass es ihnen angesichts des Umstands, dass die luxemburgischen Behörden jegliche Konkretisierung der Vorwürfe und jegliche Einvernahme der Beschwerdeführer verweigern würden und die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen äusserst knapp ausgefallen sei, gar nicht möglich gewesen sei zu argumentieren, welche Dokumente für die angeblichen Delikte, die für sie nicht verständlich gewesen seien, potentiell erheblich seien, und welche nicht (act. 1 S. 18).

Zur mitangefochtenen Aufrechterhaltung der Kontosperren führen die Beschwerdeführer aus, dass eine Sperre von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken mit Bezug auf die Konten bei der Bank C. AG und der Bank D. unter Umständen gerechtfertigt wäre, sofern selbst ohne objektiven Zusammenhang zu den streitgegenständlichen Konten ein begründeter Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 vorliegen würde, was allerdings ausdrücklich und mit Vehemenz bestritten werde (act. 1 S. 18). Die Beschwerdeführer rügen ausserdem, dass in der Schlussverfügung vom 8. Dezember 2010 die mit der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Vermögenssperren vollumfänglich aufrechterhalten worden seien, ohne dass damit aber eine Höchstgrenze der gesperrten Vermögenswerte festgelegt worden wäre (act. 1 S. 28). Dieses Vorgehen verletze Art. 27 Abs. 2 GwUe bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip.

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im

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Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten-

- 16 stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

Die Beschwerdeführer sind vorliegend der vorstehend erläuterten Obliegenheit nicht nachgekommen. Was sie zu ihrer Rechtfertigung vorbringen, dringt nicht durch. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, sind die gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Sachverhaltsvorwürfe im Rechtshilfeersuchen insofern ausreichend konkret formuliert, als sich die Verhältnismässigkeit der beantragten bzw. angeordneten Rechtshilfemassnahmen untersuchen lässt.

7.3 Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge die vorliegend massgeblichen Sachverhaltsvorwürfe (s. supra Ziff. 6.3) nochmals bestreiten und damit ihren Ausführungen einen anderen Sachverhalt zu Grunde legen, gehen ihre Einwendungen bereits im Ansatz fehl. Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der luxemburgischen Behörden u.a. vorgeworfen, er habe Vermögenswerte der E. AG auf seine Konten oder auf Konten von Unternehmen überwiesen, deren wirtschaftlicher Endbegünstigter der Beschwerdeführer 1 sei. Die luxemburgischen Behörden nennen in diesem Zusammenhang das in Zug domizilierte Unternehmen L. AG. Weiter wird dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegt, er habe andere ihm nicht zustehende Vermögenswerte auf seine Konten bei der Bank C. AG in Zürich überwiesen. Die Beschwerdegegnerin führt für die Konten und Unterkonten einzelne Überweisungen mit zum Teil sehr hohen Beträgen an (act. 2.1 S. 6 ff.), deren konkrete Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann. Die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffen ausschliesslich Konten, die auf den Beschwerdeführer 1 lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, und haben somit einen möglichen Bezug zu dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt. Von einer Fishing Expedition kann demnach keine Rede sein. Was die Beschwerdeführer darüber hinaus im Einzelnen gegen die Herausgabe der Bankunterlagen vorbringen, geht an der Sache vorbei. Zielt das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen

- 17 zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, die Kontounterlagen würden die Sachverhaltsvorwürfe nicht bestätigen, verkennen sie, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Auch die bestrittene Relevanz von Vermögensverschiebungen von Konten der Beschwerdeführer bei der Bank C. AG auf die Bank D. ist im Hinblick auf die Eruierung möglicherweise einzuziehender Vermögenswerte sehr wohl gegeben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E.2.1.3). Der Sachzusammenhang zwischen der luxemburgischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen ist ohne weiteres ausreichend dargetan. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

7.4 Die beantragten Kontosperren werden damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge der E. AG und der Geschädigten G. B.V. zuzuordnen seien und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Disp. 2 und 4 der angefochtenen Schlussverfügung wurden die mit Verfügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Kontosperren hinsichtlich zweier Konten des Beschwerdeführers 1 und eines Kontos der Beschwerdeführerin 2 aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 204'363.--, CHF 134'804.-- und CHF 21'742'978.96 rechtskräftig entschieden hat (act. 2.1). Definiert die Verfügung wie vorliegend genau, wie hoch die gesperrten Beträge sind, erübrigt sich eine Begrenzung durch einen Höchstbetrag. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, stösst demnach ins Leere. Die gesperrten Vermögenswerte stellen weniger als die Hälfte des mutmasslichen Schadens in der Höhe von ungefähr EUR 50 Mio. dar, weshalb die Kontosperren auch unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres als verhältnismässig erscheinen. Die Ermittlungen in Luxemburg werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis die Frage im luxemburgischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss

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Art. 33a IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 13. April 2010, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Rügen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Rechtshilfemassnahmen als unbegründet.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen der Beschwerdeführer gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen als unbegründet erweisen. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr für alle zwei Beschwerdeführer zusammen auf Fr. 10’000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Dezember 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2011.8 — Bundesstrafgericht 12.12.2011 RR.2011.8 — Swissrulings