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Bundesstrafgericht 09.03.2011 RR.2011.45

9 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,230 parole·~16 min·1

Riassunto

Auslieferung an Kroatien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Kroatien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Kroatien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Kroatien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 9. März 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in der Strafanstalt Pöschwies, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Vögeli, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Kroatien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.45 + RP.2011.7

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Sachverhalt:

A. Der kroatische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, am 6. Juni 2007 in Zagreb einen Audi A8 im Wert von ca. EUR 100'000.--, Eigentum der Firma B. Zagreb, entwendet zu haben. Gestützt auf einen Haftbefehl des Gemeindestrafgerichts in Zagreb, Kroatien, vom 8. September 2010 sowie mittels IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 4. Januar 2011 ersuchten die kroatischen Behörden um Festnahme von A. zwecks Auslieferung an Kroatien (act. 3.1). Nachdem sich A., der sich seit April 2008 wegen eines anderen Delikts in der Strafanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug befindet, gegen eine vereinfachte Auslieferung aussprach (act. 3.4), erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 4. Februar 2011 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2, 3.7).

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reichte A. mit Eingabe vom 18. Februar 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die Freilassung aus der Auslieferungshaft. Zudem sei ihm für das Auslieferungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs Vögeli zu bestellen (act. 1).

Das BJ stellt in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 2. März 2011 an seinen Anträgen fest und reichte das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2011.7 act. 3). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

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1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRGS i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht (BStGerOR) i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71)). Obschon sich der Beschwerdeführer zur Zeit in der Schweiz im vorzeitigen Strafvollzug befindet und damit der Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG nicht vollstreckbar ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl legitimiert (vgl. ROBERT ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 326 N 349 mit Verweis auf BGE 119 Ib 74). Der Auslieferungshaftbefehl vom 4. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 3.7). Die Beschwerde vom 18. Februar 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123

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I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen auch sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass die von der Kantonspolizei Zürich am 2. Februar 2011 durchgeführte Einvernahme für die Frage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht verwertbar sei. Gemäss Art. 159 StPO habe die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sei und Fragen stellen könne. Die ohne seines Verteidigers durchgeführte Einvernahme vor der Kantonspolizei sei daher nicht verwertbar (act. 1 S. 6), was sich auch aus Art. 52 Abs. 1 IRSG ergebe (act. 4 S. 4 f.).

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Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2011 von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung nach Art. 54 IRSG einvernommen. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Einvernahme und die Gewährung des rechtlichen Gehörs finden sich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV. Die Bestimmungen der StPO finden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe und des Rechtshilfeverfahrens nur subsidiär Anwendung (Art. 54 StPO) und sind daher für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäss von der Kantonspolizei Zürich zur vereinfachten Auslieferung befragt worden ist, nicht heranzuziehen. Laut Befragungsprotokoll wurden dem Beschwerdeführer ein Schreiben des BJ vom 26. Januar 2011 an die Kantonspolizei betreffend die Befragung des Beschuldigten (act. 3.3), eine Interpol-Fahndungsverbreitung vom 4. Januar 2011 (act. 3.1) sowie ein Interpol-Rundschreiben vom 4. Januar 2011 (act. 3.2) mit einem Addendum vom 7. Januar 2011, welche konkrete Angaben zum Vorwurf des schweren Diebstahls enthalten, zur Durchsicht vorgelegt. Zwar sind die Interpol-Schreiben auf Englisch abgefasst, der Beschwerdeführer hat deren Inhalt aber offenbar klar verstanden. So führte er aus, ihm sei der Fall bekannt und es sei richtig, dass er deswegen in Kroatien verhaftet und bereits früher einmal durch eine Staatsanwaltschaft im Kanton Zürich rechtshilfemässig einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde ferner zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den möglichen Einwendungen gegen die Auslieferung und den Auslieferungshaftbefehl befragt. Art. 54 IRSG betreffend die erleichterte Auslieferung wurde ihm vorgelesen und erläutert sowie die Bedeutung des Spezialitätsprinzips erklärt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass er Anrecht auf einen Rechtsbeistand habe und sein heimatliches Konsulat oder die Botschaft verständigen und einen Dolmetscher verlangen könne. Die Einvernahme wird daher den Anforderungen an Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV ohne weiteres gerecht. Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers an der polizeilichen Einvernahme nicht zugegen war, stellt weder eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 IRSG noch des rechtlichen Gehörs dar.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ihm würde von den kroatischen Strafverfolgungsbehörden eine Bagatelle vorgeworfen werden. Die Staatsanwaltschaft habe beim Gemeindegericht in Zagreb für den mutmasslichen Diebstahl lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten beantragt, weshalb es sich damit nicht um einen Auslieferungstatbestand handle. Ausserdem sei offenbar auch das Gemeindegericht Zagreb von einer Bagatelle ausgegangen, da es im April 2008 zur Hauptverhandlung vorge-

- 6 laden habe, ohne ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen (act. 1 S. 7).

Gemäss Art. 1 Abs. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Dabei ist nach dem klaren Wortlaut des Übereinkommens und des IRSG auf die angedrohte (abstrakte) Höchststrafe abzustellen und nicht etwa auf den Strafantrag der Untersuchungsbehörden.

4.3.1 Der einfache Diebstahl wird nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich der Diebstahl nur auf einen geringen Vermögenswert, so liegt der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB vor, welcher, auf Antrag, mit Busse geahndet wird. Die Grenze des geringen Vermögenswerts wie auch jene des geringen Schadens beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung CHF 300.-- (BGE 121 IV 261 E. 2d S. 268 ; 123 IV 113 E. 3d S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007, E. 17.3).

4.3.2 Vorliegend stellt der Diebstahl des Audi A8 im Wert von ca. EUR 100'000.-offensichtlich kein geringfügiges Delikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB dar. Für diesen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahl wird sowohl nach kroatischem als auch nach schweizerischem Recht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr angedroht. Die Auslieferung ist gemäss Art. 1 Ziff. 1 EUAe daher zulässig. Dabei ist es – wie erwähnt – unerheblich, ob der kroatische Staatsanwalt konkret lediglich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten beantragt haben soll.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht geltend, dass er in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitze. Ein Untertauchen in der Schweiz nach seiner Strafverbüssung würde den Verlust seines Aufenthaltsstatus bedeuten. Wollte er ins Ausland abtauchen, käme für ihn als kroatischen Staatsbürger ohnehin nur Kroatien in Frage, was wiederum ein Rechtshilfeverfahren gegenstandlos machen würde. Die Anordnung der Auslieferungshaft sei damit nicht verhältnismässig (act. 1 S. 8 und act. 4 S. 4).

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4.4.1 Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.; Entscheides des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, je m.w.H.). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3).

4.4.2 Der 26-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 4. Altersjahr zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz. Damit handelt es sich um eine sehr lange Aufenthaltsdauer in unserem Land. Allerdings droht dem Beschwerdeführer vorliegend eine abstrakte Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren (act. 3.1

- 8 und act. 3.2), wobei die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe von der Rechtsprechung wie erwähnt bereits als ausreichend zur Verweigerung einer Haftentlassung betrachtet wird. Für eine Fluchtgefahr spricht sodann, dass der Beschwerdeführer noch jung ist. Zwar leben die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz, dass er darüber hinaus andere familiäre Bindungen oder Verpflichtungen zu unserem Lande hätte, macht er nicht geltend. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nebst der kroatischen auch über die bosnische Staatsangehörigkeit (act. 3.4). Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung nach Verbüssen der gegenwärtigen Freiheitsstrafe einer Auslieferung an Kroatien durch Flucht entzieht, ohne weiteres zu bejahen.

4.5 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. 5.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als dieses (Vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

5.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifiziert werden. Die Behauptung, die dem Verhaftersuchen zugrunde liegende Straftat würde eine Bagatelle darstellen, für welche die Auslieferung nicht zulässig ist, war von vornherein völlig ungeeignet, eine Entlassung aus der Auslieferungshaft zu bewirken. Auch ist eine Fluchtgefahr aufgrund der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne die finanzielle Situation näher überprüfen zu müssen.

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5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (vgl. Art. 5 BStKR sowie Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Urs Vögeli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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