Entscheid vom 21. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT OBERLAND, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.33
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen A. und einen weiteren Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Untreue führt;
- die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2010 an die Schweiz gelangte (act. 1.5);
- das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland mit Eintretensverfügung vom 8. Dezember 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat, diesem mit Schlussverfügung vom 23. Dezember 2010 entsprach und die Herausgabe des bei der Bank B. edierten Kontoauszugs des Kontos Nr. 1, lautend auf A., für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 10. November 2010 verfügte (act. 1.1);
- die Schlussverfügung mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt und dort am 24. Dezember 2010 entgegengenommen wurde (vgl. Art. 80m Abs. 1 und 80n Abs. 1 IRSG; Art. 9 IRSV) (act. 6.4);
- A. gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 26. Januar 2011 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führt und die Aufhebung der Schlussverfügung vom 23. Dezember 2010 beantragt (act. 1);
- gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);
- die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen nicht gelten (Art. 12 Abs. 2 IRSG);
- die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 493 N. 532), wenn der von der Verfügung betroffene
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Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3);
- der Beschwerdeführer mit der Bank B. eine Banklagernd-Vereinbarung getroffen hat (vgl. act. 6.2) und die Schlussverfügung demgemäss am 24. Dezember 2010 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3.1.3); der Beschwerdeführer seine vom 26. Januar 2011 datierte Beschwerde, eingegangen am 27. Januar 2011, somit nicht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist, welche am 24. Januar 2011 abgelaufen ist, und somit verspätet erhoben hat, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 4'500.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Juni 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Georg Friedli - Staatsanwaltschaft Oberland - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).