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Bundesstrafgericht 15.12.2011 RR.2011.242

15 dicembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,168 parole·~11 min·1

Riassunto

Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 15. Dezember 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.242 + RP.2011.46

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Sachverhalt:

A. Am 27. März 2011 wurde A. gestützt auf ein Verhaftersuchen von Interpol Washington vom 22. Juni 2007 bzw. 28. August 2007 am Flughafen Zürich angehalten und aufgrund einer Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags verhaftet (Verfahrensakten Urk. 1-2; Urk. 8-9). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des United States District Court for the Southern District of New York vom 21. Mai 2007 wegen Kreditkarten-, Wertpapierbetrugs und unbefugter Geldüberweisungen verlangt (Verfahrensakten Exhibit 3).

B. Am 25. Mai 2011 ersuchte die US-Botschaft in Bern namens des US- Justizdepartements formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Straftaten (Verfahrensakten Urk. 42). Anlässlich einer Einvernahme vom 7. Juni 2011 sprach sich A. gegen eine vereinfachte Auslieferung aus und verlangte die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Verfahrenakten Urk. 46). Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 beantragte A. die Abweisung des Auslieferungsersuchens sowie die Entlassung aus der Haft (Verfahrensakten Urk. 52).

C. Daraufhin erliess das BJ am 22. August 2011 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an die USA für die im Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 25. Mai 2011 erwähnten Sachverhalte und lehnte das Ersuchen A. um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahrensakten Urk. 68).

D. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 22. September 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit folgenden Anträgen (act. 1): „In Gutheissung der Beschwerde sei der Auslieferungsentscheid des Bundsamtes für Justiz vom 22. August 2011 aufzuheben, und das Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika sei abzuweisen, und A. sei aus der Haft zu entlassen.“

Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2011.46, act. 1). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 7. Oktober 2011 zur Kenntnis zugesandt (act. 5).

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist primär der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR, SR 173.713.161).

Die Beschwerde vom 22. September 2011 gegen den Auslieferungsentscheid vom 22. August 2011 wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.2 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4,

- 4 je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihn in den USA kein faires Verfahren erwarten würde, sondern er vielmehr ausschliesslich auf Grund mittelbarer Angaben eines Ermittlungsbeamten, welcher sich auf Aussagen eines anonymen Zeugen stütze, überführt werden solle. Dadurch würde ihm das Recht nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK genommen, Fragen zu stellen und die Glaubwürdigkeit des Zeugen prüfen zu können. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass in diesem Zusammenhang ein Treffen zwischen ihm und dem anonymen Zeugen auf Zypern stattgefunden habe, wodurch die geltend gemachten Beweismittel auch gegen den internationalen Ordre public verstossen würden. In diesem Zusammenhang sei nicht dargelegt worden, inwieweit das Einverständnis der zuständigen zypriotischen Behörden für diese Ermittlungsmassnahme vorgelegen habe. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, dass diese Ermittlungsmassnahme unter Verletzung der zypriotischen Souveränität und damit völkerrechtlich illegal erfolgt sei. Ein solches Verfahren im Ausland entspreche nicht den Verfahrensgrundsätzen der EMRK und des UNO-Pakt II gemäss Art. 2 lit. a IRSG (act. 1 Ziff. 25 ff.).

3.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des AVUS auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung der vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten, wozu die Verfahrensgarantien der EMRK und des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) gehören, nicht gewährleistet erscheinen (vgl. Art. 2 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.3 S. 104; 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seiner Institutionen, seines Verständnisses von Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewährleistung der Grundrech-

- 5 te im ersuchenden Staat besondere Zurückhaltung walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Der Verfolgte muss vielmehr glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).

3.3 Die USA haben, wenn auch mit gewissen Vorbehalten und Erklärungen, den UNO-Pakt II ratifiziert, welcher mit der EMRK vergleichbare Garantien enthält. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie die USA mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGE 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2; 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3). Der inhaltlich gleich wie Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK lautende Art. 14 Abs. 3 lit. e UNO-Pakt II sieht vor, dass der Angeklagte Anspruch darauf hat, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Um die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen, ist die Identität des Zeugen grundsätzlich offen zu legen. Ausnahmsweise kann die Identität des Zeugen geheim gehalten und von einer direkten Konfrontation abgesehen werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist. Falls dies zutreffen sollte, ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte trotzdem wirksam verteidigen konnte und er einen fairen Prozess hatte (BGE 132 I 127, E. 2). Der Umstand, dass die bisherigen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer unter anderem – d.h. nebst Bankunterlagen (vgl. Verfahrensakten Exhibit I S. 2) – auf Aussagen eines anonymen Zeugen beruhen, bedeutet noch nicht, dass das Strafverfahren in den USA gegen den Beschwerdeführer unfair und gegen die Bestimmungen des UNO-Paktes II verstossend ablaufen wird. Die USA haben den UNO-Pakt II ratifiziert, und es ist davon auszugehen, dass die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden die darin festgehaltenen Verfahrensbestimmungen respektieren werden. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hätte, liegen zur Zeit jedenfalls nicht vor.

Schliesslich ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Treffen zwischen ihm und dem anonymen Zeugen auf Zypern sei unter Verletzung der zypriotischen Souveränität erfolgt, nicht stichhaltig, da es sich dabei nicht um eine staatliche Ermittlungsmassnahme handelte.

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4. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (RP.2011.46, act. 1). Das Gesuch wird mit der schwierigen Rechts- und Sachlage und der tatsächlichen Mittellosigkeit begründet (RP.2011.46, act. 1 S. 9 ff.). 5.2 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

5.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Der womöglich schwierigen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befin-

- 7 det, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-auferlegt.

Bellinzona, 16. Dezember 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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