Entscheid vom 23. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. ALIAS B., vertreten durch Rechtsanwalt Jean- François Alabor, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ ZENTRALSTELLE USA, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die USA Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74a IRSG) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.68 + RP.2010.20
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Sachverhalt:
A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden führten gegen A. alias B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Drogenhandels (Verfahrensakten Urk. 26). In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. Department of Justice mit Rechtshilfeersuchen datiert vom 8. Juni 2001 und 20. September 2001 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend verschiedene mit A. in Zusammenhang stehender Konten. Zudem verlangten sie die Sperrung dieser Konten (Verfahrensakten Urk. 2 und 21). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hatte den Rechtshilfeersuchen mit Verfügungen vom 20. Juni 2001 und 1. November 2001 entsprochen und u.a. die Bank C. AG sowie die Bank D. angewiesen, die entsprechenden Konten zu sperren (Verfahrensakten Urk. 7 und Urk. 27). Die Bank C. AG sperrte daraufhin das Konto Nr. 1, die Bank D. das Konto Nr. 2 sowie das Depot Nr. 3, alle lautend auf B. (Verfahrensakten Urk. 14 und 16). Ausserdem ersuchte das BJ die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich um Erhebung der erbetenen Bankunterlagen (Verfahrensakten Urk. 27). Am 13. April 2009 fällte das US District Court, District of Massachusetts, einen Einziehungsentscheid betreffend die obgenannten Vermögenswerte („Final Order of Forfeiture“). Diesem Einziehungsentscheid ist zu entnehmen, dass A. am 13. Juni 2003 mit den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eine schriftliche Vereinbarung („Plea Agreement“) abgeschlossen und sich der Verschwörung zur Geldwäsche und der Geldwäsche nach amerikanischem Recht schuldig bekannt und der Einziehung der Vermögenswerte bei den obgenannten Banken zugestimmt hatte (Verfahrensakten Urk. 89). Gestützt auf den Einziehungsentscheid vom 13. April 2009 gelangte das U.S. Department of Justice mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Juli 2009 erneut an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der auf den obgenannten Konten resp. dem Depot liegenden Vermögenswerte. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 hat das BJ dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der verlangten Gelder an die amerikanischen Behörden verfügt. Dabei wurde eine allfällige Teilungsvereinbarung der eingezogenen Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Amerika vorbehalten (Verfahrensakten Urk. 105).
B. A. gelangt gegen die Herausgabeverfügung mit Beschwerde vom 31. März 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgenden Antrag (act. 1):
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„Es sei das Zusatzgesuch des Justizministeriums der Vereinigten Staaten vom 14. Juli 2009 um Herausgabe der Vermögenswerte meines Mandanten bei der Bank C. AG (Kundenbeziehung Nr. 1, ltd. auf B.) und bei der Bank D. (Konto Nr. 2, Depot Nr. 3, ltd. ebenfalls auf B.) abzuweisen. Sodann ersuche ich Sie, sämtliche Sperrmassnahmen bezüglich dieser Bankwerte (Kontoguthaben, Wertschriften etc.) bei der Bank C. AG und bei der Bank D. an denen A. wirtschaftlich berechtigt ist (geführt unter der Bezeichnung „B.“), aufzuheben und diese Werte A. unbeschwert herauszugeben und diese Instruktion der Bank C. AG und der Bank D. mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des US Departments of Justice. Sodann ersuche ich Sie, A. alias B. in der Person des Unterzeichneten einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.“
Mit Schreiben vom 8. April 2010 stellte das Bundesstrafgericht A. ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu, welches er innert verlängerter Frist am 21. April 2010 ausgefüllt retournierte (act. 2 – 4, 4.1). Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 beantragte das BJ innert erstreckter Frist die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7), was A. zur Kenntnis gebracht wurde (Art. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen
- 4 weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR: 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anordnungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142). Im Verhältnis zu den USA gilt das Günstigkeitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schlussverfügungen) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).
Die Schlussverfügung vom 26. Februar 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 31. März 2010 fristgerecht angefochten.
2.2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos Nr. 2 sowie des Depots Nr. 3 bei der Bank D. sowie des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. AG, von welchen die Vermögenswerte herausgegeben werden sollen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG- RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwie-
- 5 sen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 21, anders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).
3. 3.1. Der Beschwerdeführer lässt vorab rügen, dass dem Einziehungsentscheid des US Bezirksgerichts Massachusetts vom 13. April 2009 das Fehlen der gegenseitigen Strafbarkeit entgegenstünde. Während im Jahre 2001 die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden neben dem Vorwurf der Geldwäscherei auch jener des Drogenhandels erhoben hätten, würde das amerikanische Bezirksgericht Massachusetts seine Einziehungsforderung nunmehr ausschliesslich mit Geldwäscherei begründen. Die Liste der Straftaten, für welche die Zwangsmassnahmen gemäss RVUS angewendet werden würden, enthalte die Geldwäscherei aber nicht. Hinzu komme, dass die Geldwäscherei im Falle einer strafbaren Vortat des Täters keine strafbare Handlung darstelle, sondern unter das Privileg der Selbstbegünstigung falle, die im schweizerischen Strafrecht straflos bleibe (act. 1 S. 4-6, 10).
3.2. Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS aufgelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Angaben im Rechtshilfeersuchen müssen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Die Rechtshilfebehörde hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
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Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3. Dem Rechtshilfeersuchen des US-Justizministeriums vom 20. September 2001 gemäss wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des illegalen Drogenhandels und der Geldwäscherei ermittelt. Am 13. Juni 2003 bekannte sich der Beschwerdeführer im Sinne der Anklage der Verschwörung zur Geldwäscherei und der Geldwäscherei schuldig und wurde am 16. Juni 2003 wegen der Begehung dieser Delikte verurteilt (Verfahrensakten Urk. 89).
3.4. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Sachverhalt, wie er im Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2001 geschildert wird, bildet auch Gegenstand der Verurteilung und des Einziehungsentscheides (Verfahrensakten Urk. 89). Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seit Mitte der achtziger Jahre bis mindestens 1995 regelmässig Marihuana im Umfang von 180 kg bis 225 kg von Mexiko in die Vereinigten Staaten transportiert und dort anschliessend verkauft zu haben. Die Erlöse aus dem Drogenhandel in der Höhe von ca. USD 3,5 Millionen soll der Beschwerdeführer ab Mitte der neunziger Jahre bis Juli 1998 teils direkt, teils über seine Ehefrau und teilweise unter Verwendung von Decknamen auf schweizerische und andere ausländische Bankkonten überwiesen und dabei auch eigentliche Offshore-Destinationen, wie die Bahamas, verwendet haben (Verfahrensakten Urk. 26). Dabei handelt es sich um geldwäschereitypische Finanztransaktionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.2). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Vorliegend soll das gewaschene Geld aus dem jahrelangen, mengenmässig umfangreichen Drogenhandel des Beschwerdeführers herrühren. Der geschilderte Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmG) ist als Verbrechen zu qualifizieren und damit als Vortat der Geldwäscherei geeignet. Der Sachverhalt gemäss Rechtshilfeersuchen lässt sich somit ohne weiteres unter den Tat-
- 7 bestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB subsumieren.
Dass der Tatbestand der Geldwäscherei auf der Liste der Straftaten, für welche die Zwangsmassnahmen gemäss RVUS zulässig sind, nicht aufgeführt ist, vermag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers am Vorliegen der doppelten Strafbarkeit nichts zu ändern, da – wie bereits vorne unter Ziff. 1 erwähnt – das Günstigkeitsprinzip Platz greift und damit Art. 64 IRSG anwendbar ist. Danach genügt es für die Bejahung der gegenseitigen Strafbarkeit, wenn die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er als Vortäter könne nicht zugleich sein eigener Geldwäscher sein, weshalb es an der Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht mangle, geht fehl. Das Bundesgericht bejaht in konstanter Rechtsprechung die Geldwäsche auch durch den Vortäter trotz Kritik in der Lehre unmissverständlich (BGE 126 IV 255 und frühere; siehe BSK-Strafrecht II, Mark Pieth, N 2 zu Art. 305bis StGB).
4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschlagnahmeanspruch der USA verjährt sei (act. 1 S. 6-7, 9-12; act. 1.3, act. 1.5). Auch diese Rüge erweist sich als haltlos: Zwar wird nach innerstaatlichem Recht einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre (Art. 5 Abs. 1 IRSG). Aber gleich wie im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1; BGE 117 Ib 53) ist auch unter dem RVUS, d.h. im Verhältnis zu den USA, die Verjährung nicht zu berücksichtigen (BGE 118 Ib 266; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 621 N 669).
5. 5.1. Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, dass verschiedene Mängel vorliegen würden, die die Ungültigkeit des amerikanischen Einziehungsentscheides bewirken würden. So sei nicht belegt, dass an den gesperrten und nunmehr einziehungsweise verlangten Geldern der Beschwerdeführer wirtschaftlicher Berechtigter sei. Auch sei die Behauptung, es handle sich hierbei um Erlöse aus Drogendelikten, nicht erhärtet. Viel-
- 8 mehr sei davon auszugehen, dass seine Mutter Eigentümerin der gesperrten Gelder sei (act. 1 S. 7 ff.). Die noch vor Vorinstanz geltend gemachte Rüge, sein Geständnis sei von den amerikanischen Behörden erzwungen worden, indem man ihm während 2 ½ Jahren den Besuch seiner Kinder vorenthalten und ihm als gläubigen Buddhisten vegetarisches Essen verweigert habe (Verfahrensakten Urk. 104 S. 4 f.), wird in der vorliegenden Beschwerdeschrift zwar nicht mehr eigens erhoben, ergibt sich aber aus dem Affidavit vom 26. Oktober 2009 und dessen Attachments, welche der Beschwerdeschrift beigelegt sind (act. 1.3 S. 6, act. 1.4 S. 6 ff., act. 1.8).
5.2. Die Herausgabe zur Einziehung von Vermögenswerten wird im RVUS nicht geregelt, weshalb für die Beurteilung deren Zulässigkeit auf die Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV abzustützen ist. Danach kann die Herausgabe grundsätzlich am Ende des Rechtshilfeverfahrens gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates erfolgen, sofern die herauszugebenden Vermögenswerte namentlich das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung umfassen (Art. 74a Abs. 2 lit. b) und keine Ansprüche gutgläubiger Dritter i.S.v. Art. 74a Abs. 4 IRSG vorliegen.
5.3. Dem amerikanischen Einziehungsentscheid vom 13. April 2009 ist zu entnehmen, dass gegen diesen kein Rechtsmittel mehr gegeben ist und dass dieser sofort vollstreckbar ist (Verfahrensakten Urk. 89). Der Einziehungsentscheid basiert – wie bereits eingangs erwähnt – auf einem Geständnis des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2003, wonach sich dieser der Geldwäscherei schuldig bekannte und erklärte, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte ihm gehören und zumindest zum Teil aus dem deliktischen Verhalten herrühren würden. Allfällige Verfahrensfehler, wie die behauptete Erzwingung des Geständnisses, sind von den Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates und nicht vom Rechtshilferichter zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3.b). Wie der Beschwerdeführer selber in einem seiner Affidavits ausführt, soll denn auch ein amerikanisches Berufungsgericht am 26. Oktober 2005 unter anderem festgestellt haben, dass keine materielle Rechtsverletzung in Bezug auf das Zustandekommen des Plea Agreements vorliege und dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Entscheidung habe treffen müssen, nicht geschlossen werden könne, das Geständnis sei unfreiwilligerweise abgeschlossen worden (act. 14 S. 11). Insoweit bereits ein amerikanisches Gericht über die Zulässigkeit des Geständnisses entschieden hat, ist der Rechtshilferichter an diesen Entscheid gebunden. Im Übrigen lassen sich aus dem Protokollauszug anlässlich der Anhörung zum Plea Agreement keine Anhaltspunkte dafür fin-
- 9 den, dass das Geständnis durch die amerikanischen Behörden erzwungen worden wäre (Verfahrensakten Urk. 104l). Auch der Vorwurf, die herauszugebenden Vermögenswerte seien nicht Drogenerlöse und würden seiner Mutter gehören, ist vorliegend nicht zu hören. Die Klärung der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte hat nicht von den schweizerischen Rechtshilfebehörden zu erfolgen, sondern ist allein Sache der Gerichte des ersuchenden Staates (BGE 123 II 606). So machte der Beschwerdeführer diese Vorbringen bereits klageweise am 14. Mai 2007 vor dem US- Bundesgericht Massachusetts geltend, wobei das Gericht die Klage abwies (Verfahrensakten Urk. 89). Dieser erstinstanzliche Entscheid wurde vom Berufungsgericht („First Circuit Court“) am 26. März 2008 bestätigt (Verfahrensakten Urk. 85) und kann vom Schweizer Rechtshilferichter nicht nochmals materiell geprüft werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, dass die amerikanischen Behörden im vorliegenden Verfahren gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen Ordre Public verstossen hätten.
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt und zusammenfassend als unbegründet erweisen.
7. 7.1. Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei unentgeltliche Rechtspflege und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren (act. 1 und RP.2010.20 act. 1). Das Gesuch wird mit der schwierigen Rechts- und Sachlage und der tatsächlichen Mittellosigkeit begründet.
7.2. Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
- 10 wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).
7.3. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keinen Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Inhaftierung befindet, kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 1’500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-auferlegt.
Bellinzona, 23. Dezember 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Jean-François Alabor - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).