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Bundesstrafgericht 29.03.2010 RR.2010.44

29 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,376 parole·~17 min·1

Riassunto

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 29. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., z. Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.44

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Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 12. Januar 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (Beschwerdeverfahren RR.2009.279, act. 6.1). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 in Verbindung mit mehreren Beschlüssen des Landgerichts Hamburg wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verlangt. A. wurde entsprechend einer am 17. Februar 2009 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) gleichentags im Kanton Tessin festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2009.279, act. 6.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2009.279, act. 6.3). Nach Eingang des Europäischen Haftbefehls, welcher durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 8. Januar 2009 gegen den Verfolgten erlassen worden war (RR.2009.279, act. 6.6), teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 19. Februar 2009 den deutschen Behörden mit, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit aufgrund der übermittelten Unterlagen nicht mehr zu bejahen sei (Beschwerdeverfahren RR.2009.279, act. 6.7). In der Folge hob es seine Haftanordnung vom 17. Februar 2009 auf (RR.2009.279, act. 6.7).

B. Mit Schreiben vom 6. März 2009 ersuchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 (i.V.m. den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2006, 5. Januar 2007, 8. Mai 2007, 14. Februar 2008 und 18. Dezember 2008) zur Last gelegten Straftaten (RR.2009.279, act. 6.8 und 6.9). Mit Schreiben vom 19. März 2009 teilte das Bundesamt den deutschen Behörden mit, dass eine Auslieferung nur für die Tatvorwürfe 12, 19 und 20 (Umsatzsteuerdelikte) des fraglichen Haftbefehls in Frage käme. Gleichzeitig ersuchte es die deutschen Behörden in Bezug auf diese Tatvorwürfe um ergänzende Angaben (RR.2009.279, act. 6.10), welche die Justizbehörde Hamburg mit Schreiben vom 13. Mai 2009 übermittelte (RR.2009.279, act. 6.11). Das Bundesamt verzichtete in der Folge auf die nochmalige Verhaftung von A. Anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2009 erklärte A. erneut, sich der vereinfachten Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (RR.2009.279, act. 6.14).

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C. Am 23. Juli 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Deutschland für die Tatvorwürfe 12, 19 und 20 des Haftbefehls des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 (act. 5.1).

Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes gelangte A. mit Beschwerde vom 24. August 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2009.279, act. 1). Diese Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. Februar 2010 abgewiesen (RR.2009.279, act. 7), welcher beiden Parteien am 9. März 2010 zugestellt wurde (RR.2009.279, act. 9 und 10). Gegen diesen Entscheid hat A. am 22. März 2010 Beschwerde am Bundesgericht erhoben (RR.2009.279, act. 12.1).

D. Umgehend nach Eröffnung des Entscheides, mit welchem die Beschwerde von A. gegen den Auslieferungsentscheid abgewiesen worden war, erliess das Bundesamt am 9. März 2010 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.2). Dieser wurde am Folgetag an seinem Wohnort im Kanton Tessin festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 5).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl lässt A. mit Eingabe vom 10. März 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen. Er beantragt, dass der angefochtene Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und er sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei unter Anordnung der vom Bundesamt zu bestimmenden Ersatzmassnahmen (act. 1).

F. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 16. März 2010 an den gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Beschwerdereplik wird dem Bundesamt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-

- 4 protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde vom 10. März 2010 gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 9. März 2010 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die II. Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die

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Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem ersten Punkt die Fluchtgefahr. Zur Begründung führt er aus, er habe durch sein bisheriges Verhalten unter Beweis gestellt, dass er keine Absicht habe, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen (act. 1 S. 2). So sei er nach seiner Haftentlassung am 18. Februar 2009 nicht geflüchtet. Vielmehr habe er weiterhin mit seiner Partnerin in Z. gewohnt. Am 16. Juni 2006 habe er sich sodann, wie vom Bundesamt verlangt, dem zuständigen Staatsanwalt für eine Einvernahme zur Verfügung gestellt. Schliesslich sei er nicht geflüchtet, obwohl sein Rechtsvertreter ihn am Vortage seiner zweiten Verhaftung über die Abweisung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und die damit einhergehenden Risiken informiert habe (act. 1 S. 2). Der Beschwerdefüh-

- 6 rer argumentiert weiter, er sei 71 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Nach seiner Verhaftung am 10. März 2010 sei er aufgrund eines Schwächeanfalls notfallmässig ins Krankenhaus transportiert worden (act. 1 S 3). Gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdereplik habe er einen zweiten Schwächeanfall erlitten. Der festgestellte Bluthochdruck habe einen Messwert von 100/180mmHg aufgewiesen (act. 6). Der Beschwerdeführer führt ferner aus, er verfüge nach wie vor über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (act. 6). Er habe den schweizerischen Behörden seinen damaligen Wegzug im August 2009 nach Deutschland mitgeteilt, da er beabsichtigt habe, sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Bei seiner Rückkehr habe er leider vergessen, sich erneut anzumelden (act. 6).

Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip macht der Beschwerdeführer in einem zweiten Punkt geltend, dass die Fluchtgefahr mit verschiedenen Ersatzmassnahmen zur Auslieferungshaft gebannt werden könne (act. 1 S. 3).

5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Ent-

- 7 scheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

5.3 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 17. Februar 2009 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2009.279, act. 6.2). Nur weil das Bundesamt in der Folge zum Schluss gekommen war, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht zu bejahen sei, hob es am 19. Februar 2009 seine Haftanordnung bis auf Weiteres auf (RR.2009.279, act. 6.7). Nach Eingang des formellen Auslieferungsersuchens bzw. nach Eingang der angeforderten Ergänzungen vom 13. Mai 2009 verzichtete das Bundesamt zunächst auf die nochmalige Verhaftung des Beschwerdeführers (s. lit. A und B). In der Zwischenzeit bewilligte das Bundesamt am 23. Juli 2009 die Auslieferung des Beschwerdeführers. Dessen dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 24. Februar 2010 abgewiesen (act. 5.2). Im Unterschied zur letztjährigen Beurteilung der Fluchtgefahr ist demnach zwischenzeitlich das Risiko, nach Deutschland ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Aufgrund des nunmehr veränderten Verfahrensstandes kann der Beschwerdeführer im Ergebnis aus seinem bisherigen Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Eintrag im Zentralen Migrationssystem ZEMIS erst am 1. Januar 2009 in die Schweiz eingereist und am 21. August 2009 bereits wieder ins Ausland weggezogen (act. 5.7). Ungeachtet des Umstandes, ob er aktuell über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder nicht, kann deshalb

- 8 vorliegend nicht von einer grossen Verwurzelung des Beschwerdeführers mit diesem Land gesprochen werden. Bei dieser Sachlage tritt auch sein Einwand, wonach er in der Schweiz mit seiner Partnerin zusammen leben soll, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer weist noch auf sein Alter von 71 Jahren sowie auf seine angeschlagene Gesundheit hin. Seinem Alter muss zwar bei der Beurteilung der Fluchtgefahr Rechnung getragen werden (s. auch Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2009.308 vom 19. Oktober 2009, E. 7.3). Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheint die Fluchtmöglichkeit als leicht reduziert, auch wenn ihn sein Alter bei seiner zweimaligen Einreise im selben Jahr in die Schweiz offensichtlich nicht eingeschränkt hat. Seine gesundheitlichen Probleme weisen zudem nicht jene Schwere auf, welche seine Fluchtmöglichkeiten bedeutsam zu vermindern vermöchten. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass die geltend gemachten Bindungen zur Schweiz sowie die vorgebrachten Umstände den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermögen, sich im Falle einer Haftentlassung ins Ausland abzusetzen. Im Lichte dieser Erwägungen ist demnach von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen.

5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die hohe Fluchtgefahr durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. In diesem Zusammenhang nennt dieser die Einziehung der Reisedokumente, die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Polizeidienststelle zu melden, die Bezahlung einer Kaution sowie das „electronic monitoring“ (act. 1 S. 3).

Die Einziehung der Reisedokumente des Beschwerdeführers schränkt dessen Fluchtmöglichkeit nicht ein. Als deutscher Staatsbürger kann sich dieser ohne Weiteres Ersatzdokumente bei den entsprechenden ausländischen Behörde beschaffen (s. hierzu auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007). Im Übrigen ist der Grenzübertritt auf dem Landweg nicht nur seit dem vollständigen Abbau der Grenzkontrollen mit dem Schengener Übereinkommen problemlos auch ohne Reisedokumente möglich. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stunde das Land verlassen kann, ist auch eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei nicht geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern. Mit den vorgenannten Ersatzmassnahmen alleine wird demnach die hohe Fluchtgefahr nicht gebannt. Als weitere Ersatzmassnahme zur Auslieferungshaft schlägt der Beschwerdeführer die Bezahlung einer Kaution sowie das „electronic monitoring“ vor (act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat die Möglichkeit einer

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Haftentlassung auf Kaution hin verworfen und mit Bezug auf einen konkreten Fall (Urteile des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 und 1A.30/2001 vom 2. April 2001) darauf hingewiesen, dass selbst eine relativ hohe Kaution erfahrungsgemäss kaum eine Flucht verhindern könne (act. 5 S. 4). Wie es sich diesbezüglich verhält, muss vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer bietet weder eine konkrete Kaution an, noch legt er seine finanziellen Verhältnisse offen. Es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen zur Frage, welche Kautionshöhe grundsätzlich als ausreichend zu erachten gewesen wäre, um die hohe Fluchtgefahr zu bannen. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf elektronisch überwachten Hausarrest anbelangt, so bannt diese Ersatzmassnahme vergleichbar der Meldepflicht für sich allein die hohe Fluchtgefahr nicht in ausreichendem Masse (so ausdrücklich Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). Da der Beschwerdeführer keine konkrete Kaution als zusätzliche Massnahme angeboten hat, kann nicht beurteilt werden, ob diese Kaution in Kombination mit dem elektronisch überwachten Hausarrest die hohe Fluchtgefahr nach menschlichem Ermessen zu bannen vermöchte.

5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gesamthaft als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. März 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Marco Broggini - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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