Entscheid vom 19. Februar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Hensch, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.4
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen B. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Betruges führt; - die Staatsanwaltschaft Hannover mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Oktober 2009 an die Schweiz gelangt ist; sie dabei um Bankenermittlungen bei der Bank C. in Zürich hinsichtlich der Kundenbeziehung lautend auf A., den Sohn des Hauptangeschuldigten, ersucht hat (Beilagenordner Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Nr. 1);
- das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der für den Kanton Zürich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übermittelt hat;
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 26. Oktober 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2009 entsprochen und die Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen verfügt hat (act. 1.1);
- die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2009 der Bank C. am 7. Dezember 2009 zugestellt worden ist (Beilagenordner Staatsanwaltschaft, Nr. 5);
- A. durch seinen Rechtsvertreter am 6. Januar 2010 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 2. Dezember 2009 erheben lässt (act. 1); - der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Januar 2010 eingeladen wurde, bis zum 8. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);
- mit Schreiben vom 3. Februar 2010 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Erstreckung der Frist bis zum 1. März 2010 stellte (act. 8); er zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm den Betrag noch nicht überwiesen; er weiter vorbrachte, er sei bei einem Streitwert von mehreren Hunderttausend Euro nicht willens, dem Beschwerdeführer Kredit über Fr. 4'000.-- zu geben (act. 8);
- in der Folge die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 4. Februar 2010 ausdrücklich letztmals bis zum 15. Februar 2010 erstreckt wurde (act. 8);
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- der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Februar 2010 „im Wissen um die – letztmalige – Fristerstreckung“ um eine weitere kurze Erstreckung für das Einbezahlen des Kostenvorschusses“ ersucht und er gleichzeitig beantragt, es sei gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise zu verzichten (act. 9);
- der Rechtsvertreter diese Gesuche damit begründet, dass es sich der Beschwerdeführer noch überlege, ob dieser das Kostenrisiko einer abgewiesenen Beschwerde tragen wolle; der Rechtsvertreter weiter vorträgt, dass er auch aus sorgfaltsrechtlichen Überlegungen um eine Fristerstreckung bis zum 22. Februar 2010 ersuche, da er in der kommenden Woche im Ausland weilen werde (act. 9, S. 3);
- die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG grundsätzlich gehalten ist, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben; auf die Leistung eines Kostenvorschusses nur dann ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;
- die besonderen Gründe gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG im Zusammenhang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und vom Beschwerdeführer dargetan werden müssen; allfällige Besonderheiten des Rechtsstreits oder des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts dagegen nicht massgebend sind; nach der Rechtsprechung die Prozessarmut von natürlichen Personen keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG darstellt, weil der Bedürftige gegebenenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Art. 65 VwVG); ein Verzicht auf den Kostenvorschuss unter Umständen jedoch dann als angezeigt erachtet wird, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Verfahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn ihm die Bezahlung eines (beträchtlichen) Kostenvorschusses mangels Liquidität Schwierigkeiten bereiten würde (Urteile des Bundesgerichts 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3 und 2A.488/2006 vom 1. September 2009, E. 3.2); vorliegend solche Gründe nicht geltend gemacht werden; demzufolge das Gesuch um (Teil-)Erlass des Kostenvorschusses abzuweisen ist;
- gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG richterlich bestimmte Fristen, zu denen die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gehört, aus zureichenden Gründen erstreckt werden können; eine Fristerstreckung jedoch nicht in Betracht kommt, wenn der Beschwerdeführer wusste, dass
- 4 eine Fristerstreckung grundsätzlich nicht (mehr) bewilligt wird, und für die nicht rechtzeitige Leistung des einverlangten Kostenvorschusses keine plausiblen Gründe nachvollziehbar dargelegt und bescheinigt werden (s. Urteile des Bundesgerichts 6P.115/2006 und 6S.241/2006 vom 17. August 2006, E. 1);
- das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2010 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich letztmals erstreckt hat; dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer somit klar war, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden müssen, in Betracht kommen kann; gestützt auf die ungenügenden Vorbringen des Rechtsvertreters für die Gewährung einer solchen Notfrist vorliegend kein Anlass besteht; das Fristerstreckungsgesuch demnach abzuweisen ist;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht einbezahlt hat; auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um (Teil-)Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um nochmalige Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 22. Februar 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Guido Hensch - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).