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Bundesstrafgericht 23.05.2011 RR.2010.285

23 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,762 parole·~19 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.285

Entscheid vom 23. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Bari führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., C., D. und andere Personen wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden am 23. April 1997 ein erstes Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden gestellt, welches in der Folge mehrfach ergänzt wurde. Am 14. Juni 2001 und 13. März 2003 entschied das Bundesgericht letztinstanzlich über die Gewährung der Rechtshilfe hinsichtlich dieses Rechtshilfeersuchens und bestätigte die angeordneten Rechtshilfemassnahmen (Urteile 1A.327/2000 und 1A.14/2003). In der Zwischenzeit gingen weitere Rechtshilfeersuchen ein und auch in diesem Zusammenhang wurde das Bundesgericht angerufen (s. Urteile 1A.326/2000 vom 14. Juni 2001; 1A.252/2002 vom 13. März 2003; 1A.126/2003; 1A.200/2003 vom 30. Oktober 2003 und 1A.201/2003 vom 19. November 2003).

B. Am 5. Juni 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein separates gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die vorgenannten Personen wegen des Verdachtes der kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei und weiterer Delikte. Den Beschuldigten wurde namentlich vorgeworfen, sie hätten von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer Mafiaorganisationen organisiert und unterstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. A., einer der Beschuldigten, wurde am 31. August 2004 von der Bundesanwaltschaft verhaftet und in der Folge von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei mehrmals als Mitbeschuldigter einvernommen (s. act. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, lit. B).

C. Mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 ersuchten die italienischen Behörden die Schweiz um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erhobenen Einvernahmeprotokolle betreffend A. und weitere befragte Personen. Mit Schlussverfügung vom 14. März 2005 bewilligte die Bundesanwaltschaft das italienische Ergänzungsersuchen und ordnete die Herausgabe von sechs Einvernahmeprotokollen an, welche u.a. die Befragungen von A. betreffen. Die dagegen von A. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht in seinem Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 ab.

D. Mit Ergänzungsersuchen vom 13. März 2009, das auf dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 23. April 1997 basiert und sich in eine Vielzahl von Ergänzungsersuchen einreiht, ersuchen die italienischen Behörden um die

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Übermittlung von Kopien der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten in der eidgenössischen Voruntersuchung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 trat die Bundesanwaltschaft auf diese Ergänzungsersuchen ein. Sie gewährte A. Einsicht in die rechtshilferelevanten Akten und die Gelegenheit, sich zu Gewährung und Umfang der Rechtshilfe zu äussern. In seiner Stellungnahme widersetzte sich A. der rechthilfeweise Herausgabe der Protokolle seiner Einvernahmen. Am 4. November 2010 erliess die Bundesanwaltschaft die Schlussverfügung, mit welcher sie die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle von A. aus der eidgenössischen Voruntersuchung datiert vom 15. November 2005, 24. August 2006, 9. November 2006, 31. Januar 2007 und 10. April 2007 an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.2).

E. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. am 6. Dezember 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie Abweisung des Ergänzungsersuchens beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2010 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“), es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten (act. 6). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Mit Replik vom 21. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 9). In ihrer Duplik vom 27. Januar 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 stellt das BJ zusätzlich den Eventualantrag um Abweisung der Beschwerde für den Fall, dass darauf eingetreten würde (act. 12). Die beiden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am Folgetag zur Kenntnis gebracht (act. 13). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend „Vertrag Schweiz-Italien“) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Verfolgten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen.

1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Behörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. Au-

- 5 gust 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. November 2010 rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde.

2.2 2.2.1 Das BJ bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Es stellt sich in seinen beiden Vernehmlassungen auf den Standpunkt, die aus dem Zeitraum zwischen 2005 bis 2007 datierenden Einvernahmeprotokolle seien von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erstellt worden, welches vor der Stellung des vorliegenden Rechtshilfeersuchens eröffnet worden sei, und würden sich in deren Besitz befinden. Da das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 klar nach Eröffnung des schweizerischen Verfahrens Anfang Januar 2003 gestellt worden sei, würde der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtshilfeverfahren von keiner Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen, weshalb diesem die Beschwerdelegitimation abgehe (act. 6 und 12). 2.2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). 2.2.4 Der auf ein Rechtshilfegesuch hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen-

- 6 über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Den Inhabern von Bankkonten wird allerdings die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen zugestanden, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 2b, 2c; vgl. auch Art. 9a lit. a IRSV). 2.2.5 Zur Frage, ob die einvernommene Person zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle auch dann legitimiert ist, wenn diese Einvernahmen im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erfolgt sind, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. In seinen Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, je E. 1.3.3, ist es auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einvernommen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (TPF 2007 79 E. 1.6). Gestützt u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005 hat sie jedoch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Dem Urteil 1A.91/2005 lag ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 der italienischen Behörden zugrunde, welches – genau wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – auf das Rechtshilfeersuchen vom 23. April 1997 zurück ging. Die italienischen Behörden ersuchten damals mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen die Schweiz – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall auch – um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erhobenen Einvernahmeprotokolle betreffend diverse Personen. Das Bundes-

- 7 gericht hielt damals in seinem Entscheid fest, dass durch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle aus den Verhören des betreffenden Beschwerdeführers (als Angeschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren) an eine ausländische Strafjustizbehörde dieser von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen wird, weshalb er zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ist. 2.2.6 Vorliegend verhält es sich gleich wie im mit Urteil vom 1A.91/2005 beurteilten Fall: Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens mehrmals einvernommen, das im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet worden war und mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist demnach der Beschwerdeführer durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle an die italienische Strafverfolgungsbehörde von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen. Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 angezeigt (und bereits in diesem Sinne entschieden in RR.2010.176 vom 16. Dezember 2010, E. 1.4), ist unter solchen Umständen der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert. Nach dem Gesagten ist auf seine Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass das Rechtshilfeersuchen weder eine kurze Darstellung des Sachverhalts noch den eigentliche Grund des Ersuchens enthalte. Ein genereller Verweis auf frühere Rechtshilfeersuchen sei in formeller Hinsicht nicht genügend. Dieses Vorgehen widerspreche in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 4).

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG).

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3.3 Es trifft zu, dass das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 keine Sachverhaltsdarstellung enthält und diesbezüglich auf frühere Rechtshilfeersuchen verweist. Ein solches Vorgehen ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht nur üblich, sondern gerade bei umfangreichen Sachverhaltsvorwürfen wie im vorliegenden Fall auch zweckmässig. Weshalb in einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen solche Verweise auf frühere Rechtshilfeersuchen nicht zulässig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Dass die früheren Rechtshilfeersuchen, auf welche die ersuchende Behörde in ihrem ergänzenden Rechtshilfeersuchen explizit verweist und für welche das Bundesgericht mit Urteilen 1A.327/2000 vom 14. Juni 2001 und 1A.14/2003 vom 13. März 2003 die Rechtshilfe bewilligt hat, nicht den vorgenannten Anforderungen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV) genügen würden, wurde seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht geltend gemacht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die ersuchende Behörde sodann in ihrem ergänzenden Ersuchen den Grund für die neu beantragten Rechtshilfemassnahmen angegeben (s. act. 7.2 S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins Leere.

4. 4.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 3 Abs. 3 IRSG einen Ausschlussgrund geltend. Soweit der von ihm betriebene Zigarettenhandel unter Zigarettenschmuggel subsumiert werde, sei dies in der Schweiz im Gegensatz zu Italien nicht strafbar. Die Rechtslage zeige deutlich auf, dass die Rechtshilfeersuchen gestellt würden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskaldelikts zu überführen (act. 1 S. 6).

4.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit den vorliegenden italienischen Ermittlungen in verschiedenen konnexen Urteilen die Strafbarkeit der von den italienischen Behörden verfolgten Delikte auch nach schweizerischem Recht bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (s. Urteil 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.4). Im angefochtenen Entscheid kommt die Vorinstanz zur gleichen rechtlichen Würdigung (act. 1.2 S. 3). Dagegen trägt der Beschwerdeführer nichts vor. Auf die bundesgerichtlichen Erwägungen kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rechtshilfeersuchen seien gestellt worden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskaldelikts zu überführen, ist auf den Spezialitätsvorbehalt des angefochtenen

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Entscheides hinzuweisen, der eine solche Verwendung (gestützt auf Art. IV ZV-I/EUeR) ausdrücklich untersagt. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.

5. 5.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ geltend. Zur Begründung führt er aus, Sinn und Zweck des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sei die Abklärung, ob der komplexe, grenzüberschreitende Sachverhalt identisch sei. Obwohl die beiden Strafverfahren nunmehr seit über sechs Jahren parallel geführt würden und bereits umfangreiche Rechtshilfe gewährt worden sei, sei trotz dieser Zusicherung nicht in Erwägung gezogen worden, die Verfahren zu vereinigen. Diese Tatsache – so der Beschwerdeführer weiter – zeige auf, dass die beiden Staaten den Grundsatz von „ne bis in idem“ treuwidrig ausser Acht lassen würden (act. 1 S. 5).

5.2 Gemäss Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien wird Rechtshilfe verweigert, wenn sich das Rechtshilfeersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

5.3 In der Schweiz liegt noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer vor (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011). Auch mit seinen weiteren Ausführungen hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung nicht aufzeigen können. Der vom Beschwerdeführer angerufene Verweigerungsgrund von Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien kommt daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zum Tragen. Seine Rüge geht fehl.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme (act. 1 S. 7). Er habe bei sämtlichen Einvernahmen von seinem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussagen zu machen. Nach seiner Darstellung würden die Einvernahmeprotokolle daher für die italienischen Strafverfolgungsbehörden gar nicht relevant sein können. Demgegenüber enthielten jene zahlreiche an den Beschwerdeführer gerichtete Vorhalte, welche ohne jegliche Grundlage ein strafbares Handeln des Beschwerdeführers suggerieren würden. Die Protokolle hätten somit einzig und allein den Zweck, den Beschwerdeführer im italienischen Strafverfahren zu belasten (a.a.O.).

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6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

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Der Beschwerdeführer ist der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachgekommen (act. 1.3).

6.3 Dass die streitigen Einvernahmeprotokolle mit der Strafuntersuchung in Italien in keinem Zusammenhang stehen würden, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Relevanz der Einvernahmeprotokolle für das italienische Strafverfahren mit der Begründung, er habe anlässlich seiner Einvernahmen keine Aussagen gemacht. Mit diesen Vorbringen verkennt er, dass auch solche Einvernahmeprotokolle ein Beweismittel darstellen und für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich zu erachten sind. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Einvernahmeprotokolle würden ohne jegliche Grundlage ein strafbares Handeln des Beschwerdeführers suggerieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung seines Aussageverhaltens Sache der ausländischen Strafjustiz sein wird. Allfällige Rügen in diesem Zusammenhang vermögen kein Rechtshilfehindernis zu begründen; sie sind vielmehr im ausländischen Strafverfahren vorzubringen. Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle nicht auszumachen ist.

7. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Einvernahmeprotokolle steht damit nichts entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. Mai 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Patrick Lafranchi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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