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Bundesstrafgericht 23.11.2011 RR.2010.276

23 novembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,700 parole·~29 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 23. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.276

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Sachverhalt:

A. Die Landesstaatsanwaltschaft der Republik Polen, Büro für Organisierte Kriminalität, III. Aussenstelle in Katowice, führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. und weitere Personen u.a. wegen Verdachts der Korruption und der Geldwäscherei. Diese Personen werden verdächtigt, im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Funktionen bei der Privatisierung von Unternehmen Schmiergelder angenommen und die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt zu haben (act. 8.2).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die polnischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 an die Schweiz. Sie ersuchten u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die A. AG lautende Bankkonten und nannte dabei das Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG. Am 9. Juni 2009 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft.

C. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 7. August 2009 auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 8.4). Mit Schreiben vom 17. September 2009 reichten die polnischen Behörden ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen ein (act. 8.3), auf welches die Bundesanwaltschaft in der Folge mit ergänzender Eintretensverfügung vom 6. November 2009 eintrat (act. 8.5). Mit Verfügung vom 18. November 2009 wies die Bundesanwaltschaft die Bank C. AG an, sämtliche Bankunterlagen der Konti, an denen die A. AG rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt ist oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt ist sowie betreffend das Konto Nr. 1 ab Kontoeröffnung herauszugeben (act. 8.6). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 kam das Bankinstitut dieser Aufforderung nach und reichte u.a. die Unterlagen betreffend die A. AG ein.

D. Mit Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe von drei Ordnern mit Bankunterlagen betreffend die A. AG. Ordner I enthält Kontoeröffnungsdokumente, Profil, Contact Reports Jahre 2006-2008, Ordner II enthält Kopien von Wertschriften, Auszüge und Detailbelege bis Mai 2002 und Ordner III enthält Kontosauszüge ab Juni 2002 sowie Kontoauszüge und Detailbelege bis Mai 2002 (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft forderte sodann die Bank C. AG auf, diese Schlussverfügung umgehend an die Kontoinhaberin weiterzuleiten und der Bundesanwaltschaft das Datum dieser Weiterleitung mitzuteilen (act. 1.2).

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E. Gegen die Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 erhebt die A. AG mit Eingabe vom 23. November 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es seien keine Beweismittel an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (act. 8). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beantragte ebenfalls das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 6). Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 12). Darüber wurden die Beschwerdegegnerin und das BJ mit Schreiben vom 28. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da die polnischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SR 0.311.55) und das OECD Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; http://links.weblaw.ch/SR-0_351_12

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SR 0.311.21) anwendbar (s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.264 vom 9. Juli 2009, E.1.3).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 ist mit Beschwerde vom 23. November 2010 fristgerecht angefochten worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Rechtshilfemassnahme ordnet die Herausgabe von Bankunterlagen, welche das Konto der Beschwerdeführerin betreffen. Als deren Kontoinhaberin ist sie im Sinne von Art. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb auf ihre fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-

- 5 wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71; s. TPF 2007 57 E. 3.2).

4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5. 5.1 In formeller Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin die Eröffnung der Schlussverfügung an die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Bank mit der Aufforderung zur Weiterleitung an sie. Sie bringt vor, sie habe gemäss Eintrag im Handelsregister Sitz in Zug und Domizil bei c/o D. AG, (act. 1 S. 3).

5.2 5.2.1 Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG besteht eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an den Berechtigten nur, wenn dieser einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland hat. Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall genügt es, die Verfügung dem Inhaber der Schriftstücke, d.h. in der Regel der Bank, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt

- 6 und aufgrund des Vertrags mit ihrem Mandanten regelmässig verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängende Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise ausdrücklich untersagt hat.

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Schlussverfügung aus, sie stelle – trotz Hinweis in den Eröffnungsunterlagen auf ein Zustelldomizil bei der D. AG in Zug – der Bank zu, mit der Aufforderung um Weiterleitung an die der Bank bekannten und allenfalls zurzeit gültigen Zustelladresse mit Rückmeldung an sie über den Zeitpunkt der erfolgten Zustellung an die Beschwerdeführerin (act. 1.2 S. 4). Zur Begründung ihres Vorgehens führte sie in der Beschwerdeantwort aus, die Zustellung an das kontoführende Bankinstitut sei erfolgt, um die Zustellung an die Beschwerdeführerin mit entsprechender Rückmeldung sicherzustellen (act. 8 S. 2). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung ihren Sitz in der Schweiz hatte, bestand gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG eine Verpflichtung zur Zustellung der Rechtshilfeverfügung an sie. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine „c/o Adresse“ handelt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht demnach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Rüge wurde somit zu recht erhoben. Dies ist bei der Kostenauflage in Rechnung zu stellen. Zu berücksichtigen bleibt, dass der Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Eröffnung keine Nachteile entstanden sind.

5.3 5.3.1 Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten allerdings vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Dies fliesst aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird; diese Bestimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).

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5.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten hat die Beschwerdeführerin vom Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden samt Ergänzung erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 27. Oktober 2010 Kenntnis nehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bank C. AG, untersagt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. Ziff. 2 der Editionsaufforderung mit Mitteilungsverbot vom 6. November 2009; act. 8.6). Durch diese Vorgehensweise hat die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen, sich vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung zu äussern, und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. 5.3.3 Da die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt und die Beschwerdeführerin vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind ihr durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde geheilt worden. Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein (TPF 2008 172 E. 2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung Akten zitiere, ohne auf die Stelle zu verweisen, wo sich diese befinden würden. Bei recht umfangreichen Akten (drei Bundesordner, 1043 Seiten) gestalte sich die Überprüfung durch die Beschwerdeführerin entsprechend schwer. Die Beschwerdegegnerin sei daher dazu anzuhalten, Aktenstellen genau anzugeben, wie das für Gerichtsentscheidungen eine Selbstverständlichkeit darstelle (act. 1 S. 10 f.).

6.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Aktenstellen nicht genau bezeichnet. Das hängt wohl insbesondere damit zusammen, dass es bei der Aktenanlage an einem Inhaltsverzeichnis bezüglich der in den drei Bundesordnern enthaltenen Bankunterlagen fehlt. Diese sind lediglich paginiert und grob unterteilt worden. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird (s. nachfolgende Erwägungen Ziff. 8), erweisen sich die in formeller Hinsicht unzureichenden Angaben allerdings für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme nicht als entscheidrelevant. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit für die von der Beschwerdeführerin beantragten Präzisierungen.

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7. 7.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ausführungen in einem ersten Punkt, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen genüge nicht den Begründungsanforderungen. Nach ihrer Darstellung hebe sich das dem ganzen Verfahren zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen durch “qualifizierte Vagheit, fehlende Konkretisierung und Substanzärme“ hervor (act. 1 S. 13). Alles was eigentlich gesagt werde, sei, dass der Verdacht bestehe, dass gewisse Beamte sich im Zusammenhang mit einem Privatisierungsverfahren hätten bestechen lassen. Man äussere gewisse unbelegte Vermutungen darüber, wie das Bestechungsgeld über Umwegen bezahlt worden sein könnte (act. 1 S. 13). Dass die Beschwerdeführerin „Wirtschaftgeschäfte, welche mit den Ermittlungen zusammenhängen, durchgeführt“ habe, sei eine reine Behauptung (act. 1 S. 5). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich, dass nicht von einer auch nur in Ansätzen genügenden Konnexität zwischen ihr und der Strafuntersuchung gesprochen werden könne (act. 1 S. 11). Die Erbringung von Beratungsdienstleistungen an eine Gesellschaft, welche Dienstleistungen an den Staat und Andere im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren geleistet habe, stelle noch keinen Konnex dar (act. 1 S. 8). Ebenso wenig bestehe ein Konnex darin, dass die Beschwerdeführerin eine Beteiligung an Gesellschaften erworben habe, die irgendwie mit B. verbunden seien (act. 1 S. 6).

7.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass

- 9 die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

7.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 werfen die polnischen Behörden einer Gruppe von hohen Staatsbeamten des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums bzw. des Schatzministeriums vor, sie hätten im Rahmen der Privatisierung von staatlichen Unternehmen, u.a. Energieunternehmen, in den Jahren 1994 bis 2004 zum Schaden des öffentlichen Interesses ihre Befugnisse überschritten und die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt. So hätten die betreffenden Privatisierungen nur dann vorgenommen werden können, soweit diesen Beamten Vermögensvorteile in Form von Schmiergelder gewährt worden seien. Die Schmiergeldzahlungen seien jeweils nach Abschluss der Privatisierungsverträge bzw. dem Verkauf der Aktien erfolgt. Der betreffende Investor habe das Schmiergeld entweder direkt oder indirekt über ein Unternehmen, welches ihm Beratungs-, Marketing- bzw. Public-Relations-Dienstleistungen angeboten habe, an ein ausserhalb von Polen registriertes Unternehmen ausgerichtet, dessen Inhaber in Wirklichkeit der beschuldigte Beamte bzw. eine für diesen Beamten handelnde Person gewesen sei. Bei den verdächtigten Beamten soll sich es um E., B., F. handeln. Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2009 werden zusätzlich G. und H. genannt.

F. sei von November 1993 bis Juni 1995 Generaldirektor und Kabinettsdirektor des Ministeriums für Umwandlung des Staatseigentums gewesen. B. sei von 1994 bis 1997 als Ministerberater und Ministerialrat am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentum sowie am Schatzministerium und von November 2001 bis Januar 2003 als Ministerberater des Schatzministers tätig gewesen gewesen. Der inzwischen verstorbene E. habe zwischen 1994 und 2003 verschiedene Funktionen ausgeübt. So sei er Hauptspezialist, stellvertretender Direktor, Ministerberater, Ministerialrat und wiederholt stellvertretender Direktor am Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums sowie am Schatzministerium gewesen. Von Januar 2002 bis Februar 2003 sei er Direktor der Ministerialabteilung für Privatisierung am Schatzministerium gewesen. G. sei von 1995 bis 1997 beim Ministerium für Eigentumsumgestaltung und Staatsschatzministerium Department für Privatisie-

- 10 rung und 1997 bis 2002 bei der Privatisierungsagentur beschäftigt gewesen. H. sei 2002 stellvertretender Infrastrukturminister gewesen.

Nach den bisherigen Ermittlungen der polnischen Behörden seien die Schmiergelder an das liechtensteinische Unternehmen I. ausgerichtet worden. Dieses Unternehmen sowie ein zweites liechtensteinisches Unternehmen namens J. hätten in der Folge die Schmiergelder in Polen investiert.

Die polnischen Behörden verdächtigen auch die Beschwerdeführerin, wie die vorgenannten liechtensteinischen Unternehmen I. und J. in Polen tätig gewesen zu sein: Im Zusammenhang mit zwei Privatisierungen (der Privatisierung der Gesellschaft K. GmbH sowie der II. Stufe der Privatisierung der L. AG) soll die Beschwerdeführerin Beratungsdienstleistungen für die Gesellschaft M. erbracht haben, welche wiederum als Beratungsunternehmen an den Privatisierungsverfahren teilgenommen habe. Die polnischen Behörden vermuten, dass die formell für Beratungsdienstleistungen erfolgten Zahlungen in der Höhe von USD 184'000.-- der Gesellschaft M. an die Beschwerdeführerin in Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellen würden. Zur Begründung ihres Tatverdachts verweisen sie u.a. auf die diversen Verbindungen, welche zwischen der Beschwerdeführerin sowie der Gesellschaft M. und den inkriminierten Beamten bestehen sollen. So sei der unter Verdacht stehende H. der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft M. gewesen, welche sowohl für das Schatzministerium wie auch für potentielle ausländische Investoren Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Privatisierungen erbracht habe. Die in Zug domizilierte Beschwerdeführerin habe sodann 2001 im Werte von PLN 300'000.-- Anteile an der Warschauer Gesellschaft N. GmbH erworben, deren Geschäftsführer u.a. die verdächtigten B. und H. gewesen seien. Andere Gesellschafter der N. GmbH seien mit B. verbundene Unternehmen wie die Gesellschaft O., Gesellschaft P. und Gesellschaft Q. gewesen. Der Sachverhaltsdarstellung ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der in die Korruptionsvorwürfe involvierte E. ein Konto bei der Bank C. AG gehabt hätten. Gerade auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin bei dieser Bank habe die Gesellschaft M. die für die Beratungsdienstleistungen in Rechnung gestellten USD 184'000.-- überwiesen. Die ersuchende Behörde legte ihrem Rechtshilfeersuchen die betreffenden Rechnungen der Beschwerdeführerin an die Gesellschaft M. aus dem Jahre 2000 bei, welche für die Beschwerdeführerin von R. unterschrieben worden sein sollen.

Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen erheben die polnischen Behörden denselben Vorwurf auch in Bezug auf die Privatisierung der pol-

- 11 nischen Fluglinie S. AG im Jahre 1999 und der T. AG im Jahre 2002. Konkret führen sie aus, dass im Zusammenhang mit der Privatisierung der Fluglinie S. AG auf das Konto des Unternehmens I. mindestens USD 270'000.-- überwiesen worden seien. Bei der Privatisierung der Fluglinie T. AG im Jahre 2002 sollen EUR 1,2 Mio. auf das Konto der AA. Group Warschau geflossen sein. Den bisherigen Ermittlungen zufolge soll die AA. Group am 1. April 2003 EUR 0,2 Mio. und am 28. Mai 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto der BB. Ltd. auf Zypern überwiesen haben. Aus den von Zypern rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass vom Konto der BB. Ltd. am 6. Juni 2003 EUR 0,4 Mio. auf das Konto Nr. 2 der in Liechtenstein domizilierten CC. AG bei der Bank C. AG überwiesen worden seien. Die für die BB. ausgestellte und dem Ergänzungsersuchen beigelegte Rechnung der CC. AG sei ebenfalls von R. unterzeichnet worden.

7.4 Diese Schilderung der Tatvorwürfe genügt ohne weiteres den Anforderung an die Darstellung des Sachverhalts gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR (sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Die polnischen Behörden nennen in ihrer zusammenfassenden Darstellung die verdächtigten Beamten, welche im Zusammenhang mit einzelnen in den Jahren 1994 bis 2004 erfolgten Privatisierungen in Polen Schmiergelder entgegengenommen haben sollen. Sie führen aus, dass die betreffenden Privatisierungen nur dann hätten vorgenommen werden können, wenn die betreffenden Investoren den Beamten Vermögensvorteile in Form von Schmiergelder gewährt hätten. Sie bezeichnen die einzelnen Gesellschaften, über welche die Schmiergelder geflossen sein sollen. Sie verweisen sodann auf konkrete Überweisungen, welche sie als Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit den genannten Privatisierungen vermuten. Das Rechtshilfeersuchen enthält somit die wesentlichen Sachverhaltsangaben zu Ort, Zeit sowie Art der Begehung der Tat (vgl. Art. 10 Abs. 2 IRSV) und erweist sich auch im Einzelnen als ausreichend konkret. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 8) hervorgehen wird, erlaubt sie namentlich die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der ersuchten bzw. angeordneten Rechtshilfemassnahmen gewahrt wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, in der Sachverhaltsdarstellung sei die Konnexität zwischen ihr und der Strafuntersuchung nicht dargelegt, bestreitet sie damit den vorstehend wiedergegebenen Vorwurf an sich sowie die Begründetheit des entsprechenden Tatverdachts. Mit ihren Bestreitungen vermag sie allerdings keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die ersuchende Behörde lege keine Be-

- 12 lege vor, verkennt sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt (s.o.).

Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gegen die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde ist folglich für den Rechtshilferichter bindend. Ob die Tatvorwürfe in der Sache zutreffen, wird der polnische Sachrichter zu entscheiden haben. Die Strafbarkeit der behaupteten Sachverhalte nach schweizerischem Strafrecht wird (zu Recht) nicht in Frage gestellt.

8. 8.1 Indem die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe ihrer Kontounterlagen einwendet, weder der angefochtenen Schlussverfügung noch dem Rechtshilfeersuchen sei ein Konnex zwischen ihr und der Strafuntersuchung in Polen zu entnehmen (act. 1 S. 5 ff.), macht sie auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die angeordnete Herausgabe der Bankunterlagen gegen das Übermassverbot verstosse. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin falle alles, was nicht für das Strafverfahren im Ausland erforderlich sei, unter das Übermassverbot (act. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin wendet in einem nächsten Punkt ein, die ersuchende Behörde versuche mit einer offensichtlichen sog. „fishing expedition“ auf allfällige Zufallsfunde zu stossen (act. 1 S. 12 f.; act. 12 S. 6). Soweit diese nicht für die Strafuntersuchung nützlich seien, würden sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin ungeachtet des Spezialitätsprinzips dem Steueramt zu Kenntnis gebracht (act. 1 S. 12). Abschliessend bezeichnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzelne Bankunterlagen in den Kontoeröffnungs- sowie Profildokumenten und in den Contact Reports 2006 - 2008, welche ihrer Ansicht nach gänzlich irrelevant für die Strafuntersuchung seien (act. 1 S. 15 – 17).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). In diesem Zusammenhang kann entgegen dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 4) die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht-

- 13 lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten-

- 14 stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im erstinstanzlichen Verfahren wie hier aus faktischen Gründen nicht möglich (s. supra Ziff. 5.3), so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

8.3 Gemäss der verbindlichen Darstellung im Rechtshilfeersuchen seien die im Jahre 2000 in Rechnung gestellten USD 184'000.--, welche Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit zwei Privatisierungen darstellen sollen, auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG überwiesen worden (s. supra Ziff. 7.3). Damit hat die ersuchende Behörde in genügender Weise die Gründe umschrieben, welche das Ersuchen um Kontoerhebung in der Schweiz rechtfertigen. Die angeordnete Rechtshilfemassnahme betrifft ausschliesslich Bankunterlagen, welche sich auf dieses Konto beziehen. Von einer „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Im Übrigen scheint sich die von den ersuchenden Behörde geäusserte Vermutung einstweilen insoweit zu bestätigen, als gemäss dem Formular A der in die Korruptionsvorwürfe involvierte H. an diesem Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt ist (Verfahrensakten Bundesantwaltschaft, Ordner Nr. 1, Urk. 1). Zur Ermittlung, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder geflossen sind, sind die zu übermittelnden Kontounterlagen unerlässlich. Die polnischen Behörden können sich nur dann ein vollständiges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie über alle Transaktionen informiert werden, die von der in die Angelegenheit verwickelte Gesellschaft über das fragliche Konto getätigt worden sind. Aus diesem Grund sind ebenfalls die strittigen Unterlagen in den Contact Reports 2006 – 2008 herauszugeben, welche Angaben zu den über das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte Zahlungen enthalten und damit für das polnische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Da die Beschwerdeführerin verdächtigt wird, die mutmasslichen Korruptionsgelder auch konkret investiert zu haben, erstreckt sich das Untersuchungsinteresse der polnischen Behörden auch auf die weiteren in den Contact Reports enthaltenen Informationen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und zu deren (Gründungs-)Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren

- 15 übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Sollen die an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten eruiert werden, sind hierzu grundsätzlich auch die Kontoeröffnungs- und Profildokumente samt Gründungsunterlagen notwendig. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die übrigen Geschäftsvereinbarungen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Ordner Nr. 1, Urk. 10 - 13) Bestandteil der Kontobeziehung darstellen, sind sie zur umfassenden Beurteilung dieser Kontobeziehung ebenfalls den polnischen Behörden herauszugeben. Die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse haben vor dem Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates zurückzutreten. Im Hinblick auf die weiteren Ermittlungen der polnischen Behörden ist deren Untersuchungsinteresse auch in Bezug auf die Bestätigung des Status als „Nicht-US-Person“ sowie die abkommensrechtlichen Grundlagen zu bejahen. Ob die genannten Bankunterlagen für das ausländische Verfahren im Einzelnen tatsächlich relevant sind, wird in jenem Verfahren zu entscheiden sein. Inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschal begründeten Einwand nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Sachzusammenhang zwischen der polnischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Bankunterlagen ist ohne weiteres ausreichend dargetan und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Punkt als unbegründet.

8.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2 S. 5 f.). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Ein Grund zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente liegt demnach nicht vor.

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Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen wollte (act. 1 S. 12), erwiese sich die entsprechende Rüge als unbegründet.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Sache sich alle Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die zweifache vorinstanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 5). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'500.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 24. November 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michel Czitron - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2010.276 — Bundesstrafgericht 23.11.2011 RR.2010.276 — Swissrulings