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Bundesstrafgericht 15.02.2011 RR.2010.261

15 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,810 parole·~24 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 15. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.261

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehörigen A., B., C., D., E., F., G. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, Verweigerung von Einreichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen übertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Bestechung. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft gelangte in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank H. SA, Genf, betreffend Konti, an denen die im Rechthilfeersuchen genannten Gesellschaften oder Personen wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind (act. 1.1, S. 2 f.; act. 8.2, S. 16 ff.).

B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 8.3). Gleichentags wies sie die Bank H. SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen betreffend Konti, an denen die im Rechthilfeersuchen genannten Gesellschaften oder Personen rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten einzeln oder zu zweien zeichnungsberechtigt sind, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 herauszugeben (act. 8.4). Mit Schreiben vom 24. September 2008 informierte die Bank H. SA die Bundesanwaltschaft über die identifizierten Konti. Nach erneuter Aufforderung übermittelte die Bank H. SA am 11. November 2008 unter anderem Unterlagen der Konti Nr. 1 sowie Nr. 2, beide lautend auf A. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2009 reichte die Bank H. SA am 8. April 2009 die geforderten Eröffnungsunterlagen vorgenannter Konti nach. Mit Schreiben vom 9. April 2010 lehnte der rechtliche Vertreter von A. eine vereinfachte Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen vollumfänglich ab und erklärte, dass die streitigen Bankunterlagen weder den in- noch den ausländischen Behörden herausgegeben werden dürfen (act. 1.1, S. 4). Am 29. Juli 2010 sowie am 31. August 2010 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank H. SA zudem auf, Detailbelege vorgenannter Konti zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Bank H. SA am 12. August 2010 und am 14. September 2010 nach (act. 1, S. 4 ff.; act. 1.1, S. 3 f.).

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C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszügen und Detailbelegen der Kontoverbindungen Nr. 1 und Nr. 2, beide lautend auf A. bei der Bank H. SA (act. 1.1, S. 6).

D. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 15. November 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act.1, S. 2):

„1. Es sei dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 15. März 2008, soweit der Beschwerdeführer betroffen ist, nicht zu entsprechen, und es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Oktober 2010 aufzuheben.

2. Es seien die Unterlagen betreffend die Konten des Beschwerdeführers Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank H. SA entgegen der angefochtenen Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010, Dispositiv-Ziffer 2, nicht an die ersuchende Behörde (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) herauszugeben, d.h:

Bezüglich des Kontos Nr. 1: - Eröffnungsunterlagen (act. 1-34A) - Kontoauszüge und Detailbelege (act. 35-242)

Bezüglich des Kontos Nr. 2: - Eröffnungsunterlagen (act. 1-32) - Kontoauszüge und Detailbelege (act. 33-324)

3. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, es sei die Angelegenheit an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, von der ersuchenden Behörde weitere Unterlagen einzufordern und das Rechtshilfeersuchen in der geforderten Art und Weise zu ergänzen und gegebenenfalls eine allfällige neue Schlussverfügung zu erlassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.“

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am 27. Dezember 2010 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist (act. 8). A. wurde über die jeweiligen Beschwerde-

- 4 antworten des BJ und der Bundesanwaltschaft am 30. Dezember 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes-

- 5 strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161). Ist der letzte Tag der Beschwerdefrist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 12 Abs. 1 IRSG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Somit wurde die Beschwerde vom 15. November 2010 gegen die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2010, welche dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 eröffnet wurde, fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Unterlagen zweier Konti lautend auf den Beschwerdeführer an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge fehlender bzw. mangelnder Begründung verletzt worden. So lege die Bundesanwaltschaft in der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung nicht näher dar, woraus sich der genügende Verdacht gegen den Beschwerdeführer begründen lässt bzw. welche Tatsachen (und Rechtsgründe) die Gewährung von Rechtshilfe rechtfertigen sollen (act. 1, Ziff. 19 ff.).

3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf wel-

- 6 che sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; anstatt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.163, E. 3.1.2; HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 1706).

3.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Schlussverfügung zum Zusammenhang zwischen dem lettischen Strafverfahren und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Konti bei der Bank H. SA. So führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die streitigen Konti einem Beschuldigten des lettischen Strafverfahrens, bezüglich welchem Rechtshilfe ersucht wurde, gehören, diese im deliktsrelevanten Zeitraum offen waren, davon grössere Beträge abgehoben wurden und die Saldi nach deren Auflösung auf Konti der I. Corp. bei der Bank J. überwiesen wurden. Zudem sei der Beschwerdeführer Finanzdirektor einer Gesellschaft, die im Erdölsektor tätig sei und sei bis im Dezember 2007 Verwaltungsratspräsident der K. AG gewesen, die auch Gegenstand der Untersuchungen der lettischen Generalstaatsanwaltschaft bildet. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit B. und weiteren Personen ab 1997 ein Schema zur Reduzierung der Gewinne der K. AG erfunden und verwirklicht. Die erhobenen Bankunterlagen seien für die ersuchende Behörde im Hinblick auf die Rekonstruktion der von ihr untersuchten deliktischen Geldflüsse relevant (act. 1.1, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid ausreichend auf die Frage eingegangen, ob zwischen dem Beschwerdeführer bzw. den herauszugebenden Unterlagen und dem lettischen Strafverfahren ein Zusammenhang besteht. Gestützt auf ihre Ausführungen war es für den Beschwerdeführer ersichtlich, aus welchen Überlegungen die Beschwerdegegnerin den Konnex zwischen ihm und dem lettischen Strafverfahren als genügend erachtet hat und Rechtshilfe gewährte. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt (vgl. nachfolgend E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor, die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine mehrfache Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, dass kein Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Unterlagen und den angeblich inkriminierenden Vorkommnissen gemäss Rechtshilfebegehren bestehe (act. 1, Ziff. 21 ff.). Die ersuchende Behörde scheine im Sinne einer „fishing expedition“ alle möglichen Akten zur Herausgabe zu verlangen, ohne Rücksicht auf Verluste bzw. Beeinträchtigungen von Rechten Dritter (act. 1, Ziff. 29). Zudem habe die ersuchende Behörde formell nie die Übermittlung von Kontounterlagen der beiden fraglichen Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank H. SA , beide lautend auf den Beschwerdeführer ersucht, weswegen die Herausgabe der entsprechenden Kontounterlagen nicht erfolgen dürfe (act. 1, Ziff. 16). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2, je m. w. H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behörde sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem

- 8 ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozessleerläufe und allfällige Nachtragsersuchen vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m. w. H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 m. w. H.).

4.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 ergibt sich folgender Vorwurf:

B., Bürgermeister von Z., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft L. Inc., welche an der lettischen M. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der M. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf Unternehmungen an der N. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der K. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbstverwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neu zu gründenden Erdöltransitgeschäfts in Z. zu bestimmen. B. habe seine Anteile an der M. GmbH am 22. September 1997 auf die O. Anstalt in Liechtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Beteiligung der M. GmbH an der N. AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neuseeland registrierte P. Systems übertragen worden, an der B. zu 25% beteiligt sei. Der Beschwerdeführer, B. und weitere Beteiligte seien Gesellschafter der K. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der N. AG, darunter der Beschwerdeführer, die Vermittlergesellschaft Q. Serviss (ab 2001: R. System und ab 2004: S.) gegründet und ein-

- 9 geschaltet. An dieser Vermittlungsgesellschaft seinen obgenannte Personen, mithin auch der Beschuldigte, direkt oder indirekt beteiligt gewesen. Auf Anordnung von B. hin sei der Leistungsbezug über die Q. Serviss für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der K. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die K. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der Q. Serviss (bzw. R. System bzw. S.) geblieben oder in andere Firmen investiert worden, welche den vorgenannten Personen, so auch dem Beschwerdeführer, gehörten. An dieses Unternehmen seien von September 2002 bis August 2003 rund USD 18 Mio. transferiert worden. Weiter seien die Gelder sodann an Offshore-Gesellschaften gegangen, wobei über die Verwendung der Vermögenswerte jeweils B. und D. entschieden hätten. 5% des Jahresumsatzes der S. (Umsatz im Jahre 2006 rund USD 57.2 Mio.) seien bar abgehoben, nach Lettland zurückgeliefert und als Bestechungsgelder verwendet worden. Dies unter anderem zwecks Sicherung des reibungslosen Funktionierens der beschriebenen gesetzwidrigen Strukturen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen dieser Sachverhaltsdarstellung und den herauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht.

4.4 Wie sich aus den erhobenen Bankunterlagen ergibt, wurde die Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer am 29. September 1993 (act. BA 1 ff. zu Konto Nr. 1) und die Kontoverbindung Nr. 2, ebenfalls lautend auf den Beschwerdeführer am 10. Mai 1995 (act. BA 8 ff. zu Konto Nr. 2) bei der Bank H. SA eröffnet. Mit Auftrag vom 13. August 2003 wurden beide vorgenannten Konti am 24. September 2003 saldiert, wobei die verbleibenden Saldi auf ein Konto der I. Corp. bei der Bank J. überwiesen wurden (act. BA 28 zu Konto Nr. 1 und act. BA 24 zu Konto Nr. 2). Die zu editierenden Kontounterlagen lauten somit auf einen im lettischen Strafverfahren Beschuldigten, und seine Konti waren im deliktsrelevanten Zeitraum offen. Des Weitern ergibt sich aus den Eröffnungsunterlagen, dass der Beschwerdeführer Finanzdirektor einer im Erdölsektor tätigen Gesellschaft ist und auch noch ein weiteres Konto bei der Bank H. SA, lautend auf die M. GmbH besitzt, die auch Gegenstand des lettischen Strafverfahrens bildet (act. BA 23 und 31 f. zu Konto Nr. 2). Den Bankunterlagen ist zudem eine Visitenkarte des Beschwerdeführers zu entnehmen, wonach dieser Präsident der N. AG ist, die gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen Teil der mutmasslich gesetzeswidrigen Struktur darstellt (act. BA 32 zu Konto Nr. 2). Die Durchsicht der Bankunterlagen hat

- 10 zudem ergeben, dass die vorgenannten Konti vor allem für Treuhandanlagen und zur Bezahlung von Kreditkartenrechungen benutzt wurden. Am 9., 21. sowie 29. Juli 1998, 30. März 1999, 11. Januar sowie 22. März 2001 und am 29. August 2002 wurden grössere Beträge vom Konto Nr. 1 auf das Konto Nr. 2 des Beschwerdeführers bei der Bank H. SA transferiert (act. BA 77 ff., 81 ff., 85 ff., 108 ff., 150 ff., 155 ff. und 193 zu Konto Nr. 1). Des Weitern fand am 4. April 2000 ein Bargeldbezug in der Höhe von USD 221'100.-- (act. BA 137 zu Konto Nr. 1) und am 22. Dezember 2000 ein solcher in der Höhe von USD 150'450.-- vom Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers (act. BA 149 zu Konto Nr. 1) statt.

Ein Konnex zwischen den herauszugebenden Unterlagen und dem Strafverfahren im Sinne einer potentiellen Erheblichkeit ist offensichtlich. So ist der Beschwerdeführer Beschuldigter im lettischen Strafverfahren, in welchem mutmasslich deliktische Geldflüsse untersucht werden sollen. Schon aus diesem Grund sind die Kontounterlagen potentiell erheblich. Des Weitern ist der Beschwerdeführer im Erdöltransitgeschäft tätig und da gemäss dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt neu zu gründende Erdöltransitgeschäfte von den zu untersuchenden Geldflüssen profitiert haben sollen, besteht auch diesbezüglich ein Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und dem lettischen Strafverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer nachweislich – so wird das Konto der M. GmbH bei der Bank H. SA in den Eröffnungsunterlagen als Konto des Beschwerdeführers aufgeführt – eine Verbindung zu der M. GmbH und ist laut seiner Visitenkarte Präsident der N. AG. Gemäss Darstellung im Rechtshilfeersuchen bilden diese beiden Gesellschaften Teil der mutmasslich kriminellen Struktur. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, wo es um komplexe Sachverhalte über einen längeren Zeitraum und unter Einschaltung zahlreicher, vor allem Offshore-Gesellschaften geht, können sämtliche irgend gearteten Verbindungen innerhalb solcher Konglomerate potentiell erheblich sein. Von einer "fishing expedition" kann vorliegend keine Rede sein. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Generalstaatsanwaltschaft von Lettland zu entscheiden (vgl. E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in

- 11 der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen.

4.5 Die lettische Generalstaatsanwaltschaft ersuchte die Schweizer Behörden zwecks Beweissicherung und weiterer Aufklärung des Sachverhalts um die Herausgabe von Bankunterlagen von verschiedenen schweizerischen Bankinstituten, darunter auch von Konti bei der Bank H. SA. Zusätzlich verlangte sie, dass auch Unterlagen von Konti übermittelt werden, an denen die im Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaften oder Personen wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind (act. 8.2, S. 16 ff.).

Die im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren sind nicht von vornherein restriktive auszulegen, sondern es sind vielmehr alle Massnahmen zulässig, insbesondere auch solche, durch die sich spätere, ergänzende Rechtshilfebegehren erübrigen, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. E. 4.2). Das Rechtshilfeersuchen nennt zwar nicht explizit die Konti des Beschwerdeführers, jedoch zielt es darauf ab, wichtige Informationen bezüglich den mutmasslich gesetzwidrigen Strukturen, der daran beteiligten Personen bzw. der Personen, zu deren Gunsten die mutmasslichen Straftaten begangen wurde, sowie über die mutmasslich deliktischen Geldflüsse zu erhalten. Um ein Nachtragsersuchen zu vermeiden besteht kein vernünftiger Grund, das Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung anders auszulegen. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Verhältnismässigkeit auch in sachlicher Hinsicht gewahrt.

4.6 Im Lichte der obigen Ausführungen steht der Rechtshilfe unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer macht des Weitern geltend, durch die Herausgabe der Kontounterlagen werde seine Privatsphäre verletzt (act. 1, Ziff. 29). Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz bietet (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6). Somit ist seine diesbezügliche Rüge unbehelflich.

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6. 6.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, beim lettischen Strafverfahren handle es sich um ein politisch motiviertes Verfahren. Dabei bezieht er sich auf die Beschwerde des T. Etablissement vom 26. Juni 2009 gegen eine Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Mai 2009 im Rechtshilfeverfahren RR.2009.212. Darin werde nachgewiesen, dass das widersprüchliche, unlogische und lückenhafte Rechtshilfeersuchen die politische Motivation hinter den in Lettland eingeleiteten Strafverfahren offen zu Tage treten liessen.

6.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätze (Art. 2 lit. a IRSG). Gleiches gilt, wenn angenommen werden muss, das Verfahren im Ausland werde durchgeführt, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).

6.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das Rechtshilfeersuchen widersprüchlich, unlogisch und lückenhaft ist, verkennt er, dass die Rechtsprechung an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen stellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, welcher Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits völlig lückenlos und widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat dabei weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Insofern geht die Kritik an der angefochtenen Verfügung (beispielsweise Ziff. 21 und 26 der Beschwerde, act. 1) schon vom rechtlichen Ansatz her fehl. Die ersuchte Behörde ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Bereits mit Entscheid RR.2009.212 vom 18. März 2010, E. 3 entschied das Bundesstrafgericht, das die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen der lettischen Generalstaatsanwaltschaft weder offensichtlich fehlerhaft noch widersprüchlich sei (zum vorgeworfenen Sachverhalt vgl. E. 4.2)

- 13 und befand nach eingehender Prüfung die diesbezügliche Beschwerde der T. Etablissement vom 26. Juni 2009 unbegründet. Gründe, welche zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung ergäben, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Gegenüber dem im oben genannten Entscheid Ausgeführten hat sich bis zum heutigen Datum nichts geändert, was sich im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermöchte. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Ausführungen des Ersuchens lediglich bestreitet und diesen seine eigene Sachdarstellung entgegenstellt (beispielsweise Ziff. 22–25 seiner Beschwerde, act. 1), wird kein Rechtshilfehindernis begründet (Urteil des Bundesgerichts 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 3.2). Ob sich die im Rechtshilfeersuchen vorgebrachten Umstände in Tat und Wahrheit ereignet haben oder nicht, ist Gegenstand des lettischen Strafverfahrens. Gerade für die Klärung dieser Frage und für die weitere Aufklärung des Sachverhalts ist die Generalstaatsanwaltschaft Lettlands auf die Herausgabe der angeforderten Unterlagen angewiesen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG).

6.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die lettische Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. genau zu dem Zeitpunkt im Jahr 2006 einleitete, in dem sich dieser als Ministerpräsidentschaftskandidat für die Parlamentswahlen hat aufstellen lassen, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bereits am 10. November 2003 ersuchte die lettische Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Rechtshilfe in Bezug auf das Strafverfahren gegen B. und die Vorwürfen gegen B. waren bereits im Jahre 1999 Gegenstand von Vorermittlungen (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4). Der alleinige Umstand, dass B. ein politisches Amt bekleidet bzw. eine politisch einflussreiche Person Lettlands ist, genügt nicht zur Annahme, dass es sich um ein politisch motiviertes Strafverfahren handelt. Wie das Bundesgericht in seinen Urteilen 1C.181/2010 vom 28. Mai 2010, E. 3.2 und 1C.70/2009 vom 17. April 2009, E. 2 im Zusammenhang mit vorliegendem lettischen Strafverfahren feststellte, beschränkt sich auch im vorliegenden Fall das Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten politischen Charakter auf Spekulationen. Des Weitern verkennt der Beschwerdeführer, dass vorliegend nur er und nicht B. zur Beschwerde berechtigt ist und deswegen auf Argumente, welche der Beschwerdeführer im Interesse Dritter (i. e. B.) erhebt, nicht einzugehen ist (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i. V. m. Art. 9a lit. a IRSV; E. 2.2).

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Aufgrund der obigen Ausführungen ist diese Rüge des Beschwerdeführers unbehelflich.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. Februar 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Hunkeler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2010.261 — Bundesstrafgericht 15.02.2011 RR.2010.261 — Swissrulings