Entscheid vom 21. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und David Glassey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, 2. B., ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, 3. C., Triesenberg/FL,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt U. Blickenstorfer, Beschwerdeführer 1, 2 und 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Polen Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.239-241
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Sachverhalt:
A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft in Katowice, Polen, führt seit geraumer Zeit ein umfangreiches Strafverfahren gegen D., A. und E. sowie weitere Personen und gelangte dabei seit dem Jahre 2005 mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Den Tätern wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit in Polen realisierten Privatisierungen staatlicher Konzerne an polnische Parlamentarier Bestechungsgelder ausgerichtet zu haben, um so ausländischen Investoren den Zuschlag bei den Eigentumsvergaben ermöglichen zu können.
B. Im Rahmen dieser Rechtshilfebegehren führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) in der Vergangenheit Zeugeneinvernahmen durch, erhob Unterlagen bei der Bank F. AG, Zürich betreffend Konten von E. und verschiedenen juristischen Personen sowie betreffend eines Escrow Kontos, lautend auf E., und verfügte die Übermittlung dieser Unterlagen an die polnischen Strafverfolgungsbehörden.
C. Mit vorliegendem, ergänzendem Rechtshilfegesuch vom 17. September 2007 ersuchte die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice um Eruierung einer auf A. lautenden und bei der Bank G. (Schweiz) AG, heute Bank H. (Schweiz) AG geführten Kontoverbindung, um Erhebung und Edition von Bankunterlagen für den Zeitraum von November 1993 bis September 2007, um untersuchungsrichterliche Befragung des für die Kundenbeziehung verantwortlichen Bankmitarbeiters, um Teilnahme ausländischer Beamter an der Zeugenbefragung und um Anbringung eines Mitteilungsverbotes für die Dauer des Rechtshilfeverfahrens (Verfahrensakten Urk. 1/3/1-2). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 entsprach die Staatsanwaltschaft dem polnischen Rechtshilfeersuchen, indem sie die Bank H. (Schweiz) AG verpflichtete, einerseits sämtliche Bankunterlagen, welche auf A. lauteten bzw. an denen dieser wirtschaftlicher Berechtigter oder (mit-)verfügungsberechtigter erschien, herauszugeben, andererseits Personen bekannt zu geben, welche als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt werden könnten. Sodann sprach die Staatsanwaltschaft ein befristetes Mitteilungsverbot bis zum 31. Januar 2008 aus und bewilligte den polnischen Staatsanwälten BB. und CC. die Teilnahme an den Zeugenbefragungen (Verfahrensakten Urk. 1/3/6). Die Bank H. (Schweiz) AG übermittelte mit Schreiben vom 6. November 2007 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 1/3/7). Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 widerrief die Staatsanwaltschaft die Genehmigung für die Teilnahme der ausländischen Verfahrensbeteiligten an den Zeugeneinvernahmen der Bankmitarbeiter, da sich die an die Zeugen zu richtenden Fragen anhand der zu ü-
- 3 bermittelnden Bankunterlagen beantworten liessen (Verfahrensakten Urk. 1/3/12). A. erklärte am 26. Juni 2009, mit der vereinfachten Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 1/3/15/1).
D. Die Staatsanwaltschaft erliess am 15. September 2010 eine Schlussverfügung, mit der sie die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto- Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank H. (Schweiz) AG für den Zeitraum vom 20. Oktober 1998 bis und mit 2. Oktober 2001, betreffend Konto-Nr. 2, lautend auf C., bei der Bank H. (Schweiz) AG für den Zeitraum vom 4. Mai 1999 bis und mit 19. Oktober 2007, und betreffend Konto-Nr. 3, lautend auf B., bei der Bank H. (Schweiz) AG für den Zeitraum vom 3. Juni 1999 bis 14. Juni 2006, verfügte (Verfahrensakten Urk. 2/3/25/1).
E. Gegen diese Verfügung erheben A., die C. und B. am 20. Oktober 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 15. September 2010 aufzuheben und es seien das polnische Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, die Ergänzungsersuchen vom 19. Oktober 2006, vom 24. Juli 2008, vom 5. August 2008 sowie vom 17. September 2007 abzuweisen; und
2. es sei Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 15. September 2010 aufzuheben und die Herausgabe der in Ziff. 2 des Dispositives genannten Bankunterlagen an die Beschwerdeführer und/oder an die Bank H. (Schweiz) AG, Zürich, anzuordnen.
3. Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 15. September 2010 aufzuheben und das polnische Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, die Ergänzungsersuchen vom 19. Oktober 2006, vom 24. Juli 2008, vom 5. August 2008 sowie vom 17. September 2007, soweit abzuweisen, als Ziff. 2 lit. a) des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 15. September 2010 in dem Sinne zu ändern ist, dass lediglich • das Schreiben der Bank G. (Schweiz) AG betr. Einreichung von Bankunterlagen vom 6. November 2007, • das Schreiben Bank G. (Schweiz) AG betr. Nachreichung der angeforderten Detailbelege, • die Eröffnungsunterlagen etc. (Akten-Nr. 1 001-1 025),
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• die Auszüge und Detailbelege Konto Nr. 4 DEM für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. Dezember 1997 (Akten-Nr. 2 001-2 010), • die Auszüge und Detailbelege Konto Nr. 5 EUR für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. Dezember 1997 (Akten-Nr. 3 001-3 030), • die Auszüge und Detailbelege Konto Nr. 6 USD für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. Dezember 1997 (Akten-Nr. 4 001-4 014) an die ersuchende Behörde herausgegeben werden, und als Ziff. 2 lit. b) des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 15. September 2010 in dem Sinne zu ändern ist, dass lediglich • die Eröffnungsunterlagen etc. (Akten-Nr. 5 001-8 019), • die Auszüge und Detailbelege Konto Nr. 7 EUR für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. Dezember 1997 (Akten-Nr. 6 001-6 007) • die Auszüge und Detailbelege Konto Nr. 8 USD für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. Dezember 1997 (Akten-Nr. 7 001-7 121) an die ersuchende Behörde herausgegeben werden und bezüglich der übrigen in Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 15. September 2010 genannten Bankunterlagen die Herausgabe an die Beschwerdeführer und/oder an die Bank H. (Schweiz) AG, Zürich, angeordnet wird.
4. Subeventualiter sei zudem anzuordnen, dass – falls die vorstehenden Anträge gemäss Ziff. 1 bis 3 abgewiesen werden – sämtliche herauszugebenden Dokumente durch die Beschwerdegegnerin vor der Herausgabe mit einem gut sichtbaren und nicht mehr wegkopierbaren Stempel der Beschwerdegegnerin versehen werden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2010 beantragt das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde (act. 7), während die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet (act. 8). In der Folge räumt die II. Beschwerdekammer den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten ein (act. 11). Die Beschwerdeführer reichen am 12. Januar 2011 Replik ein (act. 12), welche dem Bundesamt für Justiz und der Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
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Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obgenannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 15. September 2010, welche den Beschwerdeführern am 20. September 2010 zuging, ist mit Beschwerde vom 20. Oktober 2010 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
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Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen von Konten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben, und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst die mangelhafte Sachverhaltsschilderung in den Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst machen sie diesbezüglich geltend, der massgebliche Sachverhalt in den polnischen Rechtshilfeersuchen sei bewusst diffus dargestellt. Es werde nicht klar, welches Delikt überhaupt Gegenstand des Ersuchens sei. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt in der Schweiz überhaupt strafbar sein solle, zumal der Beschwerdeführer 1 nur bis zum 31. März 1995 im Ministerium für Privatisierung tätig gewesen sei und nicht wie von der Vorinstanz dargestellt bis Ende Juni 1995. Die Vorinstanz habe Sachverhaltsergänzungen gemacht und Mutmassungen in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers 1 angestellt und sei damit unzulässigerweise von der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde abgewichen (act. 1 S. 7, 15, 17 und 20 ff.).
3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EU-
- 7 eR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechthilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). 3.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
- 8 wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
3.4 Den Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2005 und 17. September 2007 sowie der Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006 und dem Ergänzungsersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 19. Oktober 2006 (Verfahrensakten Urk. 1/3/2, 1/3/4/1-3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 von 1993 bis zum 30. Juni 1995 die Stellung als Generaldirektor des Ministeriums für Eigentumsumwandlung der Republik Polen inne gehabt habe. In dieser Funktion soll er von Investoren, die sich für den Erwerb von Aktien oder Anteilen von privatisierten, ehemals staatlichen Unternehmen interessiert hätten, Bestechungsgelder erpresst haben. In diesem Bestechungskonstrukt sei D. als Lobbyist aufgetreten und habe die Bestechungsgelder von Dritten jeweils auf Konten des Beschwerdeführers 1 und polnischer Parlamentsabgeordneter bei der Bank F. AG weitergeleitet. Der Beschwerdeführer 1 habe u.a. mit E. im Zusammenhang mit der Privatisierung der Brauerei I., welche in den Jahren 1992 bis 1996 durchgeführt worden sei, eine Bestechungszahlung seitens des daran interessierten E. vereinbart, die nach erfolgter Privatisierung ausbezahlt worden sei. Am 24. November 1994 sollen rund 60% der Anteile an der J. GmbH für USD 2.7 Mio. an E. veräussert worden sein, welche dieser drei Jahre später, am 25. November 1997, für USD 18.2 Mio. an eine K. AG in Basel weiterveräussert habe. Diese wiederum habe die Anteile an eine L. B.V. in Rotterdam für USD 19.9 Mio. verkauft und schliesslich seien die An-
- 9 teile über eine weitere Station beim Bierkonzern M. eingebracht worden.
Hinsichtlich der Privatisierung des Zementwerks N. SA habe D. zunächst ein aus der O. Holding AG, der P. Holding AG und der Q. GmbH bestehendes Konsortium organisiert, welches die Holding R. gegründet habe. Letztere habe im Zusammenwirken mit der irischen Firma S. den Kauf der Aktienmehrheit an der polnischen N. SA bewerkstelligen sollen. Der Beschwerdeführer 1 soll von D. eine Summe in der Höhe von USD 1 Mio. verlangt und im Gegenzug die Zusicherung abgegeben haben, dass die Holding R. den Zuschlag für den Erwerb des Zementwerks erhalten werde, was im Oktober 1996 schliesslich geschehen sei. Der Beschwerdeführer 1 soll in der Folge vom irischen Investor in den Jahren 1996-1997 USD 950'000 auf ein Bankkonto der Bank F. AG überwiesen und weitere USD 200'000 in bar ausgehändigt erhalten haben. Der Beschwerdeführer 1 habe von 1995 bis 2003 zahlreiche Investitionen getätigt, wie Käufe von Immobilien in Polen, V. und in U. (VS), von Kunstwerken, Autos und einer Yacht. Ein Teil dieser Investitionen sei über ein Konto lautend auf den Beschwerdeführer 1 bei der Bank H. (Schweiz) AG in Zürich getätigt worden.
3.5 Offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sind in der Sachverhaltsdarstellung nicht auszumachen. Die ersuchende Behörde muss an sich nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Es genügt, dass der geschilderte Tatverdacht hinreichend begründet und überzeugend ist (vgl. NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 448-451; Urteil des Bundesgerichts 1A.297/2004 vom 17. März 2005, E. 2.1). Vorliegend legt die ersuchende Behörde in den Rechtshilfeersuchen dar, wie die verdächtigten Personen bei den Bestechungshandlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem werden zahlreiche Bankverbindungen genannt, über welche Geld aus den vorgeworfenen Korruptionshandlungen geflossen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin Sachverhaltsergänzungen gemacht und Mutmassungen bezüglich des Sachverhalts angestellt haben soll. Die Ausführungen in den Eintretens- und Zwischenverfügungen sowie in der Schlussverfügung stimmen mit den Rechtshilfeersuchen und deren Ergänzungen überein. So wird in der Ergänzung zum Rechthilfeersuchen vom 19. Oktober 2006 festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 bis zum 30. Juni 1995 das Amt des Generaldirektors des Privatisierungsministeriums bekleidet habe, wobei er ab dem 31. März 1995 bis 30. Juni 1995 Urlaub bezogen habe (Verfahrensakten Urk. 1/3/4/3 S. 4). Genau Gleiches wird in der Schlussverfügung wiedergegeben (Ver-
- 10 fahrensakten Urk. 2/3/25 S. 9). Von einer unzulässigen Abweichung in der Sachverhaltsdarstellung durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine Rede sein.
Unbegründet ist auch der Einwand, die ersuchende Behörde habe den Vorwurf im Zusammenhang mit der Privatisierung der Brauerei „I.“ fallen gelassen, sei dieser doch in der Ergänzung vom 17. September 2007 nicht mehr erwähnt (act. 1 S. 25). Der Umstand, dass eine ersuchende Behörde in späteren, ergänzenden Rechtshilfeersuchen oder auch in Präzisierungen einzelne früher als strafrechtlich relevant genannte Sachverhalte nicht mehr erwähnt, bedeutet nicht, dass diese Vorwürfe nicht mehr Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens bilden. Um dies anzunehmen, bedürfte es einer expliziten Erklärung der ersuchenden Behörde. Auch wenn es den Beschwerdeführern sodann als wenig glaubwürdig erscheint, dass die Bestechungsgelder gemäss den Rechtshilfeersuchen jeweils erst Monate nach den Verkaufszuschlägen ausbezahlt worden seien, ist darin kein Widerspruch in der Sachverhaltsdarstellung zu erblicken, zumal ein solcher Ablauf in einem korruptiven Umfeld, welches über ein „Geschäft“ hinausgeht, nicht völlig abwegig ist. Der Rechtshilferichter hat im Übrigen nicht zu beurteilen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt glaubwürdig ist (vgl. supra E. 3.2). Die konkreten Umstände der einzelnen Zahlungen und deren Hintergründe werden Thema des polnischen Strafverfahrens sein.
3.6 Gemäss Art. 322quater StGB macht sich der passiven Bestechung strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004, E. 6.3). Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Diese liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt
- 11 oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 ff. zu Art. 322quater StGB m.w.H.).
Wie vorstehend ausgeführt, legen die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer 1 konkret zur Last, er habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Generaldirektor des Privatisierungsministeriums – damit als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB – im Zusammenhang mit der Privatisierung des polnischen Zementwerks N. SA und des Brauereibetriebs J. GmbH Bestechungsgelder dafür entgegen genommen, dass die Betriebe denjenigen Interessenten zugeschlagen worden seien, welche über die Vermittlung durch D. die Bestechungsgelder ausrichten würden. Wie bereits oben ausgeführt, soll der Beschwerdeführer 1 gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfeersuchen bis zum 30. Juni 1995 die Stellung als Beamter des Privatisierungsministeriums inne gehabt haben. Entgegen der vielfach wiederholten Einwendung in der Beschwerde, dieses Datum treffe nicht zu, ist für Rechtshilfebehörde und – richter allein dieses Datum massgeblich. Gemäss Aussagen von D. habe der Beschwerdeführer 1 im Mai 1995 die Zahlung von USD 1 Mio. verlangt, damit die Holding R. den Zuschlag für den Erwerb des Zementwerkes erhalten solle. Damit wäre nach schweizerischem Recht der Tatbestand von Art. 322quater StGB prima vista ohne weiteres erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer 1 von Ende März 1995 bis Ende Juni 1995 in Urlaub befunden habe, wie dies die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice ausführt (Verfahrensakten Urk. 1/3/4/3 S. 4), vermag an der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts nichts zu ändern. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Aussagen D. wenig glaubwürdig seien und es unwahrscheinlich sei, dass sich dieser mit dem Beschwerdeführer 1 im Mai 1995 in dessen Büro im Privatisierungsministerium getroffen habe, betreffen die Beweiswürdigung. Diese ist vom Rechtshilferichter gerade nicht vorzunehmen (vgl. oben Ziff. 3.2). Nach dem Gesagten ist der in den Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Demnach steht fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen weiter einen fehlenden sachlichen Zusammenhang zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den herauszugebenden Dokumenten geltend. Gemäss polnischem Rechtshilfeersuchen
- 12 seien die Korruptionsgelder zwischen 1996 und 1997 hauptsächlich in bar an den Beschwerdeführer 1 geflossen. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice fordere hingegen Bankunterlagen für den Zeitraum von November 1993 bis dato. Mit Blick auf das Verbot der Beweisausforschung sei es, wenn überhaupt, nur zulässig, Bankunterlagen für den Zeitraum zwischen 1996 und 1997 zu verlangen bzw. herauszugeben, die sich zumindest zeitlich auf den massgeblichen Sachverhaltszeitraum beziehen würden (act. 1 S. 29). Am erforderlichen sachlichen Konnex fehle es erst recht bezüglich der editierten Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 würden seit 1997 getrennt leben, und der Beschwerdeführer 1 sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Diese würden von der Beschwerdeführerin 3 an die Beschwerdeführerin 2 ausbezahlt. Es hätten daher weder Bareinzahlungen stattgefunden noch seien grössere Barbezüge getätigt worden (act. 1 S. 29 f.).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
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16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). 4.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank H. (Schweiz) AG, die auf die Beschwerdeführer lauten. Sie umfassen die Eröffnungsunterlagen, Auszüge und Detailbelege betreffend Konto Nr. 9, lautend auf den Beschwerdeführer 1, betreffend Konto Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2 und betreffend Konto Nr. 3, lautend auf die Beschwerdeführerin 3 (alle jeweils mit Unterkonten). Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Wie bereits oben erwähnt, wird dem Beschwerdeführer 1 im ausländischen Verfahren vorgeworfen, während seiner Amtszeit als Generaldirektor des Ministe-riums für Eigentumsumwandlung von 1993 bis Ende Juni 1995 sich der passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben und dann in den Jahren 1996 bis 1997 Korruptionsgelder erhalten und unter anderem auf ein Konto bei der Bank H. (Schweiz) AG in der Schweiz transferiert zu haben. Die herauszugebenden Bankunterlagen belegen einerseits im Zeitraum vom 23. Dezember 1998 bis 3. Dezember 1999 Zahlungsüberweisungen auf das Konto des Beschwerdeführers 1 von insgesamt USD 500'000 und DEM 300'000 (Verfahrensakten Urk. 3/3 pag. 2001, 4001 und 4004). Diese Zahlungen stammen jeweils von einer AA. Ltd., die bereits in einem früheren Rechtshilfeverfahren (RE B-4/2005/209) bei der Überweisung von USD 1 Mio. auf ein Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank F. AG eine Rolle gespielt haben soll (siehe Verfahrensakten Urk. 2/3/25 S. 7). Die AA. Ltd. hat ferner am 5. Mai 1999 knapp EUR 184'000 auf das Bankkonto Nr. 2 der Beschwerdeführerin 3 transferiert (Verfahrensakten Urk. 3/3 pag. 6001 f.), von wo aus die Gelder am 26. Mai 1999 zu Gunsten des bereits erwähnten Kontos des Beschwerdeführers 1 überwiesen wurden (Verfahrensakten Urk. 3/3 pag. 3005). Bei der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich um eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht, an deren eingebrachten Werten der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlicher Berechtigter war (Verfahrensakten Urk. 3/3 pag. 5008 und pag. 5014-5015). Vom Konto der Beschwerdeführerin 3 sind monatliche und mit dem Vermerk „Stipendium“ bezeichnete Zah-
- 14 lungen auf das Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 2 zu verzeichnen (Verfahrensakten Urk. 3/3 pag. 7001 ff. und pag. 10002 ff.). Alleine im Zeitraum vom 8. Juni 1999 bis 10. Februar 2004 sind so gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin USD 142'500 an die Beschwerdeführerin 2 überwiesen worden. Den Kontoauszügen betreffend das Konto des Beschwerdeführers 1 ist ferner zu entnehmen, dass er insgesamt rund EUR 240'000 für einen Wohnungskauf in V. verwendet hatte (Verfahrensakten Urk. 3/ 3 pag. 3002-3004, pag. 3008-3011). Das Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2007 zielt darauf ab zu ermitteln, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder geflossen sind. Somit haben die polnischen Behörden ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf diese Konten geflossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die polnischen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht geltend machen, die Bankunterlagen dürften nicht bereits ab dem Jahre 1993 herausgegeben werden, greift diese Rüge von vornherein ins Leere. Die Beschwerdegegnerin hat in der Schlussverfügung vom 15. September 2010 in sehr differenzierter Weise die Herausgabe der Bankunterlagen ab dem 20. Oktober 1998 bzw. 4. Mai 1999 bzw. 3. Juni 1999 verfügt (Verfahrensakten Urk. 2/3/25 S. 12 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Deliktszeitraum die Zeitspanne der zu erhebenden Kontobewegungen nicht einfach eingrenzt. So können Unterlagen über Vermögensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres relevant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.2). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Bankunterlagen bis zum jeweiligen Saldierungszeitpunkt der Konten herauszugeben. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tatsächlich relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Berufungsstaatsanwaltschaft von Katowice zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen be-
- 15 stehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Unbeachtlich ist die Rüge der Beschwerdeführer, wonach Transaktionen in den Unterlagen figurierten bzw. es sich um Vermögenswerte handle, welche mit den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun hätten. Es handelt sich bei diesem Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon deshalb nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist (vgl. supra E. 3.2). Diese Frage wird u.a. gerade Gegenstand des polnischen Strafverfahrens bilden müssen. 5. Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, dass in Bezug auf der dem Beschwerdeführer 1 zur Hauptsache vorgeworfene Straftatbestand der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB die Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht eingetreten sei, weshalb gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG dem polnischen Rechtshilfeersuchen keine Folge geleistet werden könne (act. 1 S. 18). Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin allein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.
6. Soweit die Beschwerdeführer sodann vorbringen, das polnische Rechtshilfeersuchen sei fiskalisch motiviert, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (Verfahrensakten Urk. 25 S. 13 f.). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach
- 16 dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Anlass zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente vor.
7. Aus den gleichen, wie eben unter Ziff. 6 dargelegten, Gründen ist schliesslich auch der von den Beschwerdeführern subeventualiter gestellte Antrag, sämtliche herauszugebenden Dokumente mit einer zusätzlichen Sicherung (Zeichnung durch die Beschwerdegegnerin) zur Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes zu versehen (act. 1 S. 32), ohne weiteres abzuweisen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf für jeden einzelnen Beschwerdeführer auf Fr. 2'000.-- und somit gesamthaft auf Fr. 6'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 9'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von 9'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juni 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Kurt U. Blickenstorfer - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).