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Bundesstrafgericht 14.10.2010 RR.2010.223

14 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,481 parole·~12 min·3

Riassunto

Auslieferung an die Tschechische Republik. Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). ;;Auslieferung an die Tschechische Republik. Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). ;;Auslieferung an die Tschechische Republik. Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). ;;Auslieferung an die Tschechische Republik. Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 14. Oktober 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Tschechische Republik Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.223

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Sachverhalt:

A. Die tschechischen Behörden haben am 14. Juni 2007, 16. August 2007, 22. August 2007, 11. November 2008 und 15. Mai 2009 über Interpol Prag und die SIRENE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Steuer- und Vermögensdelikten ersucht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010, Sachverhalt lit. A).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlassene Haftanordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 29. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. In der Zwischenzeit ersuchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. Am 9. August 2010 liess A. Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Juli 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010, Sachverhalt lit. B und C). Mit Entscheid RR.2010.171 vom 25. August 2010 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde von A. ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 15. September 2010 liess A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch stellen (act. 1.2). Dieses wurde vom BJ mit Verfügung vom 17. September 2010 abgewiesen (act. 1.1).

Dagegen führt A. mit Eingabe vom 30. September 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2010 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. hält in der Beschwerdereplik vom 11. Oktober 2010 an seinen Anträgen fest (act. 7), wovon dem BJ am 12. Oktober 2010 Kenntnis gegeben wurde (act. 8). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2. Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 [SR 173.710]). Die vom BJ am 17. September 2010 verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2010 eröffnet (act. 6.4). Die Beschwerde vom 30. September 2010 wurde demnach rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

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3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes wegen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, die von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken haben, nicht angedeutet wurden (vgl. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll

- 5 es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit seiner fortdauernden Inhaftierung. Im Einzelnen macht er geltend, dass mangels einer rechtskräftigen Verurteilung in der Tschechischen Republik nicht ersichtlich sei, vor was er wohin zu flüchten habe. Des Weiteren beabsichtige er, einen Antrag auf Erteilung des politischen Asyls in der Schweiz zu stellen, was von der Ernsthaftigkeit seiner Absicht zeuge, in der Schweiz zu verbleiben. Gegen die Annahme einer Fluchtgefahr spreche sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Reisepapiere mehr verfüge, weshalb eine Absetzung ins Ausland gar nicht durchführbar wäre. Die angebotene Fluchtkaution von Fr. 3'300'000.--, die dem Beschwerdeführer von einer Drittpartei, hinter welcher ein ehemaliger Geschäftspartner des Beschwerdeführers stehe, auf der Grundlage eines Darlehensvertrages zur Verfügung gestellt worden sei, in Kombination mit einem Hausarrest und allenfalls weiteren Sicherungsmassnahmen sei durchaus geeignet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren zu sichern. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich jeglichen weiteren Sicherungsmassnahmen zu unterziehen und biete zudem an, aus eigenen Mitteln für eine elektronische Sicherungsmassnahme in Verbindung mit regelmässigen spontanen Besuchen von Seiten der Polizeikräfte aufzukommen (act. 1 Ziff. 4 ff., 17 ff. und 23 f. sowie act. 1.5). 5.2 Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010, E. 8.3, dargetan, ist in casu von einer Fluchtgefahr auszugehen. Die in der vorliegenden Beschwerde gemachten Ausführungen vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die II. Beschwerdekammer hat im vorerwähnten Entscheid, E. 7, die Rüge, wonach das dem tschechischen Auslieferungsbegehren zugrunde liegende Urteil nicht rechtskräftig sein soll, geprüft und als unbegründet abgewiesen. Auf die erneut vorgebrachte Rüge der fehlenden rechtskräftigen Verurteilung ist daher im Rahmen des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen eine Fluchtgefahr in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a), vermag sodann der Umstand, dass der Be-

- 6 schwerdeführer mitsamt seiner Ehefrau und seinen Kindern seit September 2009 in der Schweiz wohnhaft sein soll, die vorliegende Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Umso mehr gilt dies für die blosse Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich vorbringen lässt, dass seine Absetzung ins Ausland mangels Reisepasses und Identitätskarte gar nicht möglich wäre, ist ihm entgegen zu halten, dass die Einziehung der Reisedokumente des Beschwerdeführers dessen Fluchtmöglichkeit nicht wesentlich einschränkt. Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist seit dem vollständigen Abbau der Grenzkontrollen mit dem Schengener Übereinkommen problemlos auch ohne Reisedokumente möglich. Auch eine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Schengenraums vermag entgegen dem Beschwerdeführer Fluchtgefahr zu begründen. 5.3 Eine Haftentlassung des Beschwerdeführers gegen Leistung der angebotenen Kaution und Anordnung weiterer Ersatzmassnahmen kann vorliegend nicht in Erwägung gezogen werden. Wie der Beschwerdegegner in dem angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der ihm angelasteten Steuer- und Vermögensdelikte undurchsichtig (act. 1.1 S. 2). Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen lässt, dass er keine widerrechtlichen finanziellen Vorteile aus den tschechischen Urteilen zugrunde liegenden Transaktionen erlangt habe (act. 1 Ziff. 9 ff.), ist er nicht zu hören, handelt es sich doch bei diesen Ausführungen um eine im Rechtshilferecht unzulässige Gegendarstellung. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies nichts daran ändern, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in einer glaubwürdigen Weise offen gelegt sind. Fehlt es aber diesbezüglich an verlässlichen Informationen, so kann nicht darüber befunden werden, ob die angebotene Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Mit Bezug auf weitere vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatzmassnahmen ist schliesslich festzuhalten, dass sie die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen vermögen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.76 vom 5. Mai 2010, E. 4.3;

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RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. Oktober 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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