Entscheid vom 14. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. LLC, vertreten durch Me Laurent Panchaud, avocat, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.220
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt gegen die lettischen Staatsangehörigen B., C., D., E., F., G., H. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten, Verweigerung von Einreichen von Erklärungen, Übertretungen der staatlichen Amtspersonen übertragenen Befugnisse, unerlaubte Beteiligung an Vermögensgeschäften, widerrechtliche Handlungen mit Materialien der Strafsache sowie Bestechung. Die lettische Generalstaatsanwaltschaft gelangte in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen bei der Bank I. (Suisse) SA, Genf, betreffend Konti, an denen die im Rechthilfeersuchen genannten Gesellschaften oder Personen wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind, wobei namentlich ein Konto der A. LLC erwähnt wird (act. 8.2).
B. Gemäss Rechtshilfeersuchen ergibt sich folgender Vorwurf: B., Bürgermeister von U., soll im März 1994 Bestechungsgelder in Form von Unternehmensanteilen erpresst und angenommen haben. Er habe 20% Anteile der panamesischen Gesellschaft J. Inc., welche an der lettischen K. GmbH beteiligt sei, erhalten. Als Gegenleistung habe er der K. GmbH ermöglicht, sich ab dem 21. November 1995 als eine von fünf Unternehmungen an der L. AG zu beteiligen. Letztere sei mit 37% (Stand Oktober 1997) respektive momentan mit 42% an der M. AG beteiligt. Als Vorsitzender der Selbstverwaltung habe B. die Möglichkeit gehabt, die Gesellschafter des neu zu gründenden Erdöltransitgeschäfts in U. zu bestimmen. B. habe seine Anteile an der K. GmbH am 22. September 1997 auf die N. Anstalt in Liechtenstein übertragen, deren einziger wirtschaftlich Berechtigter er sei. Die Beteiligung der K. GmbH an der L. AG sei sodann im Jahre 2002 auf die in Neuseeland registrierte O. übertragen worden, an der B zu 25% beteiligt sei.
B. und weitere Beteiligte seien Gesellschafter der M. AG. Die ersuchende Behörde wirft ihnen vor, in den Jahren 2001 bis 2006 Gewinne dieser Gesellschaft im Umfang von etwa USD 85 Mio. ungerechtfertigt geschmälert zu haben. Zu diesem Zweck hätten die Gesellschafter der L. AG, die Vermittlergesellschaft P. (ab 2001 Q. BVI, und ab 2004 R.) gegründet und eingeschaltet. Auf Anordnung B. hin sei der Leistungsbezug über die P. für die Kunden günstiger ausgestaltet worden als jener bei der M. AG, weshalb sich die Kunden an diese als Vermittlerin gewandt hätten. Vertraglich sei
- 3 vereinbart worden, dass die Vermittlergesellschaft die M. AG nur kostendeckend zu entschädigen habe, was rund 4/7 der Kundengelder entsprochen habe. Die restlichen Gelder seien bei der P. (bzw. Q. BVI bzw. R.) geblieben oder in andere Firmen wie unter anderem in die S. Associates investiert worden. Von deren Konto sei das Geld auf Konten mehrerer Gesellschaften wie beispielsweise der AA. Inc überwiesen worden. Von dieser seien die Gelder schliesslich an Gesellschaften mit Bankkonten in der Schweiz, namentlich an die A. LLC weitergeleitet worden.
C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 19. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen (act. 8.3). Gleichentags wies sie die Bank I. (Suisse) SA mit separater Verfügung an, unter anderem sämtliche Bankunterlagen betreffend des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. LLC, sowie Konti an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder aufgrund von Vollmachten einzeln oder zu zweien zeichnungsberechtigt sind, ab Kontoeröffnung bis 19. August 2008 herauszugeben (act. 8.4). Nach erneuter Aufforderung übermittelte die Bank I. (Suisse) SA am 11. November 2008 unter anderem Unterlagen des Kontos Nr. 1. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 13. März 2009 reichte sie am 17. April 2009 die geforderten Detailbelege des vorgenannten Kontos nach.
Mit Schreiben vom 16. April 2010 lehnte der rechtliche Vertreter der A. LLC eine vereinfachte Übermittlung der herauszugebenden Unterlagen vollumfänglich ab (act. 10.7).
D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 24. August 2010 dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2008 und verfügte die Herausgabe von Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszügen, Korrespondenz und Zahlungsaufträge sowie Detailbelegen der Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die A. LLC bei der Bank I. (Suisse) SA (act. 8.1).
E. Dagegen gelangt die A. LLC mit Beschwerde vom 27. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. In prozessualer Hinsicht stellt sie das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Hauptstandpunkt beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sodann sei zu entscheiden, dass an Lettland keine Rechtshilfe gewährt werde und keine Bankunterlagen herauszugeben sei-
- 4 en. Eventualiter sei auf den herauszugebenden Bankunterlagen die Identität der wirtschaftlich Berechtigten abzudecken; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
F. Sowohl das BJ als auch die Bundesanwaltschaft beantragen mit Eingaben vom 24. Oktober bzw. 4. November 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, 8), worüber die A. LLC am 5. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 9). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache ergangen (act. 1.9). Zudem haben das BJ und die Bundesanwaltschaft ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das Rechtshilfeersuchen liegt in der Übersetzung auf Deutsch vor. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.
2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung
- 5 kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).
3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Ist der letzte Tag der Beschwerdefrist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 12 Abs. 1 IRSG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Somit wurde die Beschwerde vom 27. September 2010 gegen die Schlussverfügung vom 24. August 2010 fristgerecht eingereicht.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Unterlagen eines Kontos lautend auf die Beschwerdeführe-
- 6 rin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Damit ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
4. Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG), weshalb über den entsprechenden Antrag nicht zu befinden ist.
5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits sei ihr von der Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit eingeräumt worden, an der Aktentriage teilzunehmen. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin selber keine Triage vorgenommen. Letztere Rüge steht in engem Kontext mit der Frage, ob eine weitergehende Triage überhaupt hat vorgenommen werden müssen und ist nachfolgend im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip abzuhandeln (vgl. E. 6). Der Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist befremdlich. Geht doch aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft hervor, dass die Beschwerdeführerin am 15. März 2010 explizit aufgefordert wurde, sich zu den Unterlagen, welche an die lettischen Behörden übermittelt werden sollen, zu äussern (act. 10.5). Mit Schreiben vom 16. April 2010 nahm die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und legte dar, aufgrund welchen Überlegungen die Bankunterlagen nicht an die ersuchenden Behörden herauszugeben seien (act. 10.7). Die Möglichkeit, sich mittels einer einlässlichen schriftlichen Eingabe zur Triage zu äussern, erfüllt die Anforderungen des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin liegt demnach nicht vor.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. In diesem Zusammenhang führt sie aus, 98% der herauszugebenden Unterlagen hätten keinen Konnex mit dem lettischen Strafverfahren. Die Beschwerdegegnerin habe es sodann unterlassen, eine Triage bezüglich der herauszugebenden Unterlagen vorzunehmen und wolle weitaus mehr Unterlagen an den ersuchenden Staat herausgeben, als von diesem verlangt werde.
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6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behörde andererseits, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob
- 8 der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
6.3 Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Handlungen ersuchen die lettischen Behörden die Schweiz namentlich um Herausgabe der gesamten Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Karten mit den Mustern der Stempel und der Unterschrift – seit dem Eröffnungstag bis zum heutigen Tag – des Kontos Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank I. (Suisse) SA (act. 8.2).
Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den streitigen Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Das Rechtshilfeersuchen bezieht sich auf das besagte Konto der Beschwerdeführerin, indem die Schweiz ausdrücklich um Erhebung sämtlicher Unterlagen des vorerwähnten Bankkontos gebeten wird. Da das Rechtshilfeersuchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen des vorgenannten Kontos zu übermitteln (vgl. supra E. 6.2). Die ersuchende Behörde hat namentlich ein schutzwürdiges Interesse daran zu prüfen, wer an den fraglichen Konten berechtigt ist. Der
- 9 von den lettischen Behörden in Zusammenhang mit B. zu untersuchende Sachverhalt ist äusserst komplex. Deshalb ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie möglichst umfangreiche Unterlagen bezüglich der mutmasslich involvierten Gesellschaften auf einen möglichen strafrechtlich relevanten Zusammenhang auswerten möchten.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Bankunterlagen – ausgenommen acht Transaktionen – seien für das lettische Strafverfahren ohne Interesse, verkennt sie, dass nicht die ersuchte Behörde, sondern die lettischen Behörden zu entscheiden haben, ob die Unterlagen für das lettische Verfahren tatsächlich relevant sind. Aufgrund ihrer Vorkenntnisse kann die ausländische Behörde bei ihren eigenen Inlanderhebungen eine Triage (in möglicherweise relevante oder a priori irrelevante Unterlagen) vornehmen. Die Rechtshilfebehörde kann eine solche Triage bei derart umfangreichen Sachverhaltskomplexen wie den vorliegenden mangels Kenntnisse der Zusammenhänge im Einzelnen nicht leisten. Eine zu restriktive Triage würde das Risiko schaffen, dass allenfalls entscheidrelevante Unterlagen nicht übermittelt werden und so der ersuchenden Behörde letztendlich ein unvollständiges Fakten- bzw. Beweisbild vermittelt würde. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Consultingverträge als Beleg für den fehlenden Zusammenhang verweist, so erweist sich dieses Argument als wenig überzeugend, um die Erforderlichkeit einer weitergehenden Triage zu begründen. Es darf als notorisch gelten, dass Consultingverträge häufig als Mittel zur Verschleierung rechtswidrig erfolgter Zahlungen bei Korruption oder zur Verschleierung bei Vermögensdelikten genutzt werden. Je komplexer der Sachverhalt, je mehr Sachverhalte ineinander hineinspielen und je länger der relevante Zeitraum, desto grössere Zurückhaltung muss sich die ersuchte Behörde auferlegen.
Die Prüfung der ersuchten Behörde beschränkt sich vorliegend auf den Zusammenhang, welcher zwischen den herauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen besteht. Die Herausgabe sämtlicher Akten ab dem Jahre 1997 bis 2008 geht zwar weit, ist jedoch in Anbetracht des sehr komplexen und auch hinsichtlich Anzahl Gesellschaften weit verzweigten mutmasslich strafbaren Geflechts noch gerechtfertigt. Sie können für das lettische Strafverfahren potentiell erheblich sein, so dass deren Übermittlung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.84 vom 9. Februar 2011, E. 4.3). Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einzie-
- 10 hung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Damit ergibt sich im Übrigen zugleich, dass der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die herauszugebenden Unterlagen einer weitergehenden Filterung unterziehen müssen, nicht gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid auch die nötige Begründung geliefert (act. 1.9, S. 4 f., E. 3.1).
7. 7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Herausgabe der Bankunterlagen habe steuerliche Folgen für die an ihr wirtschaftlich Berechtigten. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG müsse deshalb die Rechtshilfe an Lettland verweigert werden.
7.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen durch Rechtshilfe erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG ist in Fiskalstrafsachen keine Rechtshilfe zu leisten, es sei denn, es liege ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug vor. Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden, eine entsprechende Vorbehaltserklärung abgegeben.
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 24. August 2010 mit dem gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). Konkrete Anhaltspunkte, dass die lettischen Behörden den Spezialitätsvorbehalt missachten könnten, sind vor-
- 11 liegend nicht ersichtlich. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Juli 2011 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Me Laurent Panchaud - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).