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Bundesstrafgericht 06.12.2010 RR.2010.163

6 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,853 parole·~19 min·3

Riassunto

Auslieferung an Italien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Italien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Italien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Italien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 6. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fischer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Italien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.163 + RP.2010.41

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Sachverhalt:

A. A. wurde gestützt auf den Haftbefehl des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes in Bern (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 2. Juli 2009 am 7. August 2009 vereinfacht und unter Verzicht der Einhaltung des Spezialitätsprinzips von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert. Die Auslieferung erfolgte wegen Betäubungsmitteldelikten und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation.

B. Mit diplomatischer Note vom 20. November 2009 reichte die italienische Botschaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen, datiert vom 11. November 2009 ein (act. 4.2). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des „Tribunale Ordinario di Milano“ vom 4. Juni 2009 wegen Drogenhandels und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation verlangt. Anlässlich einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 27. November 2009 erklärte A., sich der Auslieferung an Italien zu widersetzen (act. 4.3). Er nahm am 20. Januar 2010 schriftlich zum italienischen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 4.9).

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 forderte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) das Untersuchungsrichteramt auf, sich zur Frage „ne bis in idem“ zu äussern (act. 4.4). Die diesbezügliche Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 (act. 4.5) wurde A. mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 übermittelt. Am 9. Dezember 2009 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.6), welcher nicht angefochten wurde.

C. Das BJ ersuchte mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 das Justizministerium Baden-Württemberg um Weiterlieferung von A. an Italien (act. 4.7). Dieses bat am 17. März 2010 um Übermittlung ergänzender Unterlagen (act. 4.11).

Mit Schreiben vom 15. März 2010 ersuchte das BJ das Untersuchungsrichteramt um Stellungnahme, ob gewisse Sachverhalte, welche A. von den italienischen Behörden zur Last gelegt werden, bereits Gegenstand des schweizerischen Verfahrens bilden (act. 4.10). Das Untersuchungsrichteramt nahm mit Schreiben vom 13. April 2010 dazu Stellung (act. 4.12).

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D. Am 24. Juni 2010 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an Italien für einige, dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Dieser Entscheid erfolgte unter Vorbehalt der Zustimmung der deutschen Behörden zur Weiterlieferung an Italien (act. 1.2).

E. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 3. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1.1):

„1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (Fachbereich Auslieferung; nachfolgend BJ) vom 24. Juni 2010 sei aufzuheben und dem Auslieferungsbegehren der italienischen Behörden sei nicht stattzugeben; eventuell sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Schweizer Strafverfahrens zu sistieren;

2. Dem Angeschuldigten sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. August 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. ersuchte mit Schreiben vom 17. August 2010 (act. 6) um Einsicht in einige Unterlagen, welche ihm am 18. August 2010 (act. 7) zugestellt wurden und stellt am 24. August 2010 den Antrag, es seien die gesamten Strafakten beizuziehen (act. 8). Dem BJ wurden die Schreiben am 31. August 2010 zu Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975

- 4 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.)

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheids einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 5. Juli 2010 eröffnet (act. 4.14). Die Beschwerde vom 3. August 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, die Begründung des Auslieferungsentscheides sei als ungenügend zu qualifizieren. Der Beschwerdegegner stütze seinen Entscheid vom 24. Juni 2010 lediglich auf

- 5 sein Schreiben vom 15. März 2010 sowie das Antwortschreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 13. April 2010. Von einem hinreichenden Abklären sämtlicher Vorwürfe könne keine Rede sein (act. 1, Ziff. 3.2). Ferner sei die schweizerische Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen und er habe keine Kenntnis von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen (act. 1, Ziff. 3.3).

3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).

3.1.3 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge eines mangelhaft begründeten Entscheides der Vorinstanz kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Überlegungen genannt von denen er sich leiten liess und hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2010 (act. 4.9) geprüft. In diesem Zusammenhang hat er beim Untersuchungsrichteramt abgeklärt, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe Gegenstand von Voruntersuchungen in der Schweiz und somit nicht auslieferungsfähig sind (vgl. act. 4.12). Die Rüge der Verletzung der Motivationspflicht ist unbegründet.

3.2 3.2.1 In einem weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer, das Schreiben des Untersuchungsrichters vom 15. März 2010 (recte: 13. April 2010) sei ihm erst zusammen mit dem Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2010 zugestellt worden (act. 1.1, Ziff. 3.4). Ausserdem habe er mangels Akteneinsicht keine Kenntnis von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen, weshalb

- 6 ihm die Strafakten zur Einsicht offen zu legen seien (act. 1.1, Ziff. 3.3, act. 8).

3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 sowie in den in Art. 27 VwVG erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht umfasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PE- TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; TPF 2008 91 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008, E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zudem das Recht der Parteien, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. Art. 30 VwVG; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f., je mit Hinweisen). Dazu muss den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.50 vom 6. August 2007, E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).

3.2.3 Der Beschwerdegegner räumt ein, dem Beschwerdeführer das Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 13. April 2010 erst zusammen mit dem Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2010 zugestellt zu haben (act. 4, IV, Ziff. 1). Dadurch dass sich der Beschwerdegegner in seinem Auslieferungsentscheid materiell darauf gestützt hat (vgl. act. 1.2, II, Ziff. 4.2), dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheides jedoch keine Einsicht in dieses Dokument gewährt wurde und er sich somit vorgängig dazu nicht hat

- 7 äussern können, hat der Beschwerdegegner dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der Qualifizierung einer Gehörsverletzung als schwerwiegende kommt es nicht auf das subjektive Verschulden der Behörde an. Entscheidend sind die Auswirkungen auf die Betroffenen. Daher kann auch ein offensichtliches Versehen der Behörde als schwerwiegende und somit heilungsausschliessende Gehörsverletzung qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-889/2008 vom 17. März 2008, E. 4.5, vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 5.3). Die festgestellte Gehörsverletzung ist keine schwere Verletzung von Verfahrensrechten. Der Inhalt des Schreibens vom 13. April 2010 ist nicht umfangreich, und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich im gegenständlichen Verfahren umfassend dazu zu äussern. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verfügt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde, dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Mit Bezug auf seinen Antrag um Einsicht in die Strafakten verkennt der Beschwerdeführer, dass er diesen nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren sondern im Strafverfahren zu stellen hat. Der Beschwerdegegner stützt sich in seinem Auslieferungsentscheid zudem nicht auf die Strafakten. Für den Beschwerdeführer waren diese zur Wahrung seiner Interessen im Rechtshilfeverfahren somit nicht erforderlich (Art. 80b Abs. 1 IRSG), und sie liegen auch der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht vor. In die, für das vorliegende Verfahren erheblichen Unterlagen konnte der Beschwerdeführer Einsicht nehmen, seine diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gegen ihn in der Schweiz ein Verfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation geführt werde. Die italienischen Behörden ersuchten um seine Auslieferung wegen Drogenhandels und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation. Bezüglich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation bestehe offensichtlich die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“, was vom Beschwerdegegner jedoch ungeprüft geblieben sei (act. 1.1, Ziff. 5). Dieser habe im Zusammenhang mit der „ne bis in idem“-Problematik den Sachverhalt unrichtig, resp. unvollständig abgeklärt. Sämtliche dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen vorgeworfenen Straftaten hätten einen

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Bezug zur Schweiz. Der Beschwerdegegner stütze sich in seinem Entscheid jedoch einzig auf sein Schreiben vom 15. März 2010 sowie das zugehörige Antwortschreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 13. April 2010 (act. 1.1, Ziff. 3.2; act. 10, Ziff. 5).

4.2 Dem italienischen Auslieferungsersuchen bzw. dessen Beilage sind folgende Sachverhaltskomplexe zu entnehmen:

a) Am 16. April 2005 soll der Beschwerdeführer gemeinsam mit B. mindestens 10 Kilogramm Heroin von C. und D. erworben haben. E. soll das Bargeld zwecks Zahlung beschafft haben.

b) Der Beschwerdeführer soll von Juli bis Oktober 2005 in Mailand gemeinsam mit B. einen Vertrag mit F. über eine unbekannte Menge Heroin abgeschlossen haben. Dafür sollen sie EUR 200'000.-- bezahlt haben. Das Heroin sei ihnen aber nicht ausgehändigt worden.

c) Im September 2005 soll der Beschwerdeführer in Mailand im Besitz von mindestens einem Kilogramm Kokain gewesen sein, welches von G. aufbewahrt worden sein soll. Einen Teil dieser Menge sei zum Zwecke des Weiterverkaufs an H., I. und J. übergeben worden.

d) Im Oktober 2005 soll K. in Mailand, Rom, San Benedetto del Tronto im Besitz einer nicht mehr genau feststellbaren Menge, mindestens aber 0,750 Kilogramm von Kokain gewesen sein. Einen Teil dieser Menge soll er dem Beschwerdeführer zum Verkauf angeboten haben. Dieser soll das Angebot angenommen und die entsprechende Menge später von L. übernommen haben.

e) Der Beschwerdeführer soll am 10. Oktober 2005 in Mailand, unter Vermittlung von G., gemeinsam mit B., von M. 10 Kilogramm Heroin gekauft haben, welches in Zürich beschlagnahmt worden sei. Einen Teil des Heroins soll von N. transportiert worden sein. Für die Organisation der Übergabe und Lieferung sei E. zuständig gewesen. Dieser habe C. beauftragt, den Schlüssel des Schliessfachs, in welchem sowohl die Drogen als auch das Bargeld aufbewahrt worden seien, an O. zu geben, der mit der Übernahme und der Aufsicht betraut gewesen sein soll. Der Auftrag soll tatsächlich von C. verrichtet worden sein. Die Menge, welche im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer und B. abgesprochen worden sei, hätte auf dem Markt von I. verteilt werden sollen.

- 9 f) Der Beschwerdeführer und B. sollen vom 27. Oktober bis 28. Oktober 2005 von O. 17,820 Kilogramm Heroin, welches teilweise in der Schweiz beschlagnahmt wurde, gekauft haben. Die Menge von 8,400 Kilogramm des Heroins soll durch Q. erhalten, durch C. transportiert und am 27. Oktober 2005 in Z. in der Schweiz beschlagnahmt worden sein. 8,900 Kilogramm des Heroins soll am 28. Oktober 2005 in Y., Italien und 0,520 Kilogramm in X., Italien beschlagnahmt worden sein. E. soll für die Organisation des Transportes verantwortlich gewesen sein. Für die Aufbewahrung der Drogen in der Schweiz soll O. und für diejenige in Italien C. beauftragt worden sein, während I. für die Verteilung auf dem Markt zuständig gewesen sein soll.

g) Der Beschwerdeführer wird ferner verdächtigt, am 14. Dezember 2005 in Mailand gemeinsam mit B. und R. von einer nicht identifizierten Person 3 Kilogramm Kokain gekauft zu haben, welches zuvor von R. beschafft worden sein soll.

h) Am 15. Dezember 2005 soll der Beschwerdeführer gemeinsam mit B. sowie R. von P. 8,400 Kilogramm Heroin gekauft haben. Dieses soll von S. und T. nach Italien geführt und von Letzterem an H. und E. geliefert worden sein, welcher die Lieferung für R., B. und den Beschwerdeführer entgegengenommen haben soll. Die Betäubungsmittel wurden in Ravenna beschlagnahmt.

i) Der Beschwerdeführer soll in Mailand am 25. Dezember 2005 gemeinsam mit B. und R. von AA. und BB., unter Vermittlung von CC., 15 Kilogramm Kokain gekauft haben.

Nachdem das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 13. April 2010 dem Beschwerdegegner mitgeteilt hatte, dass der Sachverhalt gemäss vorstehend lit. e) ganz und der Sachverhalt gemäss lit. f) teilweise Gegenstand der eidgenössischen Voruntersuchung seien (act. 4.12), bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung für lit. f) nur teilweise und verweigerte die Auslieferung für den Sachverhalt gemäss lit. e) (act. 4.13).

4.3 Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, welche nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Sodann kann die Auslieferung auch abgelehnt werden, wenn wegen derselben Handlungen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Unter dem Titel „ne bis in idem“ wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der

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Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist (Art. 9 EAUe; vgl. auch Art. 2 des 1. ZP; Art 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG).

4.4 Im vorliegenden Verfahren gelangen nicht die Bestimmungen über „ne bis in idem“ zur Anwendung, da bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen in der Schweiz lediglich die Strafuntersuchung eingeleitet, aber noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Die in Art. 7 und 8 EAUe vorgesehenen Verweigerungsgründe sind bloss fakultative, welche den ersuchten Staat berechtigen, nicht aber verpflichten, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersuchung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar.

Sodann ist der in Art. 9 BV sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP-EMRK; SR 0.101.07) und Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II verankerte Grundsatz “ne bis in idem“ ein Prinzip des materiellen Strafrechts (BGE 123 II 464 E. 2b S. 466 m.w.H.). Als Prozessmaxime wird er auch in der zukünftigen Schweizerischen Strafprozessordnung erwähnt (Art. 11 StPO; MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 51 f). Die blosse Befürchtung einer möglichen Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem“ stellt vorliegend ebenfalls kein Auslieferungshindernis dar (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts bezüglich akzessorische Rechtshilfe: RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 6.3; RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 3.4;).

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerdegegner entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1, Ziff. 4) auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten vorzunehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Schweizer Strafverfahrens zu sistieren.

Die Auslieferung des Beschwerdeführers für die im Auslieferungsentscheid bewilligten Vorwürfe an Italien ist grundsätzlich zulässig. Laut Art. 58 IRSG kann die Auslieferung aufgeschoben werden, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, eine explizite Erwähnung im Dispositiv, wonach der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des schweizerischen

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Strafverfahrens auszuliefern ist, erübrige sich somit (act. 4, IV, Ziff. 4). Dessen ungeachtet wäre ein Zuwarten mit der Beurteilung des vorliegenden Auslieferungsersuchens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in der Schweiz mit dem in Art. 17a IRSG verankerten Beschleunigungsgebot nicht vereinbar. Dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht stattzugeben.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auslieferung an Italien zulässig und die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist.

7. 7.1 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen.

Der erfolgten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, welche im vorliegenden Verfahren geheilt wurde sowie der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation in welcher sich der Beschwerdeführer schon alleine aufgrund seiner Verhaftung befindet, sind mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist demnach eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be-

- 12 rechnung gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertig sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.-- anzusetzen (Art. 1 und 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Dezember 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Matthias Fischer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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