Entscheid vom 4. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Eintretens- und Zwischenverfügung; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV) Nichtbezahlung des Kostenvorschusses; Nichtbenennung eines Zustelldomizils
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.12
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen A. ein Strafverfahren führt wegen Veruntreuung und Geldwäscherei;
- die russische Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang u.a. mit einem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2004 an die Schweiz gelangt ist und um Beschlagnahme von Vermögenswerten auf dem Konto „Nr. 1“ bei der Bank B., lautend auf A., ersucht hat;
- eben diese Vermögenswerte am 26. November 2001 bereits im Rahmen eines in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen A. beschlagnahmt worden sind;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) die Gelder der Kundenbeziehung „Nr. 1“ (Konto Nr. 2) mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 auch rechtshilfeweise beschlagnahmt hat (act. 2.2);
- das in der Schweiz geführte Strafverfahren gegen A. am 24. September 2009 eingestellt und damit die im schweizerischen Verfahren verhängte Vermögenssperre aufgehoben worden ist;
- die Staatsanwaltschaft daraufhin am 25. September 2009 eine ergänzende Zwischenverfügung erlassen und dabei erwogen hat, die in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 vorgesehene Rechtsmittelfrist sei infolge veränderter Bedingungen – nur noch rechtshilfeweise Beschlagnahme der Vermögenswerte – neu anzusetzen (act. 2.1);
- A. gegen beide Zwischenverfügungen mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 an die Staatsanwaltschaft gelangt ist (act. 1); - die Staatsanwaltschaft die Beschwerde am 14. Januar 2010 zuständigkeitshalber der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwiesen hat (act. 2);
- A. am 20. Januar 2010 eingeladen wurde, bis zum 10. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zu-
- 3 stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann; - der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Januar 2010 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 8. März 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A., - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).