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Bundesstrafgericht 10.06.2010 RR.2010.114

10 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·878 parole·~4 min·2

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung. Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung. Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung. Legitimation. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung. Legitimation.

Testo integrale

Entscheid vom 10. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

Bank A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 IRSG); aufschiebende Wirkung Legitimation

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.114+RP.2010.30

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die schwedischen Behörden ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Verdachts der Untreue führen;

- die schwedischen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 2. Februar 2010 und Ergänzungen vom 18. Februar 2010, 7. April 2010 und 1. Juni 2010 an die Schweiz gelangt sind und u.a. um Einvernahme von D., Mitarbeiter der Bank A. Zürich, unter Beisein schwedischer Strafverfolgungsbeamter ersucht haben und zudem um anschliessende Herausgabe des Einvernahmeprotokolls baten;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 19. Mai 2010 entsprochen, u.a. die Einvernahme von D. als Auskunftsperson verfügt und die Teilnahme der schwedischen Strafverfolgungsbeamten bewilligt hat (act. 1.3 bzw. 2.3);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sodann mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 die Einvernahme D.’s neu als Zeuge verfügte und die Teilnahme der schwedischen Strafverfolgungsbeamten erneut bewilligte (act. 1.2 bzw. 2.2); der Einvernahmetermin auf den 10. Juni 2010 festgesetzt wurde (act. 1.4 bzw. 2.4);

- die Bank A. gegen diese Eintretens- und Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 9. Juni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1 bzw. 2);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG); die Rechtsprechung erstere Bestimmung eng auslegt, um den Kreis der beschwerdelegitimierten Personen einzugrenzen und möglichst klar zu definieren (vgl. dazu auch Art. 9a IRSV); als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG u.a. gilt, wer sich einer Rechtshilfemassnahme direkt unterziehen muss; demnach der vorgeladene und einvernommene Zeuge unter der Voraussetzung, dass er Aussagen zu seiner Person macht, legitimiert ist, gegen die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu erheben; demgegenüber einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, grundsätzlich kei-

- 3 ne Beschwerdebefugnis zukommt; Dritten einzig als Inhaber von Bankkonten die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen zugestanden wird, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 130 II 162 E. 1.1; BGE 124 II 180 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009, E. 2.3.3 und 1A.282/2003 vom 18. November 2004, E. 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 478 f. N. 526); - genannte Rechtsprechung analog für die Anfechtung von Zwischenverfügungen gilt; demnach die Bank A. – jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt – nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist; - daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, wonach die Bank A. sowohl im in dieser Sache anscheinend auch inländisch geführten Strafverfahren wie auch im ausländischen Verfahren angeblich Geschädigte ist (act. 1 I/Ziff. 5; vgl. dazu TPF 2009 60 E. 2.2.1); - auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist; - das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (RP.2010.30 act. 1) mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist; - die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt und die Gerichtsgebühr auf Fr. 3’000.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Mark Livschitz - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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