Entscheid vom 28. April 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland, Nachtragsersuchen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.70
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass - der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 für die im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2007 zur Last gelegten Straftaten vereinfacht an Deutschland ausgeliefert wurde, wobei das Spezialitätsprinzip zu beachten war;
- die Justizbehörde Hamburg das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) mit Nachtragsersuchen vom 13. Januar 2009 um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 314 Tagen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2002 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Widerrufsbeschluss desselben Gerichts vom 24. Juni 2008 ersucht hat (Verfahrensakten act. 38);
- der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 17. September 2008 durch das Landgericht Hamburg erklärt hat, mit der Vollstreckung der genannten Restfreiheitsstrafe nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten act. 38B);
- das Bundesamt mit Auslieferungsentscheid vom 21. Januar 2009 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justizbehörde Hamburg vom 13. Januar 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Januar 2009 mit Beschwerde vom 10. März 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 13. März 2009 eingeladen wurde, bis am 25. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an welche alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2009 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und mitgeteilt hat, er könne kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (act. 4);
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- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde; - für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur Anwendung gelangen;
- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464);
- gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht,
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SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
- die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Januar 2009, dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 zugegangen (Verfahrensakten act. 42), fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
- die II. Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft; sie sich jedoch in ständiger Praxis nur mit Tat- und Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 132 II 81 E. 1.4 S. 84, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3);
- der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe in Haft gehalten werden kann, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt; diese Zustimmung zu erteilen ist, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach dem EAUe der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EAUe);
- die Vertragsparteien des EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, wenn die Handlung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe); die nachträgliche Auslieferung auch für Straftaten erfolgt, die den Anforderungen an das Strafmass von Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag nicht genügen, d.h. mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder nur mit Geldstrafe oder –busse bedroht sind (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. II Abs. 2 Zusatzvertrag);
- die Rechtshilfebehörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat, sondern vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1);
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- der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, die ihm vorgeworfenen Handlungen in der Schweiz begangen zu haben, da sein ständiger Aufenthalt in der Zeit von 15. April 1993 bis 11. August 1994 in der Schweiz begründet gewesen sei und der Taterfolg ebenfalls in der Schweiz eingetreten sei, da die Früchte aus dem deliktischen Handeln in der Schweiz gezogen und verbraucht worden seien; er überdies einwendet, die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Delikts habe vom Verwaltungssitz und Wohnsitz Zürich aus stattgefunden, und lediglich die Geschädigten zufälligerweise grösstenteils deutsche Staatsbürger gewesen seien;
- gemäss Art. 7 EAUe der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen kann, welche nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist; diese Bestimmung eine gemeinsame Aburteilung aus Gründen der Prozessökonomie ermöglichen soll (BBl 1966 I 467) und daher vorliegendenfalls nicht zur Anwendung gelangt, da bereits eine Verurteilung erfolgt ist;
- insofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Unzuständigkeit des Landgerichtes Hamburg geltend macht und damit die nicht richtige Anwendung des deutschen Rechtes rügt, er damit nicht gehört werden kann, da die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts lediglich in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V.m. Art. 80i Abs. 1 IRSG einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt;
- der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten;
- gemäss Art. 10 EAUe die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist;
- jedoch gemäss Art. IV Zusatzabkommen die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist; die Frage einer allfälligen Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem Recht somit nicht zu prüfen ist;
- der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, welches Urteil gleichentags in Rechtskraft erwuchs (Verfahrensakten act. 36A); die Vollstreckungsverjährung gemäss § 79 Abs. 3 Ziff. 3 D-StGB frühestens am 2. Dezember 2012 eintritt (dies ohne Berücksichti-
- 6 gung des Ruhens der Verjährung durch die Aussetzung zur Bewährung gemäss § 79a Ziff. 2 lit. b D-StGB); die Vollstreckungsverjährung allerdings auch gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 100 CH-StGB frühestens am 2. Dezember 2017 eintritt (dies ohne Berücksichtigung der Verlängerung der Verjährungsfrist durch die Zeit des Strafvollzuges und die Dauer der Probezeit gemäss Art. 99 Abs. 2 lit. a und b CH-StGB); demnach die Vollstreckungsverjährung weder nach dem Recht der Schweiz noch nach demjenigen Deutschlands eingetreten ist;
- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- Verfügungen dem im Ausland ansässigen Berechtigten nur zugestellt werden, sofern er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG); dieser Entscheid dem Beschwerdeführer androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 30. April 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A., - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).