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Bundesstrafgericht 29.05.2009 RR.2009.50

29 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,320 parole·~7 min·1

Riassunto

Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Einholung ergänzender Unterlagen (Art. 13 EAÜe).;;Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Einholung ergänzender Unterlagen (Art. 13 EAÜe).;;Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Einholung ergänzender Unterlagen (Art. 13 EAÜe).;;Auslieferung an Serbien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Einholung ergänzender Unterlagen (Art. 13 EAÜe).

Testo integrale

Zwischenentscheid vom 29. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Antragstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

Antragsgegner

Gegenstand Auslieferung an Serbien / Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG) Einholung ergänzender Unterlagen (Art. 13 EAÜe)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.50

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) mit Entscheid vom 5. März 2008 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 19. September 2007, ergänzt am 7. Februar 2008, zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

- mit gleichem Entscheid die Auslieferung von A. an Serbien für folgende Sachverhalte gemäss Anklageschrift der Bezirksstaatsanwaltschaft in Belgrad vom 26. Februar 1999 i.V. mit dem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Belgrad vom 27. Februar 2004 bewilligt wurde (act. 1.1):

„In der Nacht vom 24. Dezember 1998 soll der Verfolgte in Belgrad mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen sein. Nachdem er von einer Polizeipatrouille angehalten worden sei, soll er mit einer automatischen Schusswaffe auf diese geschossen und dabei einen Polizisten schwer verletzt haben. Ferner soll er am 23. Dezember 1998 in Belgrad, zusammen mit zwei Mittätern, zum Nachteil der Geschädigten B. und C. einen Mercedes 250 D mit dem Kennzeichen 1 im Wert von Dinar 120'000 bzw. einen Mercedes 124 mit dem Kennzeichen 2 im Wert von Dinar 70'000 gestohlen haben.“

- das Bundesamt weiter die Auslieferung an Serbien unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Deliktes im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG verfügte (act. 1.1);

- im Auslieferungsentscheid des Bundesamtes sodann festgehalten wurde, dass die Auslieferung von A. prioritär an Deutschland erfolgen soll; gleichzeitig Deutschland ermächtigt wurde, A. an Serbien weiterzuleiten, wobei diese Weiterlieferungsermächtigung mit dem Spezialitätsprinzip verbunden wurde (act. 1.1); dieser Auslieferungsentscheid unangefochten blieb (vgl. act. 7);

- das Bundesamt am 5. März 2009 beim Bundesstrafgericht beantragt, die Einrede des politischen Delikts bezüglich einer Weiterauslieferung von A. an Serbien sei abzulehnen (act. 1);

- der Rechtsvertreter des Antragsgegners demgegenüber beantragt, die Einrede des politischen Delikts sei zu schützen und der Antragsgegner sei nicht nach Serbien auszuliefern (act. 6.1);

- der Rechtsvertreter zur Begründung seines Antrags im vorliegenden Verfahren ausführte, seit der Entlassung des Antragsgegners aus der serbischen Untersuchungshaft am 15. April 1999 bis zum Wiederaufnahmebeschluss vom

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6. September 2002 sei keine weitere strafrechtliche Verfolgung erfolgt und der Antragsgegner habe unbehelligt von den Behörden in Serbien gelebt; er geltend macht, die Strafverfolgung des Antragsgegners sei erst aufgrund des Regimewechsels in Serbien wieder aufgenommen worden (act. 6 S. 3); der Antragsgegner im Ergebnis vorbringt, das Rechtshilfeersuchen sei konstruiert, um ihn unter anderem wegen seinen politischen Anschauungen zu verfolgen;

- im Auslieferungsverfahren der Rechtsvertreter ein 23 Seiten umfassendes Dokument in kyrillischer Schrift in Kopie eingereicht hat (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 57, Beilage 2); seinen Ausführungen zufolge es sich dabei um das Urteil des Bezirksgerichts in Belgrad vom 15. April 1999 handle; das Bezirksgericht Belgrad darin (hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts) zu einem Schuldspruch nach Art. 47 Abs. 1 des serbischen StGB in Verbindung mit Art. 19 des jugoslawischen StGB gekommen sei; das Bezirksgericht in diesem Urteil festgestellt habe, dass der Antragsgegner nicht habe erkennen können, dass es sich beim angeschossenen Polizisten um eine dienstliche Person bei der Ausübung seine Amtes gehandelt habe; nach Auffassung des Rechtsvertreters eine Auslieferung wegen versuchten Mordes nach Art. 47 Abs. 2 Nr. 5 des serbischen StGB in Verbindung mit Art. 19 des jugoslawischen StGB aus diesem Grund ausgeschlossen sein soll (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 57 S. 3); er in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sich aufgrund der gleichen Sachlage bzw. der eindeutigen Aussagen der beteiligten Personen der Schuldspruch ändern sollte; nach Darstellung des Rechtsvertreters der Antragsgegner bezüglich der schweren Diebstähle vom Bezirksgericht in Belgrad am 15. April 1999 sodann freigesprochen worden sein soll (a.a.O.);

- dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Belgrad vom 27. Februar 2004 zu entnehmen ist, dass wegen des versuchten Tötungsdelikts und des zweifachen schweren Diebstahls ein erstinstanzliches “Urteil“ gegen den Antragsgegner ergangen ist und in der Folge die Untersuchungshaft durch “Beschluss“ des Bezirksgerichts in Belgrad vom 15. April 1999 aufgehoben wurde; aus dem genannten Haftbefehl weiter hervor geht, dass das Urteil vom 15. April 1999 durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs Serbiens vom 6. September 2002 wieder aufgehoben und das erstinstanzliche Gericht zur “Wiederaufnahme“ des Verfahrens angehalten wurde (Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 30);

- von den im Haftbefehl vom 27. Februar 2004 erwähnten Entscheiden allerdings weder eine amtlich beglaubigte Abschrift noch eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorliegt; aus dem genannten Haftbefehl nicht erhellt, zu welchem Ergebnis (Schuldspruch, Freispruch, Einstellung etc.) und mit welcher Begründung das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil vom 15. April 1999 gelangt ist; allein aufgrund des Haftbefehls ebenso wenig klar ist, ob gegen das erstinstanzliche

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Urteil allenfalls ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wurde oder ob dieser Entscheid grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen ist; darin ebenfalls die Gründe nicht genannt werden, weshalb der Oberste Gerichtshof Serbiens am 6. September 2002 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beschlossen hat; aus den Rechtshilfeakten nicht hervorgeht, ob die mit “Wiederaufnahme“ übersetzte Anordnung des Obersten Gerichtshofs Serbiens allenfalls mit der Revision eines bereits rechtskräftigen Strafurteils im Sinne von Art. 229 BStP vergleichbar ist;

- der Antragsgegner selber zum gegen ihn geführten Strafverfahren im Jahre 1998/1999 jeweils widersprüchliche Angaben gemacht hat (s. Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 38 Beilage 4, Urk. 35 S. 2, Urk. 15 S. 5 f., Urk. 45 S. 11); er unter anderem ausgeführt hat, er sei freigesprochen worden (s. Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 38 Beilage 4); er an anderer Stelle vorbringen liess, es seien bezüglich des versuchten Tötungsdelikts ein Schuldspruch und bezüglich der Diebstahlsvorwürfe bereits ein Freispruch gegen ihn ergangen (s. Verfahrensakten des Bundesamtes, Urk. 57 S. 3);

- zur Prüfung des Einwandes des Antragsgegners, die “Wiederaufnahme“ des Strafverfahrens sei politisch motiviert, sich vorab die Frage nach dem genauen Hergang des serbischen Strafverfahrens stellt;

- bei dieser Sachlage das Bundesamt anzuweisen ist, im Sinne der obigen Erwägungen Abklärungen bei den serbischen Behörden vorzunehmen, wobei insbesondere eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteils des Bezirksgerichts in Belgrad vom 15. April 1999 und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs Serbiens vom 6. September 2002 in begründeter Ausführung samt amtlich beglaubigter Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen sind;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides im Endentscheid zu berücksichtigen sind.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, innert 60 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides Abklärungen zum serbischen Strafverfahren im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, wobei insbesondere eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteils des Bezirksgerichts in Belgrad vom 15. April 1999 sowie des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs Serbiens vom 6. September 2002 in begründeter Ausführung samt amtlich beglaubigter Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen sind.

2. Die Kosten dieses Entscheides werden im Endentscheid berücksichtigt.

Bellinzona, 29. Mai 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Alexander Prechtl

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).