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Bundesstrafgericht 10.02.2010 RR.2009.326

10 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,876 parole·~14 min·1

Riassunto

Auslieferung an die Slowakei. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 ). und 2 VwVG) ;;Auslieferung an die Slowakei. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 ). und 2 VwVG) ;;Auslieferung an die Slowakei. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 ). und 2 VwVG) ;;Auslieferung an die Slowakei. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 ). und 2 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 10. Februar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an die Slowakei Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.326 + RP.2009.48

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Sachverhalt:

A. Die slowakischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Slowakei vom 19. Juni 2009 um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 4.1/71A). Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Kreisgerichts Lucenec vom 19. Juni 2009 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren resultierend aus dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts Lucenec vom 20. Dezember 2007 verlangt.

B. Am 19. Juni 2009 ordnete das Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an, welcher sich bis zum 14. Juli 2009 im Kanton Luzern im Strafvollzug befand (act. 4.1/73). An einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern vom 20. Juni 2009 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.1/77). Das Bundesamt erliess daraufhin am 24. Juni 2009 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.1/83), welcher unangefochten blieb.

C. Das slowakische Justizministerium ersuchte am 9. Juli 2009 und mit Ergänzungen vom 5. August 2009 die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 4.1/79 und 4.1/102-102A). Dieser erklärte am 24. August 2009 erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.1/108A). Am 21. September 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem obgenannten Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat (act. 1.1 bzw. 4.1/117).

D. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. am 22. Oktober 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (act. 1):

"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 21. September 2009 sei aufzuheben. 2. Das Auslieferungsgesuch des Justizministeriums der Slowakischen Republik sei abzuweisen. 3. A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 4. A. sei für die zu Unrecht erlittene Auslieferungshaft angemessen zu entschädigen (Genugtuung und Schadenersatz). 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als dessen Anwalt zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

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Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2009 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 4), worüber A. am 30. November 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

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Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. September 2009, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. September 2009 zugegangen, wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, der Haftbefehl nenne als Datum des Urteils, für welches die slowakischen Behörden die Auslieferung verlangen, sowohl im Original in slowakischer Sprache als auch in der deutschen Übersetzung den 20. November 2007 (und nicht den 20. Dezember 2007). Ein solches Urteil befinde sich aber nicht in den Akten, weshalb dafür auch die Auslieferung nicht bewilligt werden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich gerade nicht um einen offensichtlichen, nicht relevanten Schreibfehler handle. Dieser Widerspruch sei daher zu klären (act. 1, S. 3).

3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizulegen. Gemäss lit. b der nämlichen Bestimmung ist dem Ersuchen sodann eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 41 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.). 3.3 Dem Haftbefehl vom 19. Juni 2009 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von drei Jahren verurteilt wurde. Der Verurteilung lag kurz zusammenge-

- 5 fasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe am 28. Februar 2007 mit dem Mittäter B. einen (fiktiven) Kaufvertrag über zwei Stahlhallen in Z. (Slowakei) und eine in Y. (Slowakei) abgeschlossen. Obwohl diese eigentlich im Eigentum der Gesellschaft C. s.r.o gewesen seien, seien der Beschwerdeführer im Kaufvertrag als Verkäufer und Alleineigentümer der Hallen aufgetreten und B. als Geschäftsführer der Käuferin, die Gesellschaft D. In der Folge habe B. diese Hallen als Eigentum der D. ausgegeben und am 7. März 2007 einen Vertrag mit der E. s.r.o. über den Verkauf der drei Hallen an diese abgeschlossen. Bei den Eigentumsurkunden bezüglich der Hallen, die dem Vertreter der E. s.r.o vorgelegt worden seien, habe es sich um "fiktive Fotokopien" gehandelt. Aufgrund dieses Kaufvertrages habe die E. s.r.o. den geschuldeten Kaufpreis von SKK 725'000.00 geleistet und sei in diesem Umfang geschädigt worden. Dem Urteil vom 20. Dezember 2007 kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Verurteilung genau wegen dieses im Haftbefehl vom 19. Juni 2009 geschilderten Sachverhaltes erfolgte. Die Sachverhaltsschilderungen sind wörtlich identisch, deckungsgleich, einzig mit der Ausnahme, dass der Haftbefehl von "Verurteilte" und das Urteil von "Angeklagte" spricht. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei, und es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es sich hierbei nur um einen nicht relevanten Schreibfehler handelt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbehelflich. 4. 4.1 In einem weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer, es sei unklar und mit keinem Dokument belegt, dass das Urteil vom 20. Dezember 2007 jemals in Rechtskraft erwachsen sei. Tatsächlich habe am 20. Dezember 2007 vor dem Kreisgericht Lucenec eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, das Urteil sei mündlich eröffnet worden und der Beschwerdeführer, resp. sein Anwalt hätten gegen dieses Urteil an das Bezirksgericht Banska Bystrica das richtige Rechtsmittel eingereicht. Indessen habe der Beschwerdeführer nie ein schriftliches Urteil der Berufungsinstanz erhalten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsverfahren noch hängig oder ein allfälliges Berufungsurteil dem Beschwerdeführer nicht rechtsgültig zugestellt worden sei und daher nicht in Rechtkraft habe erwachsen können (act. 1, S. 3-4). In seiner Stellungnahme gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2009 bemängelt der Beschwerdeführer zudem, dass sich der Beschluss des Bezirksgerichtes in Banska Bystrica vom 18. März 2008 nicht bei den Akten befinde (act. 4.1/116).

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4.2 Wie supra unter E. 3.2 ausgeführt ist gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe dem Auslieferungsersuchen eine Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses beizufügen.

4.3 Es ist zutreffend, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes in Banska Bystrica vom 18. März 2008 dem Auslieferungsersuchen nicht beigelegt war. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe verlangt nicht die Beilage des letztinstanzlichen Urteils und enthält auch sonst keine Formvorschriften bezüglich des Nachweises der Rechtskraft, wie z.B. eine Rechtskraftbescheinigung.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm das Berufungsurteil trotz ständigem Wohnsitz in Lucenec nie zugestellt worden sei, verfängt nicht. Aus dem Urteilsrubrum des Kreisgerichtes Lucenec vom 20. Dezember 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer damals zwar seinen "ständigen" Wohnort in Lucenec hatte, sich jedoch vorübergehend in Hamburg aufhielt (act. 4.1/102 A). In seiner Einvernahme vom 20. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer sodann zu Protokoll, in Budapest zu wohnen (act. 4.1/77, Ziff. 10). Es ist daher durchaus vorstellbar, dass ihm das Berufungsurteil nicht zugestellt werden konnte, weil das Gericht seine aktuelle Zustelladresse nicht kannte. Wie der Beschwerdeführer aber selbst ausführt, war es sein Anwalt, der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hatte. Dass aber auch sein Anwalt nie einen Berufungsentscheid erhalten haben soll, wird nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, sich bei seinem Anwalt nach dem Stand des Berufungsverfahrens zu erkundigen und von ihm das Urteil erhältlich zu machen. Das Urteil des Kreisgerichts Lucenec vom 20. Dezember 2007 ist gemäss den Auslieferungsunterlagen in Rechtkraft erwachsen. Das Justizministerium der Slovakei erwähnt dies in seinen Übermittlungsschreiben vom 9. Juli 2009 und 5. August 2009 und der Haftbefehl vom 19. Juni 2009 wurde im Hinblick auf die Vollstreckung des rechtkräftigen Urteils erlassen (act. 4.1/97). Diesen Angaben der ersuchenden Behörde ist Glauben zu schenken, zumal vorliegend keine Anzeichen eines missbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde auszumachen sind. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

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6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1 S. 2). 6.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2).

6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer kein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht. Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gewährt werden (vgl. supra E. 5), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2009.48, act. 1 S. 4). Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver-

- 8 fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1). 7.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 3 – 4), war die Beschwerde klar unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. Die Spalten auf dem Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" wurden diagonal allesamt und in allen Sparten auf den Seiten 3 – 4 durchgestrichen und zwar sowohl bezüglich Gesuchsteller als auch bezüglich seiner Ehefrau. Die Sparte "Einkommen" auf der Seite 5 des Formulars wurde nicht ausgefüllt. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Verhaftung befindet, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen

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(vgl. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Februar 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Beat Hess - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2009.326 — Bundesstrafgericht 10.02.2010 RR.2009.326 — Swissrulings