Entscheid vom 28. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.324
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft in Schiphol/NL führt gegen B. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. In diesem Zusammenhang sind die niederländischen Behörden bereits mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 und Ergänzung vom 18. Juni 2007 an die Schweiz gelangt. Sie hatten damals um Errichtung von Kontosperren und Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti, welche mit diesen Personen in Zusammenhang stehen, ersucht. Mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2008 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und verfügte die Herausgabe von Bankunterlagen eines auf A. lautenden Kontos und liess dieses sperren. Die dagegen von A. am 18. August 2008 beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid RR.2008.212 vom 3. April 2009 in der Hauptsache abgewiesen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.136 vom 14. April 2009, S. 2 in fine).
B. Die niederländischen Behörden gelangten mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2008 erneut an die Schweiz und ersuchten wiederum um Herausgabe von Bankunterlagen u.a. von auf A. lautenden Konten oder solchen, an denen er indirekt beteiligt oder bevollmächtigt ist bzw. war. Die Unterlagen sollten bei der Bank C. Zürich ediert werden und die Zeitspanne vom 1. Januar 1984 bis heute betreffen. C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. März 2009 hat die Bundesanwaltschaft die Bank C. angewiesen, u.a. die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge betreffend Konten lautend auf A. herauszugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank C. nachgekommen und übermittelte Unterlagen zum Konto Nr. 1 (act. 1.1 S. 4). D. Mit Schlussverfügung vom 17. September 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1 (Kontoinhaber A.) bei der Bank C. (act. 1.1).
E. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 gelangte der Vertreter von A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act. 1):
„1.) Die Schlussverfügung RIZ.07.0029-SM der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2009 in Sachen Rechtshilfe für die Niederlande sei aufzuheben, es sei in
- 3 dieser Sache keine Rechtshilfe zu gewähren, die Bankunterlagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 dieser Schlussverfügung seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. 2.) Dem Beschwerdeführer seien keinerlei Kosten des vorinstanzlichen und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, und es sei ihm für seine Umtriebe in diesen Verfahren eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif zuzusprechen.“
Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 19. bzw. 23. November 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 8, 9). Der Vertreter von A. reichte keine Replik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Insbesondere gelangt hier auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur Anwendung (GwUe; SR 0.311.53). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch zwischen EUeR und SDÜ (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte
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(BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 17. September 2009, dem Beschwerdeführer am 18. September 2009 zugestellt, wurde mit vorliegender Beschwerde vom 19. Oktober 2009 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen eines Kontos des Beschwerdeführers an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Inhaber des Kontos ist der Beschwerdeführer. Damit ist er beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine fehlende bzw. völlig unzureichende Sachverhaltsdarstellung geltend. Diese widerspreche in allen entscheidenden Punkten unverdächtigen Dokumenten. Zunächst habe sich die Behauptung, wonach die Grundstücke am Z. in den Jahren 1994/1995 mit aus der D.-Entführung stammendem Geld gekauft worden seien, inzwischen als haltlos erwiesen. So habe E., auf dessen Angaben sich diese Behauptung bis anhin gestützt habe, laut zuständigem Staatsanwalt Zwinkels keine entsprechende Aussage gemacht. Sodann handle es sich beim Verkauf der Villa Francis von F. an den Beschwerdeführer um eine reale mit Beweismit-
- 5 teln belegte Transaktion. Dass die Teilzahlungen des Beschwerdeführers an den Kaufpreis dieser Liegenschaft in Wirklichkeit dem Ankauf der Häuser am Z. durch G. gedient hätten, werde u.a. durch Kaufverträge und Hypothekenurkunden widerlegt. Das Landgericht Amsterdam habe ferner entschieden, die Beschlagnahme dieser Häuser aufzuheben, da keine hinreichenden Verdachtsmomente vorlägen, wonach G. die Liegenschaften nicht mit ihrem eigenen Geld gekauft habe. Die Gelder, welche der Beschwerdeführer als Darlehen an G. und H. zum Kauf der Häuser am Z. gewährt habe, stammten aus dem Verkauf einer Immobilie. Dies ergebe sich aus notariellen Urkunden. Die Auszahlung des Darlehens sodann sei durch Kontoauszüge belegt. Ebenso wenig hätten die Zahlungen von EUR 100'000.-und EUR 380'000.--, welche der Beschwerdeführer von B. erhalten habe, etwas mit dem Ankauf der Häuser am Z. zu tun. Dies sei schon nur deshalb widersprüchlich, da die Barabhebung von EUR 380'000.-- erst am 21. Januar 2007 erfolgt, das Darlehen aber bereits am 12. Januar 2007 ausbezahlt worden sei (act. 1 Ziff. 6 – 13). 3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bun-
- 6 desgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 3.3 3.3.1 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 und Ergänzung vom 18. Juni 2007 seien I. und J. an der Entführung von D., Inhaber des niederländischen Konzerns K., und dessen Fahrer im Jahre 1983 beteiligt gewesen. Sie seien dafür verurteilt worden und hätten eine Freiheitsstrafe verbüsst. B. sei wegen dieses Delikts ebenfalls beschuldigt, jedoch nicht verurteilt worden. Er wird von der ersuchenden Behörde aber verdächtigt, das aus der Entführung erlangte (und nie wiedergefundene) Lösegeld in der Höhe von NLG 8 Mio. in verschiedene Immobilien im In- und Ausland investiert und damit vervielfältigt zu haben. Eine sodann im Jahre 1997 u.a. gegen I., J. und B. geführte Untersuchung habe ergeben, dass B. Grossaktionär der L. BV und der M. BV sei. Diese Gesellschaften betrieben ein erotisches Museum sowie eine Spielhölle und hielten diverse weitere (im Rechtshilfeersuchen namentlich genannte) Firmen, welche Inhaber verschiedener Immobilien im Vergnügungsviertel der Stadtmitte von Amsterdam seien. B. besitze so direkt oder indirekt 12 Gebäude am Z. im Y., welche dem Prostitutionsgewerbe dienten. Zudem sei er Inhaber von Immobilien in Spanien. Es sei wahrscheinlich, dass die genannten Besitztümer vom Lösegeld gekauft worden seien und er daran nicht Alleineigentümer sei. Vielmehr stünden die Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum von ihm, J. und I. Die niederländischen Behörden vermuten, dass etwa im Oktober 1996 eine Verteilung der Besitztümer unter den Entführern stattgefunden habe. So seien I. wahrscheinlich die Immobilien am Z. in Y. zugeteilt worden und J. habe andere Gebäude in Amsterdam im Wert von NLG 8,5 Mio. erhalten. B. demgegenüber habe die Liegenschaften in Spanien und ein Geldbetrag von NLG 2,5 Mio. bekommen. Zur Verschleierung der Investitionstätigkeiten hätten I. und J. den Sitz zweier (bereits bestehender) Gesellschaften auf die niederländischen Antillen bzw. die britischen Jungferninsel verlegt und hätten zudem Strohmänner eingesetzt. So sei beispielsweise ein N. für I. aufgetreten. Als N. im Jahre 2001 gestorben sei, hat angeblich der Buchhalter O. dessen Aufgabe übernommen. Nach der Ermordung von I.’s sodann, habe B. den Beschwerdeführer als Interessenvertreter der einst I. gehörenden Immobilien am Z. in Y. eingesetzt. Aus den laufenden Ermittlungen ergibt sich gemäss ersuchender Behörde, dass B., I.’s Ehefrau F., deren Schwester P., O. und ein Q. hätten, die Gebäude am Z. zu verkaufen. So sei ein Teil am 6. Oktober 2006 bzw. 15. Januar 2007 an die Ehefrau von B., R., an die Ehefrau des Beschwerdefüh-
- 7 rers, G., sowie an H. übergegangen. Der Kauf sei auch aus Mitteln von Q. und einem S. getätigt worden, wobei dieses Geld vermutlich aus Rauschgifthandel stamme. 3.3.2 Im Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2008 führt die ersuchende Behörde nun aus, es bestehe die Vermutung, dass der Verkauf der Häuser in den Jahren 2006 und 2007 in Wirklichkeit bereits 2003 erfolgt sei. So habe F. am 17. Februar 2003 ein Konto bei der Bank C. eröffnet, auf welches der Beschwerdeführer am 26. Februar 2003 einen Betrag von EUR 680'670.32 und H. am 17. März 2003 EUR 574'899.60 überwiesen hätten. Laut F. seien die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Immobilie „Villa Francis“ in Spanien sowie dem Verkauf von Gold getätigt worden. Die ersuchende Behörde geht jedoch davon aus, dass die Überweisungen im Zusammenhang mit den Häusern am Z. stehen. Zudem vermutet sie, dass B. seiner Ehefrau R. den Betrag von EUR 550'000.-- für den Kauf der Häuser am Z. zur Verfügung gestellt habe, wobei diese Gelder über verschiedenste Personen und Gesellschaften wieder an diesen zurückgeflossen seien. Weiter hätten der Beschwerdeführer und T. (Geschäftspartner und wahrscheinlich auch Strohmann von Q.) an G. und H. hypothekarische Darlehen in der Höhe von EUR 100'000.-- und EUR 400'000.-- für den Kauf der Liegenschaften am Z. gewährt. Zur Herkunft der Darlehen führt die ersuchende Behörde folgendes aus: am 17. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer im Auftrag von B. bei AA. einen Betrag von EUR 105'000.-- in bar abgeholt, am 7. November 2006 weitere EUR 100'000.--. Das Geld sei dabei beide Male von einem B. gehörenden Bankkonto abgehoben worden. B. selber soll am 21. Januar 2007 EUR 380'000.-- geholt haben. Wahrscheinlich seien die letzteren beiden Beträge für die Darlehensgewährung seitens T. und des Beschwerdeführers gebraucht worden. Die ersuchende Behörde hat überdies weiter festgestellt, dass nach dem Verkauf der Häuser eine Summe von EUR 1'040'000.-- auf ein Bankkonto von B. geflossen sei. Dabei handle es sich wahrscheinlich um den Verkaufserlös. Dieser Betrag sei danach weiter auf ein Deposito-Konto geflossen, in amerikanische Dollar gewechselt und weitertransferiert worden. Diese Überweisungen will die ersuchende Behörde nun näher untersuchen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gelder an Q., H., G. und/oder den Beschwerdeführer zurückgeflossen seien. 3.4 Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich grösstenteils um unzulässige Gegendarstellungen, welche die laufenden Untersuchungen betreffen und dementsprechend vom ausländischen Sachrichter und nicht dem Rechtshilferichter untersucht und überprüft werden. Es wird keine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung dargetan. Insbesondere erweist sich der vom Beschwerdeführer
- 8 angesprochene Widerspruch betreffend Daten der Darlehensauszahlung (vgl. E. 3.1 in fine) als haltlos, lässt sich dem Rechtshilfeersuchen doch kein Datum der Darlehensgewährung entnehmen. Auch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte eines offensichtlich unrichtigen, lückenhaften oder widersprüchlichen Sachverhalts. Das vom Beschwerdeführer angerufene Schreiben von Staatsanwalt Zwinkels vermag seinen Einwand, wonach die Häuser am Z. nicht vom Lösegeld aus der Entführung gekauft worden seien, nicht zu stützen. Die Ausführungen im Schreiben stimmen mit den Darlegungen in den Rechtshilfeersuchen überein (vgl. act. 8 Beilage Nr. 9 mit Nr. 3 und 4). Auch der Beschluss des Landgerichts Amsterdam betreffend Aufhebung der Beschlagnahme der G. gehörenden Häuser am Z. (act. 8 Beilage Nr. 6) steht nicht im Widerspruch zu dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt. Zwischenzeitlich ergangene Entscheide des ersuchenden Staates werden nicht berücksichtigt (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.278 vom 7. Mai 2009, E. 4). Solange die ersuchende Behörde – wie vorliegend (act. 8 Beilage Nr. 6) – an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten. Demnach enthält der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Zudem vermag er dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zu genügen, was auch nicht bestritten wird. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher und es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.1 Ziff. II/4, III/5) und dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.212 vom 3. April 2009, E. 3.4 / 3.5, verwiesen werden. Damit erfüllt der Sachverhalt die Voraussetzungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28 IRSG. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. 4. Der Beschwerdeführer spricht in allgemeiner Weise auch das Verbot der Beweisausforschung an (act. 1 Ziff. 4, 12), macht dazu im konkreten Fall jedoch keine weiteren Ausführungen und nennt als Beschwerdegrund explizit nur den offensichtlich fehlerhaften und ungenügenden Sachverhalt (act. 1 Ziff. 13). In diesem Sinne erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des Konnexes und es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung verwiesen (act. 1.1 Ziff. III/5 – 8, IV/3, 4, 6, 7). 5. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- eingeladen (act. 3). Bei der Bundesstrafgerichtskasse sind in der Folge lediglich Fr. 4'993.-eingegangen (act. 6). Der Differenzbetrag wurde von der Bank als Spesen in Abzug gebracht, da die Überweisung aus dem Ausland erfolgte. Demnach wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'993.-- festgesetzt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'993.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. Juli 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Roland Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).