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Bundesstrafgericht 17.06.2010 RR.2009.317

17 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,081 parole·~10 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 17. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Dominik Zaugg, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.317

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Sachverhalt:

A. Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs. Dieser wird vorgeworfen, gefälschte Verträge zwischen der polnischen Gesellschaft B. und der russischen offenen Aktiengesellschaft C. über die Durchführung von Marketinguntersuchungen und die Vertretung der letztgenannten im Handel mit Zivilhubschraubern sowie Berichte über die angeblich von der Gesellschaft B. durchgeführten Marketinguntersuchungen erstellt zu haben. Gestützt auf diese Verträge und Berichte habe die Aktiengesellschaft C. in den Jahren 2005-2006 insgesamt USD 7'500'000 Mio. auf das Konto der Gesellschaft B. bei der Bank D. in Zürich überwiesen, ohne dass sie dafür irgendeine Gegenleistung erhalten hätte.

In diesem Zusammenhang ersuchte der Föderale Sicherheitsdienst der Russischen Föderation, die Verwaltung der Republik Burjatien (nachfolgend „FSB“), am 27. Oktober 2008 die Schweiz um Bankenermittlungen hinsichtlich des genannten Kontos (act. 7.3 doc. 1 und doc. 1.1).

B. Nach einer summarischen Überprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) (act. 7.3 doc. 5). Diese trat mit Eintretensverfügung vom 14. August 2009 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank D. an (act. 7.3 doc. 9). Mit Schlussverfügung vom 10. September 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und verfügte die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen (act. 1.2).

C. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Schlussverfügung vom 10. September 2009 aufzuheben und dem FSB der Russischen Föderation die Rechtshilfe nicht zu gewähren. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung insoweit aufzuheben, als die Herausgabe nicht dem Rechtshilfeersuchen entspricht; dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe betreffend die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Dokumente zu verweigern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner lässt der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag stellen, es sei bei der Generalstaatsanwalt-

- 3 schaft Moskau Rücksprache betreffend deren Kompetenz zur Untersuchung und Einleitung eines Strafverfahrens zu nehmen (act. 1). In den Vernehmlassungen vom 26. und 29. Oktober 2009 beantragen sowohl das BJ wie auch die Staatsanwaltschaft Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 6, act. 7 sowie act. 7.1). A. lässt in der Beschwerdereplik vom 30. November 2009 an seinen Anträgen festhalten (act. 10). In der Beschwerdeduplik vom 7. Dezember 2009 hält das BJ vollumfänglich an seinem Antrag fest (act. 12), während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 13), wovon den Vertretern von A. am 10. Dezember 2009 Kenntnis gegeben wurde (act. 14). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

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Die Schlussverfügung vom 10. September 2009 ist mit der vorliegenden Beschwerde vom 9. Oktober 2009 fristgerecht angefochten worden.

2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt im Falle der Erhebung von Kontoinformationen der jeweilige Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur ausnahmsweise selbstständig beschwerdelegitimiert, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157). Die Auflösung der Gesellschaft darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e mit Hinweis). Der Auflösungsakt muss insbesondere den wirtschaftlich Berechtigten an der Gesellschaft klar als Begünstigten der Liquidation bezeichnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2 und 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3). Der wirtschaftlich Berechtigte an einer zwischenzeitlich saldierten Bankverbindung muss aufzeigen, dass er auch nach der Kontoauflösung Begünstigter der Vermögenswerte war (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157 m.w.H.). 2.2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf ein Konto, welches auf die Gesellschaft B. lautet. Der Beschwerdeführer wird in den Kontoeröffnungsunterlagen als wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten auf die-

- 5 sem Konto bezeichnet (act. 1.15). Der Beschwerdeführer legt einen Auszug aus dem polnischen Landesgerichtsregister ins Recht, aus dem ersichtlich ist, dass die Gesellschaft B. am 31. Mai 2006 aufgelöst worden ist (act.10.1 sowie act. 10.2). Eine klare Bezeichnung des Beschwerdeführers als Begünstigten aus der aufgelösten Gesellschaft fehlt jedoch im Auflösungsakt. Ebenso wenig erbringt der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er auch nach der Saldierung der Bankverbindung der Gesellschaft B. Begünstigter der betreffenden Vermögenswerte war. Gegenteils wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, dass er nie wirtschaftlich Berechtigter oder in irgendeiner anderen Form an der Gesellschaft B. oder an deren Vermögen oder Erträgen beteiligt gewesen sei (act. 1 S. 8 Ziff. 23). Demnach sind die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten vorliegend nicht erfüllt. 2.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der tatsachenwidrigen Nennung als wirtschaftlich Berechtigter von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Als ohne ihr Wissen und Mitwirken zu Unrecht als wirtschaftlich Berechtigter am fraglichen Konto genannte Person habe er ein eigenes Interesse an der Beschwerde (act. 10 S. 7 f. Ziff. 27 ff.). Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2004 von seinem Geschäftsfreund E. angefragt worden, ob er, der Beschwerdeführer, ihm dabei behilflich sein könne, für die Abwicklung eines Verkaufsgeschäfts der Aktiengesellschaft C. eine Bankbeziehung in der Schweiz zu eröffnen. Der Beschwerdeführer habe darauf E. mit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Kontakt gebracht, welche wiederum die Beziehung zur Bank D. hergestellt habe. Es sei anzunehmen, dass E. gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft und der Bank den Beschwerdeführer tatsachenwidrig als wirtschaftlich Berechtigten genannt habe, wohl um sich anonym zu halten. Der Beschwerdeführer habe auch erfahren, dass der Zeichnungsberechtigte am fraglichen Konto F. die Kontoeröffnungsunterlagen nicht unterzeichnet habe. Seine Unterschriften seien gefälscht. Da F. ebenfalls mit E. bekannt gewesen sei, sei anzunehmen, dass der letztgenannte die Unterschriften auf den Kontoeröffnungsunterlagen gefälscht habe. Die rechtshilfeweise Herausgabe von gefälschten Dokumenten würde fälschlicherweise eine Verbindung des Beschwerdeführers und F. zu einem Konto in der Schweiz herstellen und damit den beiden völlig grundlos grosse Probleme in Russland bescheren. Der Beschwerdeführer beantragt daher subeventualiter, die ihn und F. betreffenden Seiten der Kontoeröffnungsunterlagen der ersuchenden russischen Behörde nicht herauszugeben (act. 1 S. 8 ff. Ziff. 21 ff.). 2.2.4 Sofern der Beschwerdeführer die Herausgabe der F. betreffenden Unterlagen beanstandet, nimmt er mit der Beschwerde lediglich die Interessen einer Drittperson wahr, wofür er zum Vornherein nicht legitimiert ist (vgl. BGE

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126 II 258 E. 2d S. 260; 125 II 356 E. 3b/aa S. 362; 121 II 39 E. 2c/aa S. 44, je m.w.H.). Sofern die Herausgabe der den Beschwerdeführer betreffenden Seiten der Kontoeröffnungsunterlagen zur Offenlegung seiner Identität bei den russischen Strafverfolgungsbehörden führt, betrifft die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer nur mittelbar. Es verhält sich bei ihm gleich wie bei einer Drittperson, die in den zur Übermittlung vorgesehenen Kontounterlagen erwähnt ist, etwa als Empfänger einer seitens des Kontoinhabers vorgenommenen Überweisung. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine solche Person nicht beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218 m.w.H.). Der Umstand allein, dass mit der Gewährung der Rechtshilfe angeblich unrichtige Daten betreffend seine Person an die ersuchende Behörde übermittelt werden, vermag ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtherausgabe der fraglichen Kontounterlagen nicht zu begründen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.3). Als nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffene Person ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwerdelegitimiert. 2.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG abgeht, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 18. Juni 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Dominik Zaugg - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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