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Bundesstrafgericht 29.03.2010 RR.2009.257

29 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,784 parole·~19 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Testo integrale

Entscheid vom 29. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Avv. Emanuele Stauffer,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.257

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Napoli, Sektion Wirtschaftskriminalität, führt gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Den beiden wird hierbei vorgeworfen, bei der Verschleierung der Herkunft von Geldern mitgewirkt zu haben, welche C. und Mitbeteiligte aus betrügerischem Konkurs zum Schaden der Gläubiger der beiden Gesellschaften D. S.r.l. und E. S.r.l. im Gesamtbetrag von EUR 6'076'525.77 erlangt hätten. Gegen C. liege hinsichtlich der Konkursdelikte bereits ein Schuldspruch vor (S. 2 ff. des Rechtshilfeersuchens, Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 2). Hinsichtlich des Konkurses der D. S.r.l. hätten die Beschuldigten der Unternehmung kurz vor deren Konkurs Vermögenswerte im Umfang von insgesamt EUR 2'840'452.42 entzogen, indem mittels simulierter Verträge das gesamte Geschäftsvermögen auf die F. S.r.l. und an die G. S.r.l. übertragen worden sei. Der für die F. S.r.l. eingesetzte Zwangsverwalter habe in der Folge auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Konkursmasse weitere Vermögenswerte entzogen worden seien, indem der Lieferantin H. S.r.l. für nie erbrachte bzw. auf simulierten Verträgen beruhende Lieferungen von Schuhleder noch vor der Zwangsverwaltung EUR 335'000.-- bezahlt worden seien (S. 3 des Rechtshilfeersuchens, Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 2). Die nachfolgenden Ermittlungen hätten ergeben, dass die H. S.r.l. eine nur auf dem Papier existierende Handelsgesellschaft sei, die es C. ermöglicht habe, weitere Vermögenswerte aus seinen Gesellschaften herauszuschleusen. Für die H. S.r.l. seien B. im Vordergrund und A. im Hintergrund tätig gewesen. A. sei zudem der Vertreter der I. S.r.l., welche ebenfalls nur auf dem Papier bestehe und der aus demselben Konkurs EUR 1'002'138.51 zugeflossen seien. B. und A. hätten in der Folge die von C. in Form einer Bezahlung der durch die H. S.r.l. zwar dokumentierten, aber tatsächlich nicht erbrachten Leistungen erhaltenen Gelder in „an Ordre“ eines gewissen J. ausgestellte Checks umgewandelt, dessen Indossament gefälscht und die Checks anschliessend in Italien und der Schweiz in Bargeld umtauschen lassen. Insgesamt 28 dieser Checks seien so bei der Bank K. in Zürich eingelöst worden (vgl. hierzu im Einzelnen Seite 4 des Rechtshilfeersuchens, Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 2).

B. Mit Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden vom 27. Februar 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Gericht Napoli um Fest-

- 3 stellung der Kundenbeziehungen der Bank K., zu deren Gunsten die Checks eingelöst wurden, sowie um die Herausgabe der dazugehörenden Kontounterlagen sowie die allfällige Befragung in der Schweiz wohnhafter Personen, welche die Checks eingelöst haben (Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 2). Das Bundesamt für Justiz übermittelte das Ersuchen am 2. April 2009 an die Staatsanwalt I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug (Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 6. April 2009 entschied die Staatsanwaltschaft, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen und verpflichtete die Bank K. zur Herausgabe sämtlicher Dokumente der Konti, Depots und Bankschliessfächer, welche mit den erwähnten Checkeinlösungen in Zusammenhang stehen, sowie mit Bezug auf Konti, Depots und Bankschliessfächer, welche auf C., B., A. und/oder J. lauten oder lauteten oder an denen diese zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich berechtigt sind oder waren. Weiter verlangte sie die Herausgabe der Einzelbelege zu den Transaktionen, welche mit den Checkeinlösungen in Zusammenhang stehen (Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 4/1).

D. Hierauf reichte die Bank K. mit Schreiben vom 5. Mai 2009, 11. Mai 2009 und 28. Mai 2009 der Staatsanwaltschaft die Bankunterlagen zu den Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, jeweils lautend auf A., ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 erklärte sich A. lediglich mit der Herausgabe eines Teils der fraglichen Unterlagen, namentlich der Dokumentation zur Kundenbeziehung Nr. 1 unter Ausschluss des Formulars A vom 28. September 2006, einverstanden (Akten der Beschwerdegegnerin, doc. 17/4).

E. Am 22. Juni 2009 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung, mit welcher sie die Herausgabe einzeln bezeichneter Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2 an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1).

F. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. Juli 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, even-

- 4 tualiter deren Abänderung, wonach die die Kundenbeziehung Nr. 2 betreffenden Bankunterlagen sowie die beide Kundenbeziehungen betreffenden Formulare A nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien. Subeventualiter sei zumindest auf die Herausgabe der beide Kundenbeziehungen betreffenden Formulare A an die ersuchende Behörde zu verzichten; alles jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (act. 1). Währenddem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. August 2009 (act. 6) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet, beantragt das Bundesamt für Justiz am 26. August 2009 unter Verweisung auf die Erwägungen der Schlussverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die beiden Eingaben wurden A. am 27. August 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend „Vertrag Schweiz-Italien“) sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62). Soweit dem Verfolgten Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu berücksichtigen.

1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über inter-

- 5 nationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c S. 616).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerdeführung berechtigt sind das Bundesamt für Justiz sowie wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG gerügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.26 vom 23. Februar 2010, E. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die mittels Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe von Bankunterlagen von zwei auf ihn lautenden Konten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG). Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

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3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der Begründung seines Hauptantrages einerseits, das Rechtshilfeersuchen sei ungewöhnlich, da hinsichtlich dem C. zum Vorwurf gemachten betrügerischen Konkurs offenbar bereits ein Strafurteil vorliege (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Vor allem aber finde im Rechtshilfeersuchen auch ein Verfahren gegen B. und A. Erwähnung, ohne dass diesem jedoch gegenüber den beiden irgendwelche konkreten strafrechtlichen Vorwürfe zu entnehmen wären. Die Mindestanforderungen an den Inhalt eines Rechtshilfeersuchens bzw. die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG seien daher nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer werde zwar im Rechtshilfeersuchen als Beschuldigter bezeichnet, jedoch fehle es an tatsächlichen Ausführungen zur ihm zur Last gelegten Straftat. Der blosse Hinweis auf Art. 648bis des codice penale (italienisches Strafgesetzbuch) sei zu vage (act. 1, S. 3, Ziff. 3).

3.2 Die Vertragsstaaten des EUeR können sich gemäss dessen Art. 5 Ziff. 1 lit. a vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sei. Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung abgegeben. Ebenso bestimmt Art. X Ziff. 1 des Vertrags Schweiz-Italien, dass Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, nur gewährt wird, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist. Der für die Durchführung von Massnahmen nach Art. 63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, günstigere Art. 64 Abs. 1 IRSG lässt es jedoch genügen, dass aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. zum Günstigkeitsprinzip oben E. 1.2 und zum Verhältnis zwischen Art. 64 Abs. 1 IRSG und Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR u. a. BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 116 Ib 89 E. 3c/aa m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 m.w.H.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 192). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss „prima facie“, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. hierzu u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts

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RR.2009.203 vom 24. Februar 2010, E. 3.1; RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 3.2.3; je m.w.H.). Er ist hierbei an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88 m.w.H.; vgl. u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.175 vom 6. Oktober 2009, E. 5.3; RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 582 m.w.H.). Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

3.3 Angesichts der einschlägigen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit des Rechtshilfeersuchens unbegründet. Sie widersprechen sich zudem selbst, sofern der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden an den fraglichen Konten wirtschaftlich Berechtigten L. und M. ausführt, dass diese mit der Schilderung des Sachverhalts im Ersuchen nichts zu tun hätten, währenddem die Rolle des beschuldigten Beschwerdeführers präzise beschrieben werde (act. 1, S. 5, Ziff. 8). Gemäss der Darstellung im Ersuchen soll der Beschwerdeführer im Hintergrund für die H. S.r.l. operiert haben und hierbei von C., gegen den bereits ein Schuldspruch wegen betrügerischem Konkurs vorliegt, zuzurechnenden Gesellschaften für bloss simulierte Geschäfte verschiedene Zahlungen erhalten haben, bevor diese nach derartigem Entzug von Vermögenswerten in Konkurs fielen. Einen Teil dieser Gelder habe der Beschwerdeführer zusammen mit B. in „an Ordre“ eines gewissen J. ausgestellte Checks umgewandelt, dessen Indossament gefälscht und die Checks anschlies-

- 8 send in Italien und der Schweiz in Bargeld umtauschen lassen. Diese Angaben sind zur Überprüfung der doppelten Strafbarkeit ausreichend. Die dargestellte Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der durch betrügerischen Konkurs erlangten, und somit aus einem Verbrechen herrührenden (Art. 163 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) Gelder zu vereiteln. Soweit der Beschwerdeführer am Entzug der fraglichen Gelder aus der nachfolgend konkursiten Gesellschaft von C. durch Entgegennahme von Zahlungen für nie erbrachte Leistungen der H. S.r.l. selber mitgewirkt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um die verbrecherische Herkunft der Gelder gewusst hat bzw. eine solche annehmen musste. Die „prima facie“ Beurteilung des Sachverhalts zeigt, dass dieser – hätte er in der Schweiz stattgefunden – jedenfalls die Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB erfüllt. Das im Ersuchen geschilderte Mitwirken des Beschwerdeführers an der Fälschung des Indossaments auf den „an Ordre“ von J. ausgestellten Checks wäre überdies als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die (doppelte) Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher gegeben.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass mit der nun verfügten Gewährung von Rechtshilfe der ersuchenden Behörde mehr Unterlagen bzw. Informationen herausgegeben würden, als diese mit ihrem Ersuchen überhaupt verlangt hätte. Dieses Vorgehen sei nutzlos, da von der ersuchenden Behörde nicht beantragt und auch nicht geeignet, ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen durch die ersuchende Behörde zu vermeiden (act. 1, S. 3, Ziff. 4). Hinsichtlich der Kundenbeziehung Nr. 2 bestehe keinerlei Zusammenhang mit den von der ersuchenden Behörde gemachten Ausführungen. Ebenso wenig gebe es einen Zusammenhang zwischen diesen und den hinsichtlich beider Konten wirtschaftlich Berechtigten L. und M.. Bei Eröffnung der Konten sei es die Absicht gewesen, diese im Interesse der beiden wirtschaftlich Berechtigten zu verwenden. In Tat und Wahrheit aber habe der Beschwerdeführer die Konten ausschliesslich für eigene Zwecke verwendet. Die Angaben im jeweiligen Formular A zur wirtschaftlichen Berechtigung an den beiden Konten seien irrtümlicherweise jedoch nie berichtigt worden; eine Herausgabe der beiden Formulare A würde daher gegenüber der ersuchenden Behörde einer Fehlinformation gleichkommen (act. 1, S. 4, Ziff. 6 f.). Die Herausga-

- 9 be der Unterlagen zur Kundenbeziehung Nr. 2 sowie der Formulare A verstosse demnach gegen Art. 63 IRSG und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

4.2 Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.). Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im

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Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; je m.w.H.). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können unnötige Prozessleerläufe vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1 m.w.H.).

4.3 4.3.1 Die Kundenbeziehung Nr. 1 steht unbestrittenermassen in einem engen Zusammenhang zu den von der ersuchenden Behörde erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen. Dieser geht es mit der nachgesuchten Rechtshilfe darum, herauszufinden, wohin das mutmasslich aus deliktischer Herkunft herrührende Geld, welches durch die Einlösung der im Rechtshilfeersuchen genannten Checks vorerst auf das Konto des Beschwerdeführers transferiert wurde, geflossen ist. Der Umstand, dass ein Teil dieses Geldes bar abgehoben worden ist, führt auch dazu, dass die bezüglich dieser Kundenbeziehung wirtschaftlich Berechtigten L. und M. für die ersuchende Behörde von Interesse sind. Dass die italienischen Behörden von der wirtschaftlichen Berechtigung der beiden Genannten bisher keine Kenntnis hatten, ändert an diesem Umstand nichts. Nachdem die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich ausführte, dass sie mit dem Ersuchen u. a. weitere Komplizen ermitteln will, ist die Offenlegung der Identität der wirtschaftlich Berechtigten von grundlegender Bedeutung. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach L. und M. mit den Checkgutschriften nichts zu tun hätten und sie nur deshalb als wirtschaftlich Berechtigte dieser Kundenbeziehung erschienen, weil er selber es verpasst habe, das Formular A den veränderten Verhältnissen anzupassen, handelt es sich um eine Sachdarstellung, die nicht vom Rechtshilferichter, sondern vom italienischen Sachrichter zu würdigen ist. Das Formular A der Kundenbeziehung Nr. 1 stellt nach dem Gesagten ein potentiell erhebliches Beweismittel für die Zuordnung der deliktischen Gelder dar, weshalb es der ersuchenden Behörde nicht vorenthalten werden kann.

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4.3.2 Bei der Kundenbeziehung Nr. 2 handelt es sich um ein auf den Beschwerdeführer lautendes Nummernkonto, welches dieser am 3. März 2004 eröffnet und bereits im Oktober 2005 (mithin vor der Eröffnung der Kundenbeziehung Nr. 1) wieder saldiert hat. Der Beschwerdeführer war der einzige Zeichnungsberechtigte. An den Vermögenswerten waren nebst ihm auch die beiden bereits genannten L. und M. wirtschaftlich berechtigt. Das Konto wurde während seines Bestehens primär durch Checkgutschriften alimentiert und durch Bargeldbezüge belastet. Diesbezüglich ist dasselbe Muster wie bei der Kundenbeziehung Nr. 1 erkennbar. Die Bankunterlagen stützen demnach den Verdacht der ersuchenden Behörde, wonach der Beschwerdeführer Gelder aus mutmasslich gefälschten Checks über Konti bei der Bank K. gewaschen hat. Die potentielle Erheblichkeit für das in Italien hängige Strafverfahren ist demnach auch bezüglich dieser Kundenbeziehung gegeben. Der Umstand, dass die ersuchende Behörde, diese Kundenbeziehung in ihrem Ersuchen nicht genannt hat, weil sie um deren Bestand noch nicht wusste, ist unerheblich. Die ersuchende Behörde muss zur Eruierung des gesamten Deliktsbetrages sowie zur Ermittlung allfälliger Komplizen die Möglichkeit haben, die Geldflüsse auf den Konten des in Italien beschuldigten Beschwerdeführers als Gesamtes rekonstruieren zu können. Die Unterlagen bezüglich der Kundenbeziehung Nr. 2 sind daher für die weitere Untersuchung in Italien potentiell erheblich. Deren Herausgabe an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe).

5. Nach dem vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.--

- 12 festgesetzt (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 30. März 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Avv. Emanuele Stauffer - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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