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Bundesstrafgericht 31.03.2009 RR.2009.25

31 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,570 parole·~23 min·4

Riassunto

Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 31. März 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.25

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Sachverhalt:

A. Interpol Washington und das US-Justizdepartement haben die Schweiz mit Meldung vom 30. November 2004 bzw. 16. September 2008 um Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht. Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Southern District of Florida vom 9. September 2004 wegen Betäubungsmittelhandels verlangt. A. wird verdächtigt, zusammen mit B. den Transport von zehntausenden von Ecstasy Tabletten in die USA organisiert zu haben (act. 6.1, 6.6).

B. Am 12. September 2008 hat das Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) gegen den Verfolgten die provisorische Auslieferungshaft angeordnet (act. 6.2). Die Kantonspolizei St. Gallen hat A. gleichentags inhaftiert und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 6.4, 6.5). Nachdem A. anlässlich einer Einvernahme durch das Untersuchungsamt Altstätten am 13. September 2008 erklärt hatte, sich einer vereinfachten Auslieferung an die USA zu widersetzen (act. 6.3), erliess das Bundesamt am 17. September 2008 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.7). Gegen diesen hat A. am 25. September 2008 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen lassen, welche das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2008.261 vom 29. Oktober 2008 abgewiesen hat (act. 6.8). Eine von A. an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 1C.518/2008 vom 22. Dezember 2008 gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts aufgehoben und zur Neubeurteilung der Frage einer allfälligen Verlegung in eine Klinik aus gesundheitlichen Gründen (Art. 47 Abs. 2 IRSG) zurückgewiesen (act. 6.14). Mit Entscheid RR.2009.1 vom 24. Februar 2009 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde erneut ab (act. 6.17).

C. Am 10. November 2008 ersuchte die US-Botschaft in Bern formell um Auslieferung von A. (act. 1.4-1.9 bzw. 6.9, 6.10). Dieser erklärte anlässlich einer Einvernahme vom 17. November 2008 erneut, sich einer Auslieferung an die USA zu widersetzen (act. 6.11). Daraufhin erliess das Bundesamt am 15. Januar 2009 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung des Verfolgten an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 10. November 2008 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2 bzw. 6.15).

D. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangt der Rechtsvertreter von A. mit Beschwerde vom 17. Februar 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und stellt folgende Anträge (act. 1):

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„1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Januar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und die Auslieferung von A. an die USA gemäss deren Auslieferungsersuchen vom 10. November 2008 sei zu verweigern. 2. A. sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der USA als ersuchendem Staat bzw. zu Lasten des Bundesamtes für Justiz.“

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 6. März 2009 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. wurde darüber am 11. März 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 7). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika ist primär der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; http://bstger.weblaw.ch/cache/m.php?q=%22auslieferung+an+die+USA%22&ul=de &url=https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink%26 D=BGEx122xIIx140_143%26AnchorTarget=E2 - lsmark_0122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundeshttp://bstger.weblaw.ch/cache/m.php?q https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink%26

- 4 strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Januar 2009, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Januar 2009 zugegangen (act. 6.16), wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass nicht alle Auslieferungsunterlagen ins Deutsche bzw. in eine Amtssprache übersetzt worden seien. Die ersten drei Seiten des Auslieferungsersuchens sowie ein Aktenverzeichnis zum Auslieferungsersuchen lägen nur in englischer Sprache vor. Zudem sei die Übersetzung in massgebender Weise fehlerhaft. So seien die Anklagepunkte teilweise falsch übersetzt worden. Jene seien für das Verständnis aber von entscheidender Bedeutung, ansonsten der Verfolgte seine Rechte im Auslieferungsverfahren nicht wahrnehmen könne. Weiter lägen die Auslieferungsunterlagen nicht vollständig vor (von der Anklageschrift lägen nur 5 bzw. 6 von 11 Seiten im Recht, vom Haftbefehl liege nur 1 statt 2 Seiten vor). Durch dieses Vorgehen seien die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 11 AVUS verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte nach der Meinung des Beschwerdeführers diese Mängel durch Ergänzung des Ersuchens im Sinne von Art. 10 AVUS verifizieren müssen (act. 1 S. 7 ff., 12). 3.2 Was die angebliche Unvollständigkeit der Anklageschrift und des Haftbefehls anbetrifft bezieht sich der Beschwerdeführer auf die oberste Zeile dieser Dokumente, die am Schluss besagt "Page 1 of 11" (Seite 1 von 11), resp. "Page 1 of 2 (Seite 1 von 2). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich um eine nachträglich durch das United States District Court Southern District of Florida ("FLSD") hinzugefügte Nummerierung handelt, während die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anklage auf der fünften Seite endet, was ohne weiteres daraus hervorgeht, dass sich die Unterschriften auf dieser Seite befinden. Gleiches gilt auch für den Haftbefehl. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die drei ersten Seiten des Auslieferungsersuchens sowie eine Liste mit den Anhängen zur Erklärung der Bundesanwaltschaft nicht ins Deutsche übersetzt seien. Bei den ersten drei Seiten des Auslieferungsersuchens meint er wohl die drei dem Auslieferungsersuchen vorausgehenden, im U.S.-amerikanischen Recht üblichen Bestätigungen ("certificates"; vgl. dazu beispielsweise auch Art. 18 des Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Rechtshilfe in

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Strafsachen vom 25. Mai 1973; SR 0.351.933.6). Ebenfalls ist die in englischer Sprache abgefasste Note der amerikanischen Botschaft in Bern vom 10. November 2008 nicht in eine Amtssprache übersetzt. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen nicht, er habe den Inhalt dieser Dokumente nicht verstanden. Hinzu kommt, dass diese für das vorliegende Auslieferungsverfahren in keiner Weise relevant sind, da sich sämtliche näheren Angaben zum Ersuchen in den Beilagen befinden, welche in deutscher Übersetzung vorliegen. Eine Übersetzung dieser Unterlagen ist daher nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.111/2003 vom 1. Juli 2003, E. 2.1). Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Liste mit den Anhängen zur Erklärung der Bundesanwaltschaft sei nicht übersetzt: diese liegt vor (act. 6.10).

4. 4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Mitangeklagte B. sei in den USA lediglich für den Anklagepunkt 1, die Verschwörung zur Einfuhr von sechs oder mehr Kilogramm Ecstasy schuldig gesprochen, für die übrigen Anklagepunkte (Einfuhr von Ecstasy, Verschwörung zum Besitz sowie Besitz von sechs oder mehr Kilogramm Ecstasy mit Verkaufsabsicht) aber freigesprochen worden. Insoweit B. freigesprochen worden sei, könne aber auch kein Strafverfolgungsanspruch der USA gegenüber dem Beschwerdeführer existieren und kein Schuldspruch erfolgen, denn die Anklageschrift für den Beschwerdeführer und B. seien in diesen Anklagepunkten gleich. Die Anklage für den Beschwerdeführer könne sich daher höchstens auf den Anklagepunkt 1 beschränkten. Diesbezüglich fehle jedoch insbesondere die hinreichende Tatgrundlage (Art. 9 Abs. 3 lit. b AVUS, vgl. dazu E. 5). Laut Beschwerdeführer müsse die USA wenigstens zur Ergänzung des Auslieferungsersuchen nach Art. 10 AVUS aufgefordert werden. Die gesamte Strafprozedur von B. im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer, insbesondere Anklageschrift und Urteil, sei von der ersuchenden Behörde herauszugeben (act. 1 S. 9 f.). 4.2 Diese Rüge geht offensichtlich fehl, denn von dem angeblich teilweisen Freispruch von B. kann nicht auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Diese ist für jeden Beschuldigten gesondert zu prüfen. Zudem befassen sich die Behörden des ersuchenden Staates beim Entscheid über ein Auslieferungsbegehren grundsätzlich nicht mit der Frage, ob der Verfolgte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.111/2003 vom 1. Juli 2003, E. 3.2; vgl. auch E. 5.3). In diesem Sinne erübrigt sich auch die beantragte Ergänzung des Auslieferungsersuchens. 5.

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5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Sachverhalt sei ungenügend aufgearbeitet und in entscheidenden Bereichen widersprüchlich und fehlerhaft. So sei beispielsweise das Datum der Anklageschrift falsch wiedergegeben. Ferner sei ein Tatvorwurf gegen ihn genannt, welcher aber lediglich seine Mitbeschuldigten betreffe. Zudem lasse die Sachverhaltsschilderung wesentliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Komponenten ausser Acht. Die Verschiffung des Ecstasys sei nicht wie behauptet über Kanada erfolgt, sondern aus Deutschland über Freeport Bahamas nach Miami gelangt. Weiter habe eine angeblich von B. angekündigte kleinere Ecstasy- Lieferung nie stattgefunden, wofür in der Sachverhaltsdarstellung keine Erklärung geliefert werde. Ebenso fehle eine Erklärung für eine viel spätere als von B. angekündigte Lieferung von 30'000 bis 40'000 Ecstasy- Tabletten. Das Auslieferungsersuchen nenne sodann zu den Tatvorwürfen weder Beweismittel noch lägen solche bei. Das Auslieferungsersuchen erfülle demnach die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 lit. b AVUS bezüglich Sachverhalt und Beweismittel nicht. Das Auslieferungsersuchen liefert laut Beschwerdeführer auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die ihm unterstellte Straftat. Im Ersuchen sei nicht der geringste objektivierbare Anhaltspunkt zu seiner angeblichen Täterschaft zu finden. Die Vorwürfe seien weder substanziiert noch beweismässig dargetan, sondern basierten hauptsächlich auf Hinweisen bzw. Denunziationen von B. (dies gelte insbesondere für die Vorwürfe ab dem 23. April 2004). Die Agenten sodann könnten Aussagen lediglich vom Hörensagen machen. So anerkennt der Beschwerdeführer lediglich, am Treffen vom 25. März 2004 zugegen gewesen zu sein (vgl. dazu auch E. 7). Dabei habe er sich aber nichts zuschulde kommen lassen, habe insbesondere vom Inhalt des dazumal geführten Gespräches keine Kenntnis gehabt und den angeblichen Tatbeitrag nicht geleistet. Die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit beschränke sich unter diesen Umständen auf die angebliche Tathandlung vom 25. März 2004 betreffend Verschwörung (Conspiracy) zur Einfuhr von Ecstasy-Tabletten. Die in Frage kommenden Tatbestände von Art. 260ter und 260bis StGB sowie Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG seien jedoch nicht erfüllt, womit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht vorliege. Eine Auslieferung sei aus den diesen Gründen ausgeschlossen (act. 1 S. 12ff., 18ff., 24ff.). 5.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet einander Personen auszuliefern, welche die zuständige Behörde des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 AVUS). Unerheblich ist dabei, ob

- 7 das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert (Art. 2 Ziff. 2 lit. a AVUS). Unter den genannten Bedingungen wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS).

5.3 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat, zu enthalten (Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS; vgl. auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Gemäss Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS sind einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat, beizufügen. Gemäss ständiger Rechtsprechung reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen. Insbesondere ist seit dem Inkrafttreten des AVUS die Beilage eines eigentlichen Beweisdossiers respektive die Vorlagen eigentlicher Beweismittel nicht mehr nötig. Es genügt der Beweis vom Hörensagen (vgl. Botschaft zum AVUS vom 21. November 1990, S. 85, 89f.). Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers betreffend fehlender Beibringung von Beweismitteln fehl. Bei der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist der Rechtshilferichter an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.34/2001 vom 23. März 2001, E. 2c; TPF RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 3.2, 3.3).

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5.4 Gemäss Auslieferungsunterlagen wird der Beschwerdeführer verdächtigt, von März bis August 2004 zusammen mit B. den Transport von zehntausenden von Ecstasy Tabletten in die USA organisiert zu haben. Im einzelnen sollen die mutmasslichen Täter wie folgt vorgegangen sein: Die Beschuldigten hätten sich am 25. März 2004 mit verdeckt arbeitenden Beamten der Polizeibehörden (Under Cover-Agenten; nachfolgend „Agenten“) in der C.-Bäckerei, Miami, getroffen. Da der Beschwerdeführer kein Englisch spreche, habe B. für ihn übersetzt. Die Beiden hätten sich bei den Agenten erkundigt, ob sie Beziehungen im Hafen von Miami hätten, um den Import eines mit Ecstasy beladenen Fahrzeuges aus Europa zu erleichtern. Die Agenten hätten dies bejaht und angegeben, dass das Fahrzeug durch entsprechende Bezahlung ihrer Kontaktpersonen im Hafen die US-Kontrollen ohne Probleme passieren würde. Am 30. März 2004 hätten sich der Beschwerdeführer und B. sodann erneut mit den Agenten in obgenannter Bäckerei getroffen. Letztere seien durch die Beschuldigten informiert worden, dass sie beabsichtigten, rund 50'000 Ecstasy-Tabletten von Kanada nach Miami zu transportieren. Ferner sei anlässlich dieses Treffens vereinbart worden, dass die Agenten den Beschuldigten 1000 Ecstasy-Tabletten abkaufen würden. Am 23. April 2004 sodann habe sich B. mit den Agenten erneut in der C.-Bäckerei getroffen, und ihnen wie vereinbart die 1000 Tabletten zu einem Preis von USD 3.60 pro Stück verkauft. Nach Angabe von B. war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach Polen zurückgereist, um 30'000 bis 40'000 Ecstasy-Tabletten in einem Fahrzeug zu verstecken und in die USA zu senden. Am Treffen erwähnte B. angeblich auch, dass im Falle einer ersten erfolgreich durchgeführten Ecstasy-Lieferung weitere Importe in grösseren Mengen vorgesehen seien. Am 13. Mai 2004 habe B. sodann einen Agenten auf einem Winn-Dixie-Parkplatz getroffen und diesen darüber informiert, dass der Beschwerdeführer für die Lieferung der in einem Fahrzeug versteckten Ecstasy-Tabletten bereit sei. Am 4. August 2004 habe B. einem Agenten in diesem Zusammenhang eine Kopie des Seefrachtbriefes als Teil der Dokumentation, welche zum Passieren der US-Zollkontrollen benötigt sei, übergeben. Das fragliche Auto, ein roter Renault Alpine, sei am 18. August 2004 an Bord des Frachtschiffes D. aus Deutschland über den Freeport Bahamans im Hafen von Jacksonville eingetroffen. Als B. am 25. August 2008 die Tabletten aus dem Heckspoiler des Autos habe holen wollen, sei er festgenommen und rund 30'000 Tabletten beschlagnahmt worden. Gestützt auf diesen Sachverhalt wird der Beschwerdeführer 1. der Verschwörung zur Einfuhr eines Rauschmittels angeklagt, 2. der Einfuhr eines Rauschmittels, 3. der Verschwörung zum Besitz eines Rauschmittels mit Verkaufsabsicht, 4.-5. des Besitzes eines Rauschmittels mit Verkaufsabsicht (act. 1.5-1.9 bzw. 6.10).

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5.5 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Rechtshilfeersuchen eine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung enthalten soll. Insbesondere können die vom Beschwerdeführer behaupteten Ungenauigkeiten respektive angeblichen Lücken infolge fehlender Erklärungen nicht als wesentliche Mängel der Sachverhaltsdarstellung gelten. Sodann handelt es sich bei den Ausführungen, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, um im Rechtshilfeverfahren nicht zulässige Einwände. Die ersuchte Behörde hat grundsätzlich weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen, noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. E. 5.3). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist daher von der Sachdarstellung in den Auslieferungsunterlagen auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt sich die Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht auf die ihm vorgeworfene Tathandlung vom 25. März 2004. 5.6 Zur Beantwortung der Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; RO- BERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Auflage, Bern 2004, S. 395 N. 349). 5.6.1 Wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt, wer hiezu Anstalten trifft wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (vgl. Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG). Liegt ein gemeinsamer Entschluss zur Begehung einer Straftat vor, wird von Mittäterschaft gesprochen. Mittäterschaftlich handelt, wer überdies mit den anderen Beteiligten in massgebender Weise zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das ist nach der heutigen Praxis der Fall, wenn sein Tatbeitrag für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Danach ist zweifellos Mittäter, wer den Deliktstatbestand ganz oder teilweise in eigener Person verwirklicht. Jeder Täter hat in den durch den gemeinsamen Tatentschluss gezogenen Grenzen für die Tat als Ganze einzustehen (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOH- LERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Vor Art. 24 ff. N. 5f. m.w.H.).

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5.6.2 Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, zusammen mit B. den Transport von zehntausenden von Ecstasy Tabletten in die USA organisiert zu haben und dabei insbesondere 30'000 bis 40'000 Ecstasy- Tabletten in einem Fahrzeug versteckt und in die USA versendet zu haben (vgl. E. 5.4), wäre in der Schweiz als mittäterschaftlich begangene, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu qualifizieren (Art. 19 BetmG). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen gemäss Anklagepunkten 2, 4 und 5 wären demnach auch nach schweizerischem Recht strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht. Sie gelten damit als Straftaten, für die nach Art. 2 AVUS Auslieferung gewährt wird. Das gleiche gilt für die Anklagepunkte 1 und 3, insofern wäre nach schweizerischem Recht die Tatvariante des Anstaltentreffens erfüllt. 5.7 Der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt ist demnach genügend konkret dargestellt, um die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit überprüfen zu können. Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche (vgl. E. 5.5). Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit als unbegründet abzuweisen. Ein Auslieferungshindernis liegt nicht vor. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Auslieferung aufgrund des extrem weiten Begriffs der Conspiracy sei nicht zulässig. So zeige sich im amerikanischen Recht selbst eine Trendwende weg vom alten Begriff, welcher eine uferlose und beliebige Strafbarkeit eröffnet habe. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei eine Auslieferung wegen Conspiracy nicht möglich, da die diesbezügliche Bestimmung im heutigen AVUS (Art. 2 Ziff. 3) gegen Völkergewohnheitsrecht verstosse. So sei dieser Straftatbestand durch das Inkrafttreten des Römerstatuts 1998 vom früheren Völkergewohnheitsrecht zu rein nationalem Recht herabgestuft worden. Diese Entwicklung habe der AVUS nicht mitgemacht, da er bereits im Jahre 1990 abgeschlossen worden sei. Aus dem Grundsatz völkerrechtsfreundlicher Interpretation bilateraler Verträge ergebe sich jedoch, dass eine Auslieferung aufgrund des weiten Begriffs des Conspiracy in der heutigen Zeit gegen den internationalen ordre public verstosse. Hinzu komme bei einer Auslieferung aufgrund von Art. 2 Ziff. 3 AVUS eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV (act. 1 S. 24f., act. 1.18). 6.2 Diese Rüge erweist sich schon insoweit unbegründet, als für den Vorwurf des Komplotts Auslieferung nicht für sich alleine gewährt wird, sondern nur in Verbindung mit weiteren Straftaten (vgl. E. 5.2; BGE 132 II 81 E. 2.1; Ur-

- 11 teil des Bundesgerichtes 1A.111/2003 vom 1. Juli 2003, E. 3, 3.1). Auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Problematik der Auslieferung aufgrund des weiten Begriffs der Conspiracy muss sodann nicht weiter eingegangen werden, da es vorliegend nicht um eine weite Auslegung i.S. einer Verabredung ohne Ausführungshandlung geht (vgl. E. 5.4, 5.6.2; zur Problematik der Conspiracy im Vergleich zum Begriff der Mittäterschaft der kontinentalen Rechtstradition vgl. GEORGE P. FLETCHER, Basic Concepts of Criminal Law, New York/Oxford 1998, S. 191 ff.). 7. 7.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, über einen Alibibeweis zu verfügen. Er habe am 30. März 2004 nicht wie behauptet in Miami am Treffen mit den Agenten und B. teilgenommen, denn er sei zu diesem Zeitpunkt mit seiner Freundin durch Amerika gereist und habe Miami bereits am 26. März 2004 verlassen. Indem die Beschwerdegegnerin diesen Beweis negiere, verletze sie Art. 53 IRSG (act. 1 S. 15 ff.). 7.2 Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sieht Art. 53 IRSG die Möglichkeit des Alibibeweises vor. Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche AVUS den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im AVUS verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Der Alibibeweis kann allerdings nur mit dem Nachweis geführt werden, der Verfolgte sei zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen. Der Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag. Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichtes 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2008.17 vom 9. April 2008 E. 4.2, alle m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. N. 439).

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7.3 Vorliegend enthält das Auslieferungsersuchen verschiedene Tathandlungen (vgl. E. 5.4). Ein Alibibeweis wird jedoch nur für das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer, B. und den Agenten am 30. März 2004 geltend gemacht, an dem der Beschwerdeführer nicht teilgenommen haben soll. Gemäss obgenannter Rechtsprechung ist dieser bloss partielle Alibibeweis jedoch unbeachtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 53 IRSG geht damit fehl. Weitere Abklärungen im Sinne dieser Bestimmung sind bzw. waren nicht vorzunehmen. Offenbleiben kann damit, ob die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen bezüglich des 30. März 2004 überhaupt einen Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung zu erbringen vermocht hätten. Ein Auslieferungshindernis liegt nicht vor. 8. 8.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Auslieferungshaft (vgl. Sachverhalt lit. D). 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; TPF RR.2008.59+RP.2008.13 vom 19. Juli 2008 E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2). 8.3 In concreto ist kein Haftentlassungsgesuch beim Bundesamt eingereicht worden. Selbst wenn vorliegender Antrag als akzessorisches Haftentlassungsgesuch betrachtet wird, kann die II. Beschwerdekammer diesem nicht entsprechen, da die Auslieferung nicht zu verweigern ist. Ergänzend sei festgehalten, dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl abgewiesen hat (vgl. Sachverhalt lit. B) und vorliegend weder neue Gründe, welche zur Aufhebung der Auslieferungshaft führen könnten, ersichtlich sind, noch solche geltend gemacht wurden.

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9. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. April 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Benno Lindegger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2009.25 — Bundesstrafgericht 31.03.2009 RR.2009.25 — Swissrulings