Entscheid vom 10. Juni 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.177
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen / Deutschland am 27. Februar 2009 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 51 Tage Untersuchungshaft) aus dem Urteil und dem Beschluss des Amtsgerichtes Neuss vom 17. Mai 2001 in Verbindung mit dem Urteil und dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2004 und dem Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 5. Juli 2007 wegen Beihilfe zu versuchtem Betrug und zur Urkundenfälschung verlangt hat (act. 2, 2.3, 2.4);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 14. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen hat (act. 2); - A. am 28. Mai 2009 in Laufen / BL festgenommen worden ist (act. 2.4); - er mit Eingabe vom 28. Mai 2009 Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben hat mit der Bemerkung, die Begründung werde binnen 14 Tagen nachgereicht (act. 1);
- das Bundesamt dem Bundesstrafgericht auf dessen telefonische Nachfrage vom 4. Juni 2009 hin (act. 2.1) den Auslieferungshaftbefehl hat zukommen lassen, zudem ein Einvernahmeprotokoll des Bezirksstatthalteramtes Laufen vom 3. Juni 2009 und die gleichentags vom Bundesamt erlassene Auslieferungsbewilligung mitschickte (act. 2, 2.3, 2.4);
- dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die vereinfachte Auslieferung beantragt hat und angab, so schnell wie möglich an Deutschland ausgeliefert werden zu wollen, zudem auf die Bedenkfrist bezüglich Einwilligung zur Auslieferung verzichtete und zur Kenntnis nahm, dass die Anordnung der Auslieferung durch das Bundesamt damit sofort nach Unterzeichnung des Protokolls erfolgen kann (act. 2.3 S. 2);
- der Beschwerdeführer dementsprechend am 5. Juni 2009 ausgeliefert worden ist (act. 2.4); - die Auslieferungshaft als Gegenstand der Beschwerde damit dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
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- es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zustellen (Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV); - der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz wohnt und hier auch kein Zustelldomizil bestimmt hat, sich eine diesbezügliche Nachfrage angesichts des Verlaufs des Beschwerdeverfahrens auch erübrigt hat, womit der Entscheid dem Beschwerdeführer nicht formell eröffnet wird und die Zustellung anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 10. Juni 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. (Zustellung ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).