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Bundesstrafgericht 07.05.2008 RR.2008.67

7 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·781 parole·~4 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kontosperre;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kontosperre;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kontosperre;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kontosperre

Testo integrale

Entscheid vom 7. Mai 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe vom Beweismitteln (Art. 74 IRSG), Kontosperre

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.67

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Utrecht gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt;

- die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Utrecht mit einem Rechtshilfeersuchen datiert vom 9. bzw. 23. Mai 2006 an die Schweiz gelangt ist; - das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen zur Ausführung und Erledigung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) übertragen hat;

- die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 6. März 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bank- und weiteren Unterlagen sowie die Aufrechterhaltung der am 13. Oktober 2006 angeordneten Sperre der Bankkonten von A. bei der Bank B. verfügt hat (act. 2);

- A. gegen die Schlussverfügung vom 6. März 2008 mit Beschwerde vom 2. April 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- A. am 8. April 2008 eingeladen wurde, bis zum 21. April 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

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- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 8. April 2008 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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