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Bundesstrafgericht 22.05.2008 RR.2008.64

22 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,432 parole·~22 min·1

Riassunto

Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 22. Mai 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.64 / RP.2008.17

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Sachverhalt: A. Interpol Wiesbaden hat mit Meldung vom 8. Januar 2007 gestützt auf die Vollstreckungshaftbefehle der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. und 13. Februar 2006 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. ersucht im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland zur Vollstreckung zweier Restfreiheitsstrafen. A. ist gemäss dem Interpolersuchen mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Juni 1991 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1995 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 3 Monaten verurteilt worden, wobei die derzeit noch zu vollstreckenden Strafen 102 Tage bzw. 396 Tage betragen (act. 10.2). A. wurde am 27. Dezember 2007 in Zürich festgenommen und gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 10.3 und 10.4). Nachdem sich A. anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 28. Dezember 2007 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt hatte (act. 10.5), hat das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) gleichentags einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 10.6). Die Beschwerde von A. gegen diesen Auslieferungshaftbefehl wurde von der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts infolge Rückzugs am 5. Februar 2008 als erledigt abgeschrieben (TPF RR.2008.9 vom 5. Februar 2008).

Das Justizministerium Baden-Württemberg hat die Schweiz am 24. Januar 2008 innert erstreckter Frist formell um Auslieferung von A. ersucht im Hinblick auf die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 102 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Juni 1991 sowie der Restfreiheitsstrafe von 396 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1995 je in Verbindung mit einem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 23. Juni 2005 (act. 10.7 und 10.8). Am 28. Januar 2008 hat das Justizministerium Baden-Württemberg sodann um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten gestützt auf ein Urteil des Amtsgerichts Aalen vom 14. Juni 2004 in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. September 2004 ersucht (act. 10.9 und 10.10). A. hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Februar 2008 mit einer Auslieferung an Deutschland erneut nicht einverstanden erklärt (act. 10.11). Er hat am 3. März 2008 schriftlich zu den deutschen Auslieferungsersuchen Stellung genommen (act. 10.13). Mit Verfügung vom 6. März 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. und 28. Januar 2008 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 10.14).

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B. A. gelangt mit Beschwerde vom 17. Januar 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid vom 6. März 2008 sei aufzuheben und von einer Auslieferung an den ersuchenden Staat abzusehen (Ziff. 1), er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten (Ziff. 2) und er sei für die ungerechtfertigte Haft angemessen zu entschädigen (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist in der Begründung vollumfänglich auf den Auslieferungsentscheid vom 6. März 2008 (act. 10). Die Beschwerdeantwort des Bundesamtes wurde A. am 25. April 2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 11). A. hat am 28. April 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und am 8. Mai 2008 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (RP.2008.17, act. 1 und 4).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn

- 4 dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 6. März 2008 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 2; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197 und S. 329 N. 289). Die II. Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; TPF RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2; RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2). 2.3 Der Beschwerdeführer verlangt die Haftentlassung auch für den Fall der Abweisung der Beschwerde. Er argumentiert, selbst wenn das Gericht im vorliegenden Verfahren zum Schluss kommen sollte, die Auslieferung sei zulässig, so sei seinem Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft mangels einer Kollusions- oder Fluchtgefahr dennoch stattzugeben oder anstelle der Auslieferungshaft zumindest mildere Massnahmen anzuordnen (act. 1 Ziff. 22 - 28). Der Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft ist daher nicht rein akzessorischer Natur. Das Bundesamt hat sich weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort zur Frage der Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft geäussert. Auf die Beschwerde ist

- 5 somit nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt und dieser Antrag nicht mit der allfälligen Verweigerung der Auslieferung zusammenhängt. 2.4 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Auslieferungshaft entscheidet ebenfalls das Bundesamt in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 4; TPF RR.2007.73 vom 6. Dezember 2007 E. 1.2). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht). Die Entschädigungsfrage bildet auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Nicht einzutreten ist daher sodann auf das Entschädigungsgesuch für ungerechtfertigte Auslieferungshaft.

3. 3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Im Auslieferungsverkehr mit Deutschland wird die Auslieferung auch gewährt, wenn das Mass der noch zu vollstreckenden Strafe oder sichernden Massnahme oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Massnahmen deren Summe mindestens drei Monate beträgt (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).

Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusi-

- 6 cherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Juni 1991 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1995, ebenfalls wegen Betrugs, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 3 Monaten verurteilt (act. 10.8). Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Ulm vom 24. April 2003 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde bis zum 9. Mai 2006 zur Bewährung ausgesetzt (act. 10.8).

Der Beschwerdeführer hat sich noch am Tag seiner Haftentlassung vom 26. Mai 2003 erneut wegen Betrugs strafbar gemacht, weshalb er vom Amtsgericht Aalen am 14. Juni 2004 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aalen vom 14. Juni 2004 hat die Staatsanwaltschaft zu ungunsten des Beschwerdeführers beim Landgericht Ellwangen Berufung eingelegt und die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beantragt. Mit Urteil vom 8. September 2004 änderte das Landgericht Ellwangen das Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts Aalen vom 14. Juni 2004 in zweiter Instanz dahingehend ab, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfiel und die Freiheitsstrafe von zehn Monaten mithin zu verbüssen ist. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen hat am 27. Juli 2005 einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen im Hinblick auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zehn Monaten (act. 10.10). Angesicht der erneuten Verurteilung vom 14. Juni 2004 hat auch das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 23. Juni 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung gemäss Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Ulm vom 24. April 2003 widerrufen und die Restfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen vom 5. Juni 1991 und 20. Juni 1995 für vollstreckbar erklärt (act. 10.8). Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 7. und 13. Februar 2006 je einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen im Hinblick auf die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 102 Tagen aus dem Urteil vom 5. Juni 1991 und der Restfreiheitsstrafe von 396 Tagen aus dem Urteil vom 20. Juni 1995 (act. 10.8).

3.3 Die Urteile des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Juni 1991, des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1995 und des Amtsgerichts Aalen vom 14. Ju-

- 7 ni 2004 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. September 2004 betreffen allesamt Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten. Die Summe der noch zu vollstreckenden Restfreiheitsstrafen übersteigt zudem bei weitem das Mindestmass von drei Monaten gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag. Die Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung dieser (Rest-) Freiheitsstrafen ist daher gestützt auf Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe und Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag grundsätzlich zu gewähren.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. September 2004, worin die Staatsanwaltschaft zweitinstanzlich die Aussetzung der Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung erfolgreich bekämpft hat, sei ohne sein Wissen und in seiner Abwesenheit ergangen. Auch das Landgericht Ulm hätte am 23. Juni 2005 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beschlossen, ohne ihn anzuhören und über das Widerrufsverfahren überhaupt in Kenntnis zu setzen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei er im Widerrufsverfahren vor dem Landgericht Ulm auch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Beide Verfahren würden daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und damit das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK verletzen. Die Auslieferung sei deshalb gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern (act. 1 Ziff. 7 - 16 und 18).

4.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP sind demgegenüber gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verur-

- 8 teilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

Die Frage, ob ein Anspruch auf Anwesenheit auch im Rechtsmittelverfahren besteht, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beantworten. Ein entsprechendes Recht besteht gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Regel, wenn die Rechtsmittelbehörde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt und über Schuld oder Unschuld des Betroffenen zu entscheiden hat. Ist die Beschwerdeinstanz hingegen in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden und hat sie ausschliesslich über Rechtsfragen zu befinden, kann das zweitinstanzliche Verfahren mit Art. 6 EMRK vereinbar sein, auch wenn dem Beschwerdeführer das Recht auf persönliche Anwesenheit nicht gewährt wurde (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Hermi gegen Italien vom 28. Juni 2005, Ziff. 35 mit weiteren Hinweisen). Selbst in Rechtsmittelverfahren mit voller Kognition besteht nicht unter jeden Umständen ein Anspruch auf persönliche Anwesenheit. Diesbezüglich ist u. a. den Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, der Art, wie die Interessen der Verteidigung vor der Beschwerdeinstanz vorgebracht und gewahrt wurden, sowie dem Ausgang des Verfahrens und dessen Bedeutung für den Beschwerdeführer Rechnung zu tragen (Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Belziuk gegen Polen vom 25. März 1998, Ziff. 37; i.S. Ekbatani gegen Schweden vom 26. Mai 1998, Ziff. 26 ff.).

4.3 Den deutschen Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Aalen vom 14. Juni 2004 als auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Ellwangen anwaltlich vertreten war (act. 10.10). Insbesondere geht aus dem Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. September 2004 hervor, dass die Anwältin des Beschwerdeführers an der Gerichtsverhandlung vom gleichen Tag teilgenommen hat. Gleiches kann auch dem undatierten Widererwägungsgesuch des Beschwerdeführers an das Landgericht Ellwangen, welches dieser seinen eigenen Angaben zufolge am 25. März 2008 der Post des Gefängnis Zürich übergeben hat (act. 1.2b, 1.3 und 10.13), entnommen werden. Der Beschwerdeführer legt in dieser Eingabe an das Landgericht Ellwangen dar, seine Anwältin hätte vom Urteil des Landgerichts Ellwangen Kenntnis gehabt. Damals hätte er jedoch in Z. bzw. Y. gewohnt, während er seine offizielle Postadresse bei seiner Ex-Ehefrau be-

- 9 lassen hätte. Weder seine Anwältin noch seine Ex-Ehefrau hätten ihn jedoch über das zweitinstanzliche Urteil des Landgerichts Ellwangen und damit über den Entfall der Strafaussetzung auf Bewährung der Freiheitsstrafe von zehn Monaten informiert.

4.4 Vorliegend war der Beschwerdeführer demnach anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Aalen vom 14. Juni 2004 persönlich anwesend sowie anwaltlich vertreten und er hatte vom gegen in ergangenen Urteil Kenntnis. Das Landgericht Ellwangen hatte sich in zweiter Instanz weder zu Tat- noch Schuldfragen zu äussern und einzig die Frage zu behandeln, ob die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund der persönlichen Situation und Vorstrafen des Beschwerdeführers gerechtfertigt war (act. 10.10). Ob der Beschwerdeführer daher überhaupt Anspruch auf persönliche Anwesenheit im Rechtsmittelverfahren vor dem Landgericht Ellwangen hatte, erscheint im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat beim Landgericht Ellwangen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt (vgl. act. 1.2b und 10.13). Deutschland gilt als bewährter Rechtsstaat. Sollte seinem Widererwägungsgesuch zu unrecht nicht stattgegeben werden, steht dem Beschwerdeführer überdies die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Eine Verletzung der minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im ersuchenden Staat ist daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war zudem auch anlässlich des Verfahrens vor dem Landgericht Ellwangen anwaltlich vertreten. Die Einholung einer Zusicherung, wonach dem Beschwerdeführer mit Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen in Anwendung von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren gewährt wird, würde sich auch aus diesem Grunde nicht rechtfertigen.

4.5 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Verfahren betreffend die neuerliche Inhaftnahme eines auf Bewährung hin bedingt entlassenen Gefangenen fallen demgegenüber nicht unter Art. 6 EMRK (MARK E. VILLI- GER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verfahren betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung verletze seine minimalen Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK erweist sich somit auch im Zu-

- 10 sammenhang mit dem Widerruf der Bewährung durch das Landgericht Ulm vom 23. Juni 2005 als unbegründet. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug der deutschen Strafurteile allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2; TPF RR.2007.172 vom 29. November 2007 E. 3.4).

4.6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen von Art. 12 EAUe nicht, so kann in Anwendung von Art. 13 EAUe und Art. 28 Abs. 6 IRSG um Ergänzung der Unterlagen ersucht werden. Ein eventueller Miteinbezug von Akten eines ausländischen Verfahrens kann unter Umständen auf dem Wege einer Nachfrage an die ersuchende Behörde gemäss Art. 13 EAUe und Art. 28 Abs. 6 IRSG erfolgen. Darüber hinaus besteht im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens jedoch keine Möglichkeit, den Beizug von Verfahrensakten eines ersuchenden Staates zu erlangen. Die vorliegenden Auslieferungsersuchen genügen den formellen Anforderungen von Art. 12 EAUe. Die Schweizer Rechtshilfebehörde hat sich zudem im Grundsatz nicht zum Verfahren im ersuchenden Staat zu äussern (vgl. supra Ziff. 4.4 und 4.5). Die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Ellwangen (act. 1 Ziff. 18 und 19) abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, der Auslieferungsentscheid sei nicht ihm, sondern nur seinem (damaligen) Anwalt eröffnet worden. Dies sei an sich nicht derart tragisch, wenn nicht der Briefverkehr aus dem Gefängnis jeweils mit beträchtlichen Verzögerungen erfolgen würde. So sei ihm die Post, mit welcher ihm sein Anwalt den Auslieferungsentscheid übermittelt hätte, erst zehn Tage nach dem Versand ausgehändigt worden. In der Kombination aus der Art der Eröffnung des Auslieferungsentscheids und den Umstände betreffend die Postzustellung im Gefängnis Zürich müsse ein krasser Verfahrensfehler gesehen werden, welcher das Auslieferungsverfahrens derart fehlerhaft erscheinen lasse, dass der Auslieferungsentscheid aufzuheben sei (act. 1 Ziff. 17).

5.2 Die Nichteinhaltung von Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn dem unmittelbar Betroffenen aus der Verletzung keine Nachteile erwachsen sind.

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Auch eine an sich formungültige Zustellung kann daher wirksam sein, wenn der Adressat gleichwohl von der Zustellung Kenntnis erlangt und er in der Lage ist, dagegen rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 90 IV 50 E. 3 S. 55; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N. 44.52 S. 204).

5.3 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer, wenn auch angeblich nur verspätet, von seinem damaligen Rechtsvertreter übermittelt, so dass der Beschwerdeführer in Lage war, rechtzeitig dagegen Beschwerde zu erheben. Dem Beschwerdeführer sind deshalb durch die angeblichen Verfahrensfehler keine Nachteile erwachsen. Der gerügte Formmangel ist daher von vornherein unbeachtlich. Es kann damit offen bleiben, ob im Zusammenhang mit der Zustellung des Auslieferungsentscheids an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw. mit der Postzustellung im Gefängnis Zürich überhaupt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften auszumachen ist.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Haftentlassungsgesuch und das Entschädigungsgesuch für ungerechtfertigte Auslieferungshaft sind zuständigkeitshalber an das Bundesamt zu überweisen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG).

7. 7.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohären-

- 12 tes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

7.2 Der Beschwerdeführer hat am 16. April 2008 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet und insofern bewiesen, dass er in der Lage ist, für die im Falle einer Abweisung der Beschwerde voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten aufzukommen. Dennoch hat er am 28. April 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Der Beschwerdeführer hat mit dem Formular keinerlei Belege eingereicht, mit der Begründung, solche seien aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung nicht verfügbar. Dies obschon er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und ihm angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Es ist damit fraglich, ob die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt genügen. Die Frage kann indessen offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten, obschon ihm auf sein Ersuchen am 25. April 2008 mitgeteilt wurde, es obliege ihm selbst, einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen, zumal er dazu in der Lage war. Im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der II. Beschwerdekammer sind ihm daher, abgesehen von der durch den Kostenvorschuss gedeckten Gerichtsgebühr, keine Kosten erwachsen. Der Beschwerdeführer kann daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der unentgeltlichen Rechtspflege geltend machen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Regle-

- 13 ments), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Angelegenheit wird mit Bezug auf das Haftentlassungsgesuch und das Gesuch um Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. Mai 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2008.64 — Bundesstrafgericht 22.05.2008 RR.2008.64 — Swissrulings